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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2008 C-4910/2007

2. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,297 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Volltext

Abtei lung II I C-4910/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . April 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. M._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4910/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Mai 2007 (act. 37) das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente vom 7. November 2005 (act. 1), eingegangen am 16. Februar 2006, abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Mai 2007 (act. 37) am 18. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung vom 23. Mai 2007 sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen; die Rechtsmittelinstanz (und im Falle einer Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz diese selbst) habe auf Kosten der Vorinstanz eine Begutachtung durch einen neutralen Facharzt zu veranlassen; nach Vorliegen des Gutachtens sei der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln und gestützt darauf dem Beschwerdeführer rückwirkend eine Invalidenrente auszurichten; dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zu geben, sich vor Bezeichnung des Experten zur Frage der Person des Gutachters zu äussern, dem ernannten Experten schriftlich Zusatz- oder Ergänzungsfragen zu unterbreiten und sich nach Vorliegen des Gutachtens zum Bericht des Experten zu äussern, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2007 zugestellt und die Beschwerde somit fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereicht worden ist, C-4910/2007 dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 (act. 40) ihren medizinischen Dienst aufgefordert hat, zur Beschwerde und insbesondere zur Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung für eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, dass die IV-Stellenärztin Dr. A._______ in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2007 (act. 41) zum Schluss gekommen ist, die Erstellung eines detaillierten onkologischen Berichts sei in diesem Fall notwendig, dass die IV-Stellenärztin ihre Auffassung damit begründet hat, aus dem Arztbericht vom 17. April 2004 von Dr. T._______ (act. 34) gehe klar hervor, der Beschwerdeführer sei am 24. Mai 2005 wegen eines bösartigen Tumors des Dickdarms operiert worden und anschliessend chemotherapeutisch behandelt worden; der erwähnte Bericht sei jedoch sehr knapp gehalten, indem er weder eine Anamnese, eine klinische Untersuchung, ein Blutbild noch eine Computertomographie des Unterleibs enthalte; vor allem in den ersten 3 bis 5 Jahren nach der Behandlung sei das Risiko der Rezidivität nicht zu vernachlässigen, dass die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme von Dr. A._______ vom 26. Oktober 2007 (act. 41) mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2007 den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 6. Dezember 2007 mit dem Antrag der Vorinstanz ausdrücklich einverstanden erklärt hat und somit im vorliegenden Fall beide Parteien den Standpunkt vertreten, zusätzliche medizinische Abklärungen seien angezeigt, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2007 anzuzweifeln, dass demnach dem Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung C-4910/2007 der notwendigen onkologischen Untersuchungen, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist, dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG grundsätzlich kostenpflichtig ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer wie auch der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Replik vom 23. Oktober 2007 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'363.25 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer eingereicht hat, dass nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde die Entschädigung anwaltlich vertretener Parteien in durchschnittlichen Fällen auf Fr. 2'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) angesetzt worden ist (vgl. Urteil I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass sich der Rechtsvertreter nicht mit einem komplexen Sachverhalt zu befassen hatte und es sich bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um einen eher unterdurchschnittlichen Fall handelt, da die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu erneuter Beurteilung beantragt hat, dass daher der vorliegend notwendige Zeitaufwand in Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift auf 9 Stunden und der Stun- C-4910/2007 denansatz auf Fr. 220.- veranschlagt werden, ausmachend ein Anwaltshonorar von Fr. 1'980.-, dass die in Rechnung gestellten Auslagen von Fr. 125.70 zwar nicht spezifiziert worden sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE), jedoch angemessen erscheinen und daher zu ersetzen sind, dass gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist und diese demzufolge nicht entschädigt wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass die Parteientschädigung damit auf Fr. 2'105.70 festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid vom 23. Mai 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'105.70 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) C-4910/2007 - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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