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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2009 C-5055/2008

18. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·522 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | Invalidenrente (Rentenberechnung); Verfügung der I...

Volltext

Abtei lung II I C-5055/2008/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. R._______, c/o E._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente (Rentenberechnung); Verfügung der IVSTA vom 27. Juni 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-5055/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Juni 2008 R._______ die Ausrichtung einer ordentlichen Invalidenrente (Dreiviertelsrente) sowie von 2 ordentlichen Kinderrenten zur Rente der Mutter mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 zugesprochen hat, dass R._______ (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Eingabe vom 18. Juli 2008 an die Vorinstanz angefochten und diese mit Schreiben vom 30. Juli 2008 die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (Eingang am 5. August 2008), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. März 2009 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- bis zum 10. April 2009 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch gegen die genannte Zwischenverfügung gemäss Bestätigung des Bundesgerichts vom 5. Juni 2009 kein Rechtsmittel ergriffen hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-5055/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 3

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