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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2010 C-4983/2008

28. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,098 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Rente | Witwenrente, Verfügung vom 23. Juni 2008

Volltext

Abtei lung II I C-4983/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Witwenrente, Verfügung vom 23. Juni 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4983/2008 Sachverhalt: A. Y._______ (nachfolgend: der verstorbene Ehegatte), geboren am _______ 1936, serbischer Staatsangehöriger, arbeitete von 1983 bis 1996 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, und Hinterlassenenversicherung (act. 12, 21). Mit Wirkung ab 1. August 2001 bezog er eine ordentliche Altersrente (act. 13). Am 29. März 2007 verstarb er (act. 9) und hinterliess seine am _______ 1953 geborene Ehefrau X._______ (Beschwerdeführerin), rumänische Staatsangehörige, mit welcher er seit dem 24. Juni 2002 verheiratet gewesen war (act. 8). Am 8. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein vom 20. Oktober 2007 datiertes Anmeldeformular für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (act. 1-10). Nach Prüfung der Unter lagen wies die SAK das Rentengesuch mit Verfügung vom 1. April 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gesuchstellerin nur dann Anspruch auf eine Rente habe, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten mindestens ein Kind habe, oder aber – falls sie keine Kinder habe – mindestens das 45. Altersjahr vollendet habe und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sei. Da sie zu keiner dieser Kategorien gehöre, habe sie keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (act. 44). B. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. April 2008 Einsprache bei der SAK ein. Sie machte insbesondere geltend, bereits vor der Eheschliessung mit ihrem verstorbenen Ehegatten während 8 Jahren in ausserehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt zu haben. Gemeinsame Kinder hätten sie leider keine gehabt (act. 55). Mit Einspracheverfügung vom 23. Juni 2008 wies die SAK die Einsprache mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung nicht nachgekommen mitzuteilen, ob sie bereits vor der Ehe mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen sei und gegebenenfalls entsprechende Urkunden bzw. Dokumente einzureichen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass sie vor der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten keine zivilrechtliche Heirat bzw. amtlich ein- C-4983/2008 getragene Partnerschaft eingegangen sei, weshalb sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfülle (act. 56, 57). C. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie machte wiederum geltend, sie sei mit dem am 9. Juni 2002 (recte: 29. März 2007) verstorbenen Ehegatten seit dem 24. Juni 2002 verheiratet gewesen und seit 1999 hätten sie in vorehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt, weshalb sie die Zusprechung einer Witwenrente beantrage. Mit der Beschwerde reichte sie eine Heirats- und Todesbescheinigung ein (BVGer act. 1). D. Mit Brief vom 6. August 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekanntzugeben (BVGer act. 2). E. Am 19. August 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe (inkl. Kopien von Passdokumenten) ein (BVGer act. 6). F. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Juni 2002 verheiratet gewesen und seit dem 29. März 2007 verwitwet. Somit sei sie weniger als fünf Jahre verheiratet gewesen und habe zum Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder gehabt. Des Weiteren erklärte die Vorinstanz, nach dem Gesetzeslaut sei der rechtliche Ehebund vor dem Zivilstandsamt unabdingbare Voraussetzung der Witwenrente. Das faktische Zusammenleben, auch wenn es eheähnlich gewesen sei, erfülle diese gesetzliche Voraussetzung nicht (BVGer act. 7). G. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin nochmals förmlich aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 9, 13). C-4983/2008 H. Am 23. Oktober 2008 und 29. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert weitere Unterlagen ein (BVGer act. 10, 11). I. Auf telefonische Anfrage der Schweizerischen Botschaft in Serbien wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. März 2009 nochmals aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer act. 12, 13). J. Mit Schreiben vom 3. April 2009 teilte die Schweizerische Botschaft in Serbien mit, die Beschwerdeführerin habe ihren Wohnsitz nach Rumänien verlegt, weshalb insbesondere die Verfügung vom 3. Oktober 2008 und die Vernehmlassung vom 19. September 2008 nicht habe zugestellt werden können (BVGer act. 15). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung der SAK vom 23. Juni 2008, mit welcher der Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- C-4983/2008 wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Die Beschwerdeführerin, die ihren Wohnsitz gemäss Aktenlage von Serbien nach Rumänien verlegt hat, wurde mit Brief vom 6. August 2008, gemäss Rückschein zugestellt am 11. August 2008, auf die in Art. 11b Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht hingewiesen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Verfügungen vom 3. Oktober 2008 bzw. 18. März 2009, worin die Beschwerdeführerin nochmals förmlich aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, ansonsten würden ihr künftige Anordnungen und Entscheide gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch amtliche Publikation eröffnet, konnten gemäss Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft in Serbien vom 3. April 2009 in Folge Wohnsitzverlegung nach Rumänien nicht zugestellt werden. Da der Wohnsitz bzw. die Adresse der Beschwerdeführerin in Rumänien nicht bekannt sind, wird dieses Urteil – im Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 lit. b VwVG). 3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu C-4983/2008 Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Bürgerin von Rumänien mit Wohnsitz in Rumänien und damit – seit dem Beitritt von Rumänien zur Europäischen Union (EU) am 1. Januar 2007 – Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU. Seit dem 1. Juni 2009 ist das Abkommen vom 27. Mai 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits in Kraft (AS 2009 2421 BBl 2008 5323), mit welchem unter anderen die Republik Rumänien Vertragspartei des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) geworden ist. Vorliegend sind somit die folgenden Erlasse anwendbar: das FZA, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 153a Bst. a AHVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit das FZA, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Be- C-4983/2008 schwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 4. Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen hat. 4.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Unbestritten ist vorliegend, dass der verstorbene Ehegatte die Bei tragspflicht erfüllt hat (act. 12). Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte. Aus Art. 23 Abs. 1 AHVG kann die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Rente ableiten. Überdies haben Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren (Art. 24 Abs. 1 AHVG). 4.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass gemäss Todesbescheinigung vom 2. April 2007 der Ehegatte am 29. März 2007 verstorben ist und die am _______ 1953 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todesfalls ihres Ehemannes somit das 45. Altersjahr vollendet hat. Kumulativ zur Vollendung des 45. Altersjahres kommt jedoch die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer dazu. Gemäss Heiratsbescheinigung, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 24. Juni 2002 verheiratet war, wies sie im Zeitpunkt der Verwitwung eine Ehedauer von 4 Jahren und knapp 9 Monaten auf. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten bereits einmal verheiratet gewesen wäre. Somit kann auch aus Art. 24 AHVG kein Anspruch auf eine Witwenrente abgeleitet werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, bereits vor der Eheschliessung seit 1999 mit ihrem verstorbenen Ehegatten in ausser- C-4983/2008 ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt zu haben, allerdings ohne dies zu beweisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden die in formloser eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gleich behandelt wie die verheirateten. Demzufolge steht ihnen der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente – im Gegensatz zu den hinterlassenen Ehegatten nicht zu (BGE 125 V 205 E. 7a). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Witwenrente hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-4983/2008 Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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