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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2009 C-4950/2008

20. November 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,289 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-4950/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2009 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. A._______ und B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf C._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4950/2008 Sachverhalt: A. Die aus der Dominikanischen Republik stammende C._______ (geb. 1982, nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 16. Juni 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Cousine und ehemaligen Pflegemutter B._______ und deren Ehemann A._______ in St. Gallen (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 21. Juli 2008 ab. Dies mit der Begründung, die allgemeine Lage im Herkunftsland und die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin liessen den Schluss auf eine fristgerechte Wiederausreise nicht zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2008 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, sie hätten schon in den vergangenen Jahren Verwandte aus der Dominikanischen Republik in die Schweiz eingeladen, die dann fristgerecht wieder in ihre Heimat zurückgekehrt seien. Die Gesuchstellerin habe ein Studium (Informatik) abgeschlossen und arbeite bei einer mexikanischen Telefongesellschaft, weshalb sie kein Interesse habe, ihr Heimatland aus finanziellen Gründen zu verlassen. Auch obliege ihr durchaus eine familiäre Verantwortlichkeit, da sie nach wie vor bei den Verwandten der Bescherdeführerin lebe und zu deren Unterhalt beitrage. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2008 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend weist sie darauf hin, der Umstand, dass in der Vergangenheit bereits Visa an Verwandte aus der Dominikanischen Republik erteilt worden seien, generiere keinen Anspruch auf eine Ein- C-4950/2008 reisebewilligung für andere visumspflichtige Verwandte. Im Übrigen lasse sich eine dreimonatige Abwesenheit der Gesuchstellerin nicht mit der in ihrer Heimat üblichen beruflichen Situation vereinbaren. E. Mit Replik vom 6. Oktober 2008 bekräftigen die Beschwerdeführer die gestellten Rechtsbegehren und nehmen zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Insbesondere heben sie hervor, dass Informatiker auch auf dem Arbeitsmarkt in der Dominikanischen Republik gesuchte Berufsleute seien. Sollte die Gesuchstellerin ihre Stelle wegen ihres Ferienaufenthalts in der Schweiz tatsächlich verlieren, würde sie von ihrer Familie getragen und auch von den Beschwerdeführern unterstützt werden. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, sofern entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art.50 und 52 VwVG). C-4950/2008 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Die Beschwerdeführer rügen in der Replik vom 6. Oktober 2008, sie hätten zu den Akten der kantonalen Migrationsbehörde nicht Stellung nehmen können. Dass die Vorinstanz sich beim Entscheid über die Einreisebewilligung auch auf Akten der kantonalen Migrationsbehörde abstützt, haben die Beschwerdeführer schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung gewusst, hat doch das Ausländeramt des Kantons St. Gallen seine Abklärungen im Auftrag der Vorinstanz durchgeführt, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2008 mitgeteilt worden ist. Ferner hat der Beschwerdeführer die beim Ausländeramt gemachten Angaben über den Aufenthaltszweck der Gesuchstellerin mit seiner Unterschrift bestätigt. Beide Beschwerdeführer haben zudem eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.sämtliche ungedeckten Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu übernehmen. Sie haben demnach vor Erlass der angefochtenen Verfügung durchaus Stellung nehmen können, weshalb die Vorinstanz auch nicht das rechtliche Gehör verletzte, indem sie diese Akten bei ihrem Entscheid mitberücksichtigte. 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun- C-4950/2008 gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 5. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen- Recht). 6. 6.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 6.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts- C-4950/2008 zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 7. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. 8. 8.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Umstände einen ermessensfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.2 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna – in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist, anknüpfend an die hohen Wachstumsraten in den 90er Jahren, das seit 2005 anhaltende Wirtschaftswachstum, welches – bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5% – im Jahre 2006 mit 10,7% seinen Höhepunkt fand. Beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft kühlte sich die dominikanische Wirtschaft währen der letzten beiden Jahre jedoch wieder leicht ab. Bedingt durch die internationale Finanz- und Weltwirtschaftskrise zeichnet sich für das laufende Jahr ein Nullwachstum wenn nicht gar ein Rückgang ab. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner mit einem beträchtlichen Anteil – im Jahr 2007 waren es 7,4% – zum Bruttoinlandprodukt beitragen (vgl. die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, <http://www.auswaer tigesamt.de >, Stand: Oktober 2009, besucht im November 2009). http://www.auswaer/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-4950/2008 8.3 Letzteres zeigt, dass viele – insbesondere jüngere – Menschen versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gelten vor allem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerechtlicher Bestimmungen. 8.4 Angesichts der geschilderten Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus der Dominikansichen Republik generell zu Recht als relativ hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 9. 9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, ledige Frau. Enge Verwandte (Eltern, Kinder) hat sie offenbar keine. Auch wenn sie nach wie vor bei den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin lebt und diese auch unterstützt, kann – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – von besonderen familiären Verpflichtungen, die das Risiko einer fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf eines bewilligten Besuchsaufenthalts in der Schweiz vermindern würde, keine Rede sein. 9.2 Gemäss Aktenlage soll die Gesuchstellerin Informatik studiert haben und als "Technical Support Internet" bei einer Telefongesellschaft angestellt sein. Eine Arbeitsbestätigung bzw. ein Arbeitsvertrag oder sonstige Belege, die Auskunft geben über Anstellungsdauer, Lohn oder Ferienregelung, liegen nicht vor. Unabhängig von der Höhe ihres Erwerbseinkommens dürfte sie aber mit ihrer Ausbildung und dieser Anstellung im Vergleich zu anderen Landsleuten nicht in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Andererseits spricht die Tatsache, dass sie ihren Arbeitsplatz während drei Monaten verlassen kann, gegen eine besondere berufliche Verankerung im Heimatland. Denn nach einer derart langen Abwesenheit müsste die Gesuchstellerin mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes rechnen, was selbst die Beschwerdeführer C-4950/2008 nicht ausschliessen (vgl. Replik vom 6. Oktober 2008). Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass mit der Beschwerdeführerin, bei der es sich um die Cousine und ehemalige Pflegemutter der Gesuchstellerin handeln soll, bereits eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz lebt. 9.3 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihre bisherigen Gäste aus der Dominikanischen Republik seien stets fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesen Personen (Mutter und Bruder der Beschwerdeführerin) in der Vergangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. 10. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon augehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Daran vermögen auch die von den Beschwerdeführern gemachten Erfahrungen mit früheren Gästen und die in casu abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Denn solche Zusicherungen bzw. "Verbürgungen" sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch nicht durchsetzbar. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (vgl. u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wo selbst die Vorinstanz die Integrität der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt hat. 11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. C-4950/2008 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 C-4950/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem am 8. August 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: Seite 10

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