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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 C-4893/2016

2. März 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,450 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Rentenrevision (Aufhebung der Rente); Verfügung der IVSTA vom 12. Juli 2016.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4893/2016

Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Donald Nimsch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision (Aufhebung der Rente); Verfügung der IVSTA vom 12. Juli 2016.

C-4893/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (…) 1960, deutscher Staatsangehöriger, auf sein Rentengesuch vom 19. August 2013 (Datum des Eingangs bei der Schweizerischen Ausgleichskasse) hin – nach vorausgehender gastroenterologischer Begutachtung in der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals Y.________ vom 5. Juni 2015 (Vorakten der IVSTA [doc.] 103) und Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 100% ab 15. Oktober 2012 und von 74% ab 11. Juni 2013 (s. Einkommensvergleich vom 24. September 2015 [doc. 112]) – mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2013 zusprach (doc. 117, 119), dass die IVSTA im Februar 2016, nach Erhalt eines ärztlichen Entlassungsberichts der Rehabilitationsklinik X.________, Deutsche Rentenversicherung W._______, vom 20. Oktober 2015 (doc. 134), ein Revisionsverfahren aufnahm (doc. 135) und – nach Beurteilung durch die Expertenkommission der IVSTA am 31. März 2016 (doc. 138) und einem Einkommensvergleich ebenfalls vom 31. März 2016 (doc. 139) – mit Vorbescheid vom 19. April 2016 mitteilte, sie beabsichtigte, die bisher gewährte Rente aufzuheben (doc. 142), dass die IVSTA auf Einwand vom 10. Mai und 15. Juni 2016 (doc. 144, 148) sowie Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 30. Juni 2016 (doc. 151) hin mit Verfügung vom 12. Juli 2016 die Invalidenrente per 1. September 2016 aufhob mit der Begründung, aufgrund der medizinischen Akten sei dem Versicherten eine angepasste Verweistätigkeit seit dem 20. Oktober 2015 zu 100% möglich, woraus sich eine Erwerbseinbusse und ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 38% ergebe (doc. 153), dass A._______ mit Beschwerde vom 12. August 2016 unter anderem eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügte und die Weiterführung der bisher gewährten Invalidenrente ab 1. September 2016 beantragte (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Expertenkommission der IVSTA mit Rapport vom 16. Februar 2017 festhielt, dass dem ärztlichen Bericht von Dr. B.________, Chefarzt Allgemein- und Viszeralchirurgie, Krankenhaus V._______, vom 2. Juni 2016 (doc. 149) – in Abweichung zur nicht-fachärztlich erfolgten Einschätzung der C._______-Rehaklinik X.________ vom 20. Oktober 2015 und des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 22. Februar 2016

C-4893/2016 (doc. 134, 136) – weitere Informationen eines seit über 15 Jahren praktizierenden Facharztes für Viszeralchirurgie zur gesundheitlichen Einschränkung (bzw. zum Transit der Verdauung) des Beschwerdeführers zu entnehmen seien und der Bericht klar und glaubhaft zeige, dass sich der Beschwerdeführer zahlreichen Therapien erfolglos unterzogen habe, um die Transitzeit im Verdauungstrakt zu verlangsamen, und die Arbeitsfähigkeit sich nicht verbessert habe, dass die Expertenkommission weiter ausführte, dass die Ausführungen im Bericht von Dr. B.________ mit den anderen aktenkundigen Dokumenten, insbesondere der Beschreibung des chirurgischen Eingriffs des Spitals V._______ vom 5. November 2012, übereinstimmten, deshalb der Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 30. Juni 2016 (doc. 151) nicht (mehr) gefolgt werden könne, die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Facharztes zu übernehmen sei und keine dauernde Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, weshalb vorgeschlagen werde, die Beschwerde gutzuheissen und die Invalidenrente weiter zu gewähren (B-act. 17 Beilage 2), dass die IVSTA mit Duplik vom 21. Februar 2017 unter Verweis auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes (recte: der Expertenkommission) der IVSTA beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (B-act. 17), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG) und auch die Beschwerdefrist gewahrt worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Expertenkommission der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 16. Februar 2017 darauf hinwies, dass der Rehabilitationsbericht der Rehaklinik X._______ vom 20. Oktober 2015 (doc. 134) nicht alle relevanten Fakten der gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich Darmtransit enthalte, nicht von Fachärzten verfasst worden sei, der Bericht des behandelnden Facharztes Dr. B._______ vom 2. Juni 2016 (doc. 149) zeige, dass sich der Beschwerdeführer zahlreichen Therapien zur Verlangsamung des Darmtransits unterzogen habe, diese jedoch ohne Erfolg geblieben seien,

C-4893/2016 dass Dr. B.________ überzeugend die Abweichungen zur Beurteilung durch die Ärzte in der Rehabilitationsklinik aufgezeigt habe, seine abweichende Beurteilung zudem den übrigen aktenkundigen Berichten und insbesondere dem Eingriffsbericht des Spitals V._______ vom 5. November 2012 entspreche und folglich bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von Dr. B._______ abzustellen und der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 30. Juni 2016 nicht weiter zu folgen sei (B-act. 17 Beilage 2), dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2017 der Beurteilung der Expertenkommission vom 16. Februar 2017 anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 12. Juli 2016 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte, die Arbeitsfähigkeit weiterhin eingeschränkt sei und der Beschwerdeführer Anspruch auf Weiterführung der bisherigen (ganzen) Invalidenrente habe (B-act. 17), dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Weiterausrichtung der bisher gewährten Rente ab 1. September 2016 beantragte (B-act. 1), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem gemeinsamen Antrag der Verfahrensparteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit in Bst. b und c ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung (zwecks Weitergewährung der Rente ab 1. September 2016) an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 31. August 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

C-4893/2016 dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung seines Aufwands im Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuer) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

C-4893/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2016 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. September 2016 weiterhin eine ganze Rente zugesprochen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen treffe. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 31. August 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Doppel der Duplik inkl. Beilagen; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-4893/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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