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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2009 C-4848/2008

21. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,379 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG Zwangsanschluss

Volltext

Abtei lung II I C-4848/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2009 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. BVG Zwangsanschluss. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4848/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Juni 2008 die X._______AG (nachfolgend die Arbeitgeberin oder die Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. August 2005 zwangsweise, unter Auferlegung von Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.--, angeschlossen hat (act. 1/1), dass die Auffangeinrichtung diesen Zwangsanschluss im Wesentlichen damit begründete, dass aus den der Auffangeinrichtung vorliegenden Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden sich ergeben habe, dass einerseits ab dem 1. August 2005 ein Anschluss hätte vorgenommen werden müssen und andererseits mit dem Dienstaustritt des Arbeitnehmers Y._______ per 30. November 2007 die Voraussetzungen für den Anschluss nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) an die Auffangeinrichtung erfüllt seien, dass die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 21. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Anschlussverfügung vom 26. Juni 2008 erhob (vgl. act. 1) und dabei im Wesentlichen geltend machte, dass das korrekte Anschlussdatum der 1. Februar 2007 wäre, zumal gemäss den Lohnausweisen im Jahre 2005 ein Bruttolohn von Fr. 18'555.-- und im Jahre 2006 ein solcher von Fr. 19'200.-- ausbezahlt worden sei, welche beide tiefer liegen würden als der BVG-Mindestlohn von Fr. 19'350.--, und dieser Mindestlohn erst im Jahre 2007 (gerechnet ab dem 1. Februar 2007) überschritten worden sei, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. September 2008 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, dies im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung in der angefochtenen Verfügung, nämlich zum einen mit dem Hinweis auf die Lohnbescheinigungen der zuständigen bündnerischen Ausgleichskasse der Jahre 2005 bis 2007 sowie zum andern mit dem Austritt des Arbeitnehmers per 30. November 2007, also vor der Anmeldung vom 25. Februar 2008 der Beschwerdeführerin für einen freiwilligen Anschluss (act. 3), C-4848/2008 dass die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (vgl. Replik vom 17. Oktober 2008, act. 5 und Duplik vom 22. Dezember 2008, act. 10) im Wesentlichen ihre Begehren und ihre Begründungen wiederholten respektive auf ihre jeweilige Eingabe im Rahmen des ersten Schriftenwechsels verwiesen, dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2008 vom Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.-- fristgemäss überwiesen hat (act. 6 und 8), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, zu welchen jene der Auffangeinrichtung gehören, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. h VGG), dass eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, in casu nicht gegeben ist (Art. 32 VGG), dass Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 26. Juni 2008 ist, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt (vgl. auch Art. 60 Abs. 2bis Satz 1 BVG) und die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben hat, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ohne Zweifel beschwerdelegitimiert ist und auch den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat, sodass auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten ist, dass jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG), wobei dieser Mindestlohn per 1. Januar 2005 im Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- festgelegt und per 1. Januar 2007 auf Fr. 19'890.-- erhöht worden ist, C-4848/2008 dass gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG als Jahreslohn der Lohn gilt, den der Arbeitnehmer, welcher weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt worden ist, bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde, dass Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, an eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen hat, was die Ausgleichskassen der AHV zu überprüfen haben (Art. 11 Abs. 4 BVG), dass die Ausgleichskasse den Arbeitgeber, welcher deren Aufforderung nicht nachkommt, sich bei entsprechender Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, an die Auffangeinrichtung meldet, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, pflichtvergessene Arbeitgeber zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt haben (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG), dass im Übrigen gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen haben, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, wobei diese Leistungen von der Auffangeinrichtung erbracht werden, welche Einrichtung den säumigen Arbeitgeber von Gesetzes wegen anzuschliessen hat (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985, SR 831.434), dass sich im vorliegenden Fall aus der Lohnabrechnung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Graubünden des Jahres 2005 ergibt, dass der Arbeitnehmer Y._______ vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005, also für 5 Monate einen Bruttolohn von Fr. 18'555.-- bezogen hat, was nach der Aufrechnung auf das Jahr gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG einem zu berücksichtigenden Jahreslohn von Fr. 44'532.-- entspricht, dass in der Lohnabrechnung der SVA Graubünden des Jahres 2006 für denselben Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 19'200.-- für das ganze Jahr abgerechnet wurde, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem 1. August 2005 ihrem Arbeitnehmer Y.______ ein auf das Jahr aufgerechneter Lohn C-4848/2008 ausgerichtet hat, welcher den BVG-Mindestlohn klar übersteigt, womit eine Anschlusspflicht für die Beschwerdeführerin ab diesem Datum bestand, dass diese nachweislich zu jenem Zeitpunkt keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, womit der von der Auffangeinrichtung rückwirkend per 1. August 2005 verfügte Zwangsanschluss nicht zu beanstanden ist, dass das Gericht lediglich den verfügten, rückwirkenden Anschluss bei der Auffangeinrichtung an sich und dessen Zeitpunkt zu prüfen hat, jedoch nicht dessen Dauer, so dass nicht von Belang ist, ob im Jahre 2006 ebenfalls eine Anschlusspflicht bestanden hätte, dass im Übrigen die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon ausgeht, dass ein Anschlussfall von Gesetzes wegen gemäss Art. 12 BVG bestand, da der Arbeitnehmer die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Letztgenannte noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, dass die angefochtene Verfügung somit einer richterlichen Überprüfung standhält und die Beschwerde abzuweisen ist, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden, dass die Verfahrenskosten gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind und vorliegend auf Fr. 900.-- festgelegt werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- verrechnet. C-4848/2008 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 3173; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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