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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2016 C-4847/2015

18. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,688 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4847/2015

Urteil v o m 1 8 . Februar 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-4847/2015 Sachverhalt: A. Am 31. März 2015 beantragte B._______ (geb. 1984) für ihre aus Kamerun stammende, 2000 geborene Tochter C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre Tochter wolle ihren Ehemann, A._______, wohnhaft im Kanton Basel-Landschaft (geb. 1961, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen. B. Die Schweizer Vertretung wies das Gesuch mit Formular-Verfügung vom 7. April 2015 ab, da die vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht als gesichert erachtet wurde. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2015 Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft weitere Sachverhaltsabklärungen beim Gastgeber hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 13. Juli 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Lage in Kamerun sowie der persönlichen Situation der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ausstellung eines Visums für die Gesuchstellerin. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, seine Frau und er hätten bewusst auf einen Familiennachzug für die Gesuchstellerin verzichtet. Der zukünftige Lebensmittelpunkt seiner Familie werde in Kamerun liegen, weshalb die Aussage, dass es für die Gesuchstellerin keine ausreichenden Gründe zur Rückreise nach Kamerun gebe, widerlegt werden könne. Er unterstütze die Familie seiner Frau finanziell. Die Gesuchstellerin gehe in eines der besten Mädcheninternate des Landes. Ihre Noten seinen nicht brilliant, aber sie werde es vermutlich schaffen. Ein Abschluss von der national bekannten "Saker Babtist School" sei ein guter Schlüssel zur Teilnahme am

C-4847/2015 lokalen Arbeitsmarkt resp. zu Universitäten. Für den Vater seiner Ehefrau habe er eine drei-Zimmer Wohnung gemietet. Diese nutze der Beschwerdeführer jeweils auch als Ferienresidenz. Er habe in Kamerun an guter Lage Land erworben und werde in ca. sechs Jahren - nach frühzeitig erfolgter Pensionierung - nach Kamerun ziehen, um dort mit der Familie seiner Frau zu leben. Die Gesuchstellerin gedenke er zu adoptieren, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen der Schweiz dazu erfüllt seien (5 Jahre Leben im gemeinsamen Haushalt). Sie solle nach seinem Ableben die bisherigen und künftigen Investitionen in Kamerun erfolgreich weiter managen. Alle seine Gäste aus Kamerun seien bisher termingerecht ausgereist, und er verbürge sich, dass dies auch im Falle der Gesuchstellerin so sein werde. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch bis Mitte März 2015 einen dauerhaften Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz - im Rahmen des Familiennachzugs - in Erwägung gezogen hätten. Zwar seien sie davon offenbar wieder abgerückt, jedoch könne in Würdigung der gesamten Akten nicht ausgeschlossen werden, dass – nach der einmal erfolgten Einreise im Rahmen eines Besuchervisums – erneut ein Familiennachzug angestrebt werden könnte. F. Mit Replik vom 11. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie von einem Familiennachzug der Gesuchstellerin nicht wieder abgerückt seien, sondern sich unmittelbar vor der Beantragung des Visums dazu entschieden hätten, die Familiennachzugsoption fallen zu lassen. Des Weiteren könne ein 15-jähriges Kind weder über ein eigenes Einkommen verfügen noch zwingende lokale Verpflichtungen haben. Die Gesuchstellerin befände sich während den Ferien jeweils zu Hause beim Vater seiner Ehefrau. Er, der Beschwerdeführer, möchte, dass sie in den dreimonatigen Sommerferien ihre Mutter besuchen und ihn auch in seiner natürlichen Umgebung kennen lernen könne. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-4847/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer kamerunischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

C-4847/2015 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009 [konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).

C-4847/2015 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen- Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kamerun in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. 7.2 7.2.1 Kamerun gilt als führende Handels- und Wirtschaftsmacht unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation (CEMAC). Trotzdem ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, und ein grosser Teil der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (rund 40 %). Das derzeitige Wirtschaftswachstum ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in grösserem Umfang zu schaffen und die Armutsrate nachhaltig zu senken. Der "Human Development Index" des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2014 lediglich auf Position 152 von 187 Ländern ein. Zu dieser schwierigen wirtschaftlichen

C-4847/2015 Situation kommt hinzu, dass die Stabilität des Landes durch verschiedene interne Faktoren gefährdet ist. Dazu gehören insbesondere die unsichere Sicherheits- und Rechtslage sowie die weit verbreitete Korruption (vgl. im Internet: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Kamerun > Reisehinweise, Stand: 8. Dezember 2015; www.auswaertigesamt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kamerun > Wirtschaft, Stand: November 2015; www.cia.gov > Library > The World Factbook > Cameroon, Stand: 20. Januar 2016; alle Webseiten besucht im Januar 2016). 7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kamerun allgemein als hoch einschätzt. 7.3 7.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.3.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 15-jährige Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie besucht das Mädcheninternat "Saker Baptist College" in Limbe und weilt laut Beschwerdeführer nur in den Ferien zu Hause. Während den Ferien kümmere sich der Vater seiner Ehefrau um das Kind und in den kurzen Weihnachtsferien seien er und seine Ehefrau jeweils vor Ort. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Zudem lebt die Mutter der Gesuchstellerin in der Schweiz. Über die Existenz bzw. den Aufenthalt des Vaters der Gesuchstellerin - sie ist offenbar einziges Kind - kann den Akten nichts entnommen werden. Ihre Kernfamilie befindet sich somit in der Schweiz. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse

C-4847/2015 selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Die Gesuchstellerin stammt anerkanntermassen aus ärmlichen Verhältnissen. Inzwischen steht sie wirtschaftlich gesehen in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bezahlte ihre Schulgebühren. Des Weiteren kommt er für die Mietkosten der Wohnung auf, in welcher sie sich in den Ferien aufhält. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht von vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 7.3.3 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sich eingestandenermassen mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, ein Familiennachzugsgesuch für die Gesuchstellerin zu stellen und sind zum Schluss gekommen, dass ein solches aufgrund des Alters der Gesuchstellerin nicht opportun sei. Ob dies jedoch tatsächlich die Pläne der Gesuchstellerin sind, ist nicht feststellbar. Aufgrund der beschriebenen wirtschaftlichen und bildungspolitischen Situation in ihrem Heimatland ist allerdings denkbar, dass ihre dortigen beruflichen Perspektiven nicht den optimistischen Schilderungen ihres Stiefvaters entsprechen. Auch eine geplante Übersiedlung des Beschwerdeführers und seiner Frau nach Kamerun in ca. sechs Jahren stellt keine Garantie für eine Rückreise der Gesuchstellerin in ihr Heimatland dar. Die Gesuchstellerin ist in sechs Jahren bereits 21 Jahre alt und somit längst volljährig. 7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht zweifelsfrei gesichert. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer, der gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen sehr guten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungserklärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Verhalten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführer, seiner in Kamerun lebenden Stieftochter das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat somit in den Hintergrund zu treten.

C-4847/2015 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis, schon früher Gäste empfangen zu haben, welche dann rechtzeitig ausgereist seien. Jedes Einreisegesuch ist nach Massgabe seiner spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen, was in casu geschah und nicht zu beanstanden ist. 8. Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in Kamerun und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums fällt demnach ausser Betracht. Aber auch für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. E. 5.2). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-4847/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […]) – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Ref.-Nr. Zemis […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

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