Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-5077/2023
Urteil v o m 2 0 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien A._______ SA, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beiträge, Aufhebung Rechtsvorschlag, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 17. August 2023.
C-5077/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. August 2023 die A._______ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Zahlung vom Fr. 3'859.27 zuzüglich Verzugszinsen und Gebühren verpflichtet sowie den diesbezüglichen Rechtsvorschlag aufgehoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. September 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung hin die Beschwerdeschrift mit den notwendigen Unterschriften ergänzt hat (BVGeract. 6), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 17. November 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 9), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2],
C-5077/2023 dass der Beschwerdeführerin somit keine Kosten aufzuerlegen sind, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-5077/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: