Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4864/2009 Urteil vom 17. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz Gegenstand Kinderrente, Einspracheverfügung vom 22. Juli 2009.
C-4864/2009 Sachverhalt: A. Der am 13. September 1936 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 1969 und 1989 bis 1995 in der Schweiz unregelmässig erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 34, 95). Der Versicherte hat eine leibliche Tochter, welche am 2. Oktober 1988 geboren wurde. Am 25. April 2001 (act. 6; eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) am 22. Mai 2001) stellte er einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente. Das Formular wurde von der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg dem schweizerischen Versicherungsträger übermittelt (act. 2). Der Versicherte erreichte am 13. September 2001 das Rentenalter und wünschte auf Nachfrage der SAK den Aufschub der Rente bis maximal 5 Jahre (act. 35, 36, 37). Der Versicherte wünschte am 13. März 2006 (act. 50-52) bzw. 31. März 2006 (act. 58) den Abruf der Altersrente per 1. September 2006. Den Abruf der Kinderrente beantragte der Versicherte mit Brief vom 13. März 2006 (act. 52) zuerst per Mai/Juni 2006 und in einem weiteren Schreiben vom 31. März 2006 (act. 58) jedoch erst per September 2006. B. Mit einer ersten Verfügung vom 7. August 2006 (act. 97) richtete die SAK dem Versicherten eine ordentliche Altersrente von Fr. 248.- ab 1. September 2006 inklusive Zuschlag für den Rentenaufschub aus. Mit Schreiben vom 1. und 8. September 2006 (act. 99 und 101) teilte der Versicherte mit, dass er keine Bescheinigung zur Lehrausbildung oder eine Schulbestätigung betreffend seine Tochter besitze. Er bat um eine Zurückstellung der Kinderrente und wünschte keine Auszahlung derselben bis Ende Oktober 2006 oder sogar bis Ende 2006. Die Vorinstanz verfügte am 11. April 2007 nachträglich eine Kinderrente von Fr. 99.- vom 1. September 2006 bis 31. Oktober 2006 (act. 132). Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 (act. 182) verfügte die SAK eine ordentliche Altersrente von Fr. 241.- vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 und von Fr. 248.- ab 1. Januar 2009. Ferner verfügte sie eine ordentliche Kinderrente zur Rente des Vaters von Fr. 98.- vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 und von Fr. 100.- ab 1. Januar 2009.
C-4864/2009 Der Versicherte erhob dagegen am 2. Februar 2009 Einsprache (act. 198) und machte geltend, er habe nie beantragt, auch die Kinderrente aufzuschieben. Es seien ihm daher die während 7 Jahren zurückgestellten Kinderrenten zurückzuerstatten. Im Weiteren sei die Berechnung seiner Altersrente nochmals zu überprüfen. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 (act. 219) wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab und bestätigte ihre Verfügung vom 16. Januar 2009. Bezüglich der Kinderrente führte die SAK aus, dass der Aufschub der Altersrente am 1. August 2006 durch Abruf der Rente beendet worden sei. Für den Monat September 2006 sei die Kinderrente ausgezahlt und anschliessend auf Wunsch des Versicherten (Schreiben vom 8. September 2006) wieder eingestellt worden. Im Oktober 2006 sei die Tochter 18 Jahre alt geworden. Damit für die Zeit von November 2006 bis September 2007 die Kinderrente ausbezahlt werden könne, benötige die SAK eine Schulbestätigung. Diese befinde sich jedoch nicht in den Akten. Ab dem Herbstsemester des akademischen Jahres 2007 seien die Kinderrenten ausbezahlt worden. Im Weiteren führte die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente auf und bestätigte, dass nach nochmaliger Überprüfung die Altersrente ordnungsgemäss und nach den gesetzlichen und reglementarischen Anforderungen kalkuliert worden sei. D. Am 29. Juli 2009 beantragte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihm die Kinderrente für die Jahre 2006 und 2007 auszuzahlen. Es sei erwiesen, dass seine Tochter bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung an der Universität X._______ besucht habe. Im Weiteren habe ihn die Vorinstanz bezüglich der Kinderrente im Falle eines Aufschubs der Altersrente durch Verschweigen von Tatsachen vorsätzlich belogen. E. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2009 beantragte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die Weisung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Stand 1. Januar 2007), wonach die Kinderrente während der Dauer des Aufschubs der Altersrente nicht ausbezahlt werde, weshalb im vorliegenden Fall die Kinderrente erst für den Monat September 2006
C-4864/2009 ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 1. September 2006 habe der Beschwerdeführer gebeten, ihm nur noch die Altersrente auszuzahlen. Ebenfalls mit Hinweis auf die RWL benötige die Vorinstanz eine Schulbestätigung der Ausbildungsstätte der Tochter für die Zeit von November 2006 bis September 2007, damit die Kinderrente für diese Zeit nachbezahlt werden könne. Der Beschwerdeführer sei in mehreren Schreiben gebeten worden die erforderlichen Schulbestätigungen für diese Periode beizubringen, doch dies sei nie erfolgt. Ab dem Herbstsemester 2007 sei die Kinderrente gemäss Verfügung vom 16. Januar 2009 ausbezahlt worden. Im Übrigen wies die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer formulierten Anschuldigungen kategorisch von sich. Der Beschwerdeführer sei zu jedem Zeitpunkt ordnungsgemäss und nach den gesetzlichen Vorgaben über den Aufschub aufgeklärt worden. F. Die Verfügung vom 8. Oktober 2009 der Instruktionsrichterin mit der Aufforderung zur Einreichung einer Replik holte der Beschwerdeführer bei der Post nicht ab. G. Mit Verfügung vom 5. November 2009 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2009 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
C-4864/2009 Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die SAK die Kinderrente für die Monate Oktober 2006 bis September 2007 zu Recht nicht ausgezahlt hat und ferner, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Aufschub der Altersrente auch für die Kinderrente rechtmässig war bzw. ob der Beschwerdeführer diesbezüglich von der Vorinstanz getäuscht worden ist. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
C-4864/2009 GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.4. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich ein Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.5. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.6. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 153a AHVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen
C-4864/2009 Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Alters- und Kinderrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 3. 3.1. Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen darzulegen. 3.1.1. Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Die Kinderrente ist eine akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber dem Unterhalt des Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.346/2006 E. 3.3 vom 12. Oktober 2006). Die Kinderrente wird daher wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Art. 22ter Abs. 2 AHVG). 3.1.2. Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubser-klärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Der Abruf erfolgt in
C-4864/2009 schriftlicher Form. Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen (Art. 55quater Abs. 1 bis 3 AHVV). 3.1.3. Aufschiebbar sind ordentliche Altersrenten. Der Aufschub erfasst neben der Altersrente auch die dazugehörigen Zusatz- und Kinderrenten (RWL, Rz 6312). 3.1.4. Für Waisen und Kinder, die zwischen dem 18. und 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, besteht der Rentenanspruch auch für die Zeit der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Dabei ist ohne Belang, ob die Ausbildung bei Vollendung des 18. Altersjahres schon begonnen oder erst nachher aufgenommen wurde (RWL Rz. 3356). Die Waisen- bzw. Kinderrente für in Ausbildung begriffene 18–25jährige Waisen oder Kinder erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Ausbildung abgeschlossen wird. Findet die Ausbildung erst nach vollendetem 25. Altersjahr ihren Abschluss, so erlischt der Rentenanspruch mit dem Monat, in welchem das 25. Altersjahr vollendet wird (RWL Rz. 3357). Als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen (RWL Rz. 3358). 3.2. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, der Aufschub der Kinderrente sei unrechtmässig erfolgt, solange seine Tochter das 18. Altersjahr noch nicht erreicht habe, also von September 2001 bis August 2006. 3.2.1. Der Beschwerdeführer hat den Aufschub der Altersrente um 5 Jahre beantragt und damit auch die Kinderrente aufgeschoben. Mit Schreiben vom 31. März 2006 (act. 52) hat er zudem explizit den weiteren Aufschub der Kinderrente bis September 2006 und mit Schreiben vom 8. September 2006 die Aussetzung der Kinderrente ab Oktober 2006 beantragt (act. 101). 3.2.2. Der Aufschub der Kinderrente bis September 2006 ist somit rechtmässig erfolgt. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Möglichkeit des Aufschubs informierte (act. 36) und dieser mit undatiertem Schreiben (eingegangen bei der Vorinstanz am 23. August 2011; act. 37) den Antrag auf Rückstellung der Altersrente bis zu den maximal möglichen 5 Jahren stellte. Den Akten
C-4864/2009 kann kein Hinweis entnommen werden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer ungenügend informiert hätte. Zudem wäre sie dazu nur beschränkt verpflichtet, da die Koppelung der Kinderrente an die Altersrente gesetzlich verankert ist. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz nicht getäuscht. Die Vorinstanz hat korrekterweise die Kinderrente erst ab September 2006 ausbezahlt und ab Oktober 2006 wieder eingestellt. 3.3. Für die Zeit, nachdem die Tochter des Beschwerdeführers im Oktober 2006 das 18. Altersjahr erreicht hatte, machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm die Kinderrente auch für die Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 auszurichten, da seine Tochter auch in diesem Zeitpunkt in Ausbildung gewesen sei. 3.3.1. Wie oben ausgeführt, besteht der Rentenanspruch für Waisen und Kinder, sofern sie zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung begriffen sind. Um die Ausbildungsvoraussetzungen prüfen zu können, ist die Vorinstanz darauf angewiesen, dass sie Originalbelege der Ausbildungsstätte erhält. Deshalb ist der Rentenbezüger verpflichtet, die Ausbildung seines Kindes zu belegen. 3.3.2. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer ungewöhnlich oft (vgl. Belege 116, 135/136, 139, 151, 164) darauf aufmerksam gemacht, dass sie Bescheinigungen der Ausbildung der Tochter für die Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 benötige, um die Kinderrente nachträglich auszuzahlen. Den Akten ist ein solcher Beleg nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Schreiben vom 1. September 2006, dass ihm keine Schulbestätigungen seiner Tochter vorliegen. Auch im weiteren Verfahren unterliess er es, die notwendigen Belege beizubringen, sondern forderte die Vorinstanz lediglich auf, sich die Belege selbst zu verschaffen. 3.3.3. Der Beschwerdeführer verletzte somit seine Mitwirkungspflicht und kann keinen Anspruch auf Kinderrenten für die Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 geltend machen. Die Vorinstanz hat ihm daher zu Recht die Kinderrente nicht ausbezahlt. 3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet und die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
C-4864/2009 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
C-4864/2009 Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: