Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5082/2017
Abschreibungsentscheid v o m 2 0 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt, und Christoph Dorner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision (Verfügung vom 19. Juli 2017).
C-5082/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am (…) 1967 in Deutschland geborene, österreichische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) von September 1986 bis Ende Mai 1994 als LKW-Fahrer in der Schweiz erwerbstätig war und in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV) entrichtet hat, dass er am 27. Juli 2005 bei einem Verkehrsunfall ein Polytrauma u.a. mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma erlitten und in der Folge Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Akten [im Folgenden: IVact.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1, 2, 4 f., 9 f., 25, 32, 45, 55, 64, 69). dass der Versicherte am 7. Mai 2007 einen Antrag auf eine IV-Rente gestellt hat (IV-act. 17), dass die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2010 für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2009 eine Viertelsrente mit entsprechenden Kinderrenten zugesprochen (IV-act. 32, 41, 44 f., 49 f., 53, 56, 58 f., 68, S. 1 – 8) und mit Wirkung ab 1. November 2009 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anerkannt hat (IV-act. 68, S. 7 – 9), dass die Verfügung vom 10. Februar 2010 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass die IVSTA am 12. Juli 2013 von Amtes wegen eine Revision der Invalidenrente eingeleitet hat (IV-act. 80), dass die Vorinstanz den Versicherten mit Mitteilung vom 13. Februar 2014 (IV-act. 94) dahingehend informiert hat, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrads keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und sein Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin bestehe, dass der Versicherte keine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat, dass die IVSTA am 30. Januar 2017 (IV-act. 104) eine Rentenrevision von Amtes wegen durchgeführt und daraufhin der erneut durch Rechtsanwalt Grass vertretene Versicherte am 1. März 2017 die Erhöhung seiner Rente sowie die Durchführung einer Begutachtung hat beantragen lassen (IVact. 105 f.),
C-5082/2017 dass die Vorinstanz den Versicherten mit Mitteilung vom 3. April 2017 (IVact. 116) dahingehend informiert hat, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrads keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe, weshalb aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die entsprechende Geldleistung bestehe, woraufhin der Versicherte am 4. Mai 2017 ein als "Gesuch" bezeichnetes Schreiben unter Beilage eines neuen Arztberichts einreicht hat, in welchem er gegen die Mitteilung vom 3. April 2017 opponiert und eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat (IVact. 117 f.), dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 19. Juli 2017 mit Eingabe vom 7. September 2017 (act. 1) Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung eines Anspruchs auf eine ganze IV-Rente sowie – für die Beantwortung der Frage einer anspruchsbeeinflussenden Änderung des Gesundheitszustandes – die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt hat, dass die Vorinstanz mit Fax vom 24. Januar 2018 (act. 8) sowie Schreiben vom 25. Januar 2018 (act. 10) das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. B._______ vom 11. Januar 2018 dahingehend informiert hat, dass sich nach Überprüfung des Sachverhaltes durch den RAD die Möglichkeit biete, einen neuen Beschluss zu verfassen und dem Versicherten mittels neuer Verfügung antragsgemäss eine ganze Invalidenrente zu gewähren, dass die Vorinstanz, basierend auf den Schlussbericht von Dr. B._______ am 1. Februar 2018 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie dem Versicherten ab 1. Januar 2018 eine ganze Rente in der Höhe von Fr. 615.zugesprochen hat (act. 11, Beilage 2), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (act. 11) dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage ihres gleichentags an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben sowie der Verfügung vom 1. Februar 2018 mitteilt hat, sie habe den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer eine neue Verfügung eröffnet, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2018 den Zeitpunkt des Leistungsbeginns bemängelt hat, dass beim Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 1. Februar 2018 gerichtete Beschwerde vom 5. März 2018 des Versicher-
C-5082/2017 ten eingegangen ist, in welcher er beantragt hat, die wiedererwägungsweise verfügte ganze Invalidenrente sei nicht erst ab 1. Januar 2018, sondern bereits ab 1. Januar 2010 zu gewähren (act. 16), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2018 (act. 18) erneut mit Verweis auf den Schlussbericht von Dr. B._______ vom 11. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung verlangt hat, dass sowohl der Versicherte mit Replik vom 14. Mai 2018 (act. 21) sowie die Vorinstanz mit Duplik vom 5. Juni 2018 (act. 23) an ihren Anträgen und Begründungen festgehalten haben, dass der Versicherte am 14. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben eingereicht und mit welchem er mitgeteilt hat, er ziehe die Beschwerde unter der Voraussetzung zurück, dass ihm weiterhin die laufend bezahlte Invalidenrente zukomme (act. 31), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 14. Mai 2020 die Beschwerde vom 7. September 2017 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008
C-5082/2017 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer entsprechend der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu nennendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage in Kopie: Rückzugserklärung vom 14.05.2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-5082/2017 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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