Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4952/2017
Abschreibungsentscheid v o m 2 9 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, (Deutschland) vertreten durch MLaw Stéphanie Baur, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid der SAK vom 31. März 2017.
C-4952/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 31. März 2017 der am 29. April 1949 geborenen A._______ mit Wirkung ab 1. November 2015 eine ordentliche Altersrente (mit Zuschlag für Rentenaufschub) in der Höhe von Fr. 843.- pro Monat zugesprochen hat, dass A._______ (Beschwerdeführerin) diesen (am 7. August 2017 erhaltenen) Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 1. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 4. September 2017) angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung ihrer Rechtsanwältin Stéphanie Baur vom 27. Juni 2018 die Beschwerde vom 1. September 2017 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG, SR 831.10), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) und auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-4952/2017 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilage: Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2018) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: