Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.11.2023 C-5029/2023

20. November 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,107 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Rentenrevision | Invalidenversicherung (IV), Rentenrevision, Renteneinstellung, Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-5029/2023

Urteil v o m 2 0 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, Österreich, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenrevision, Renteneinstellung, Verfügung der IVSTA vom 27. Februar 2023.

C-5029/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 27. Februar 2023 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die bisherige Viertelsrente von A._______ (im Folgenden: Versicherte) aufgehoben hat (Akten der IVSTA [im Folgenden: IVSTA-act.] 1), dass die Versicherte mit E-Mail vom 8. März 2023 an die IVSTA gelangt ist und darum gebeten hat, betreffend das Revisionsverfahren auch die Umstände im Zusammenhang mit ihrem gesundheitlich beeinträchtigten Sohn zu berücksichtigen (IVSTA-act. 6; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass sich im Rahmen der Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 42.80 % ergeben (IVSTA-act. 9) und die IVSTA weitere Abklärungen durchgeführt hat (IVSTA-act. 10 bis 19), dass die IVSTA mit Schreiben vom 15. September 2023 die E-Mail der Versicherten vom 8. März 2023 samt den seit dem 27. Februar 2023 aufgelaufenen Akten zur weiteren Veranlassung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (IV-act. 20; BVGer-act. 2), dass die Versicherte – damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann – betreffend eine anfechtbare Verfügung gegenüber der Beschwerdeinstanz den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss, d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen, dass bei Fehlen eines klaren Anfechtungswillen kein Beschwerdeverfahren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die E-Mail der Versicherten vom 8. März 2023 nicht als eigenhändig unterzeichnete Beschwerde im Original zu qualifizieren ist und darin weder ein klarer Anfechtungswillen bekundet noch eindeutige Rechtsbegehren (mit einschlägiger Begründung) gestellt worden sind, dass der Versicherten unter diesen Umständen mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2023 Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde gegeben worden und sie unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;

C-5029/2023 SR 172.021) sowie die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) einerseits aufgefordert worden ist, innert Frist ihren Beschwerdewillen klar zu äussern oder davon Abstand zu nehmen, und andererseits, bei gegebenem Beschwerdewillen innert Frist eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde im Original einzureichen sowie klare Rechtsbegehren in der Sache zu stellen und diese einlässlich zu begründen (BVGer-act. 3), dass diese Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2023 der Versicherten mit Datum vom 9. Oktober 2023 zugestellt worden ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von vorliegend nicht relevanten Ausnahmen – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Versicherte innert der in der Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2023 angesetzten Frist weder ihren Beschwerdewillen klar geäussert oder davon Abstand genommen noch (bei gegebenem Beschwerdewillen) eine

C-5029/2023 eigenhändig unterzeichnete Beschwerde im Original eingereicht sowie klare Rechtsbegehren in der Sache gestellt und diese einlässlich begründet hat, dass die Beschwerde innert der in dieser Zwischenverfügung angesetzten Frist somit nicht verbessert worden ist, dass demnach androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Versicherte, die Vorinstanz sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

C-5029/2023 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-5029/2023 — Bundesverwaltungsgericht 20.11.2023 C-5029/2023 — Swissrulings