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Abteilung III C-5095/2019
Abschreibungsentscheid v o m 4 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien Geburtshaus Zürcher Oberland AG, Schürlistrasse 3, 8344 Bäretswil, vertreten durch Dr. iur. Monika Gattiker, Rechtsanwältin, Lanter Anwälte & Steuerberater, Seefeldstrasse 19, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Regierungsrat, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie (Beschluss vom 21. August 2019).
C-5095/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Regierung des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Regierungsratsbeschluss vom 21. August 2019 (RRB Nr. 734/2019 [nachfolgend: RRB]), die Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie erlassen hat (BVGer-act. 1, Beilage 3), dass das Geburtshaus Zürcher Oberland AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. September 2019 gegen diesen Beschluss beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 16. September 2022 die Beschwerde vom 30. September 2019 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
C-5095/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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