Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Das BGer ist mit Entscheid vom 18.12.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_750/2020)
Abteilung III C-5065/2020
Urteil v o m 2 1 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, (Schweiz) Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons B._______, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Invalidenversicherung.
C-5065/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geboren am (…) 1961, sich mit undatierter Eingabe (Datum Postaufgabe: 12. Oktober 2020) ans Bundesverwaltungsgericht gewendet hat, dass es sich dabei um eine Beschwerde gegen eine oder mehrere nicht näher bezeichnete Verfügungen der IV-Stelle des Kantons B._______ zu handeln scheint, welche an der Grenze der Anstandsregeln verfasst ist und sich offenbar gegen die Höhe der zugesprochenen Rentenbeträge richtet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass aber die IV-Stelle des Kantons B._______ als kantonale Behörde zu qualifizieren ist, gegen deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG), dass Art. 69 Abs. 1 IVG in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorsieht, dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV- Stelle (Bst. a) und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Bst. b) anfechtbar sind, dass demnach Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen IV-Stellen – unabhängig vom Wohnsitz der versicherten Person – durch das Versicherungsgericht des entsprechenden Kantons zu behandeln sind (Urteile des BGer 9C_611/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 2 und 9C_892/2014 vom 6 März 2015 E. 2 mit Hinweis), dass eine Abklärung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ergeben hat, dass vor der IVSTA kein Verfahren hängig ist mit A._______ als Verfahrensbeteiligtem, dass bereits aus diesem Grund auf die Eingabe von A._______ vom 12. Oktober 2020 mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist,
C-5065/2020 dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ gemäss dargestellter Rechtslage zur Behandlung einer Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons B._______ zuständig ist, unabhängig vom Wohnsitz des Versicherten, dass eine Nachfrage bei der IV-Stelle des Kantons B._______ ergeben hat, dass diese mit Verfügungen vom 18. September 2020 A._______ rückwirkend ab dem 1. November 2018 eine ganze IV-Rente inklusive Kinderrente für dessen Tochter C._______ zugesprochen hat (vgl. BVGer act. 4 Beilagen), dass die Eingabe von A._______ vom 12. Oktober 2020 sowie auch die weitere Eingabe vom 20. Oktober 2020 mit Beilagen daher zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen ist, dass gemäss Angaben der IV-Stelle des Kantons B._______ A._______ bereits ein Beschwerdeverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons B._______ gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 18. September 2020 anhängig gemacht hat und mit der Eingabe vom 12. Oktober 2020 keinen neuen Gerichtsstand begründen kann (vgl. ad perpetuatio fori BGE 130 V 90), dass aus diesen Gründen auf die Eingabe vom 12. Oktober 2020 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zu überweisen ist, dass vorliegend umständehalber ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5065/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Ref-Nr. […]; zur Kenntnisnahme per Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C-5065/2020 im Original) – die IV-Stelle des Kantons B._______ (zur Kenntnisnahme per Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-5065/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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