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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2007 C-4858/2007

28. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,632 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Kollektive Leistungen AHV - Kostenentscheid

Volltext

Abtei lung III C-4858/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. August 2007

Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Richter Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti. S._______, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein, Untermüli 6, 6302 Zug, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Kollektive Leistungen AHV - Kostenentscheid. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 29. Juni 2005 (Eingang 5. Juli 2005) stellte S._______ dem Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend Vorinstanz) das jährliche Gesuch um einen AHV-Beitrag. Am 15. September 2005 teilte die Vorinstanz S._______ mit, dass sich der AHV-Beitrag für das Jahr 2005 auf Fr. 184'055.-- belaufe. Dieser Betrag entsprach dem um einen Fünftel (bzw. Fr. 460013.--) reduzierten Betrag von Fr. 230'068.-- für das Jahr 2004, welcher aufgrund der eingereichten Unterlagen für das Jahr 2003 berechnet wurde. Die Reduktion begründete die Vorinstanz mit der verspäteten Eingabe des Gesuches. S._______ erhielt Gelegenheit, innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Aufgrund weiterer Abklärungen verfügte die Vorinstanz am 24. November 2005, dass das Datum, an welchem das Gesuch vom S._______ an die kantonale Koordinationsstelle geschickt wurde, aufgrund der vorliegenden Auskünfte bzw. Unterlagen nicht mit Sicherheit feststehe und der AHV-Beitrag für das Jahr 2005 auf Fr. 184'055.-- gekürzt werde. B. Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 22. Dezember 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (nachfolgend Rekurskommission). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, die Verfügung vom 24. November 2005 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei ein ungekürzter Beitrag zuzusprechen. Die Vorinstanz beantragte der Rekurskommission am 31. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik beziehungsweise Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. C. In ihrem Urteil vom 30. Juni 2006 entschied die Rekurskommission in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, dass der AHV-Beitrag für das Jahr 2005 auf Fr. 188'437.-- festgesetzt und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen werde. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet, unter Rückerstattung der Restanz von Fr. 1'000.-. Dem Beschwerdeführer wurde zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen. D. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. E. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde am 12. März 2007 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. November 2005 und der Entscheid der Rekurskommission vom 30. Juni 2006 aufgehoben wurden. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den dem Beschwerdeführer für das Rechnungsjahr 2005 zustehenden

3 AHV-Beitrag im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wurde abgesehen und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht wurde angewiesen, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses über eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu befinden. F. Am 13. August 2007 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Es wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Dieser Aufforderung war implizit zu entnehmen, dass von der Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abgesehen werde. G. Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesgericht hat am 12. März 2007 eine Beschwerde vom 28. Juli 2006 gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung vom 30. Juni 2006 gutgeheissen, mit welchem letztere eine Beschwerde vom 22. Dezember 2005 gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Vorinstanz) vom 24. November 2005 betreffend kollektive Leistungen der AHV teilweise gutgeheissen hatte. 1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid das Bundesverwaltungsgericht angewiesen, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens über eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu befinden. 1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung betreffend kollektive Leistungen der AHV (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 101bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor.

4 1.4 Als Rechtsnachfolgerin der Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen und der Beschwerdedienste der Departemente übernahm das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die dort hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 1 VGG). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist, wenn ein Entscheid einer Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommission oder eines Beschwerdedienstes eines Departementes aufgehoben und ein neuer Entscheid – hier in der Frage der Parteientschädigung – zu treffen ist. 1.5 Weitere Eintretensvoraussetzungen sind aufgrund des Rückweisungsbeschlusses des Bundesgerichts nicht mehr zu prüfen. 2. Am 1. Januar 2003 ist das ATSG in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 2 AHVG ist das ATSG, mit Ausnahme der Art. 32 und 33, die hier ohne Belang sind, auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis AHVG) nicht anwendbar. 3. 3.1 Parteientschädigungen stellen staatliche Leistungen dar, welche die einer Partei im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen ersetzen sollen. Insoweit kommt ihnen – wiewohl regelmässig in Verfahrenserlassen geregelt – letztlich materiellrechtlicher Gehalt zu. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zudem sind vorliegend auch nicht formelle Voraussetzungen der Zusprechung einer Parteientschädigung strittig. Der Anspruch auf eine Parteientschädigung ist vom Bundesgericht letztinstanzlich festgehalten worden, Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist nur noch dessen betragsmässige Festlegung. Angesichts des damit feststehenden materiellrechtlichen Charakters ist bei der Festsetzung von Parteientschädigungen daher jenes Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Parteivorkehren in Kraft stand (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 82, insb. Rz. 8 f.). Art. 53 Abs. 2 VGG regelt nur die sofortige Anwendung des neuen Verfahrensrechts (vgl. JEAN-FRANÇOIS POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern, 1990, N. 3 zu Art. 171 OG). Im vorliegenden Verfahren ist daher die Parteientschädigung nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 71a Abs. 2 VwVG (je in der bis zum 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) zu bestimmen – und nicht etwa gemäss den Vorschriften des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

5 3.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Zusprechung einer Parteientschädigung im Falle des völligen oder teilweisen Obsiegens trotz der Kann-Formulierung zwingend (vgl. schon BGE 98 Ib 506 und 120 V 214). Dem Beschwerdeführer – der in diesem Sinne in seiner Beschwerde an die Rekurskommission beantragt hat, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. November 2005 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben – ist daher eine Parteientschädigung zuzusprechen. 3.3 Die Entschädigung ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG der Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Vorliegend ergibt sich ohne Weiteres, dass die Parteientschädigung dem BSV als Vorinstanz aufzuerlegen ist. 3.4 Der Bundesrat regelt gemäss Art. 64 Abs. 5 VwVG die Bemessung der Entschädigung. In diesem Sinne verwies Art. 26 der per 1. Januar 2007 aufgehobenen Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) hinsichtlich der Verfahrenskosten auf Art. 63 Abs. 1 VwVG, und, unter Ausnahme von Art. 6 Abs. 2 betreffend die Verfahrenskosten der Vorinstanzen, auf die Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.01.0; im Folgenden Kostenverordnung). Die Parteientschädigung ist daher nach Massgabe der Kostenverordnung festzusetzen. 3.5 Artikel 8 Absatz 4 der Kostenverordnung verweist hinsichtlich des Honorars des Vertreters auf die für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde anwendbare Tarifregelung. 3.6 Der Beschwerdeführer war bereits im Verfahren vor der Rekurskommission anwaltlich vertreten. Dabei wurden zwei Rechtsschriften von je 5 Seiten eingereicht. Nachdem das Bundesgericht – dem eine Rechtsschrift von 10 Seiten eingereicht wurde – dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zusprach, kann das Bundesverwaltungsgericht für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vom gleichen Ansatz ausgehen. 3.7 Dabei zieht es ergänzend in Rechnung, dass das Bundesgericht die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.- festgesetzt hat, obwohl wesentliche entscheidrelevante Aspekte nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden, und dass die der Rekurskommission eingereichte Replik zum Teil eine Wiederholung von bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten darstellte. Der erstgenannte Aspekt spräche für eine etwas höhere Entschädigung für

6 das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren, der zweitgenannte Aspekt für eine etwas tiefere Entschädigung. Damit bleibt es beim gleichen Ansatz wie im bundesgerichtlichen Verfahren, das heisst bei einer Parteienschädigung von Fr. 2'500.-. 3.8 Vor das vorliegende Verfahren sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (als Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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