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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2008 C-4815/2007

30. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,713 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Freiwillige Versicherung | AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung)

Volltext

Abtei lung II I C-4815/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. M._______, Tschechische Republik, vertreten durch D. M._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4815/2007 Sachverhalt: A. Die im Jahr 1969 geborene Schweizerbürgerin M._______ hat am 8. Januar 2001 ein Gesuch für den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (nachfolgend: freiwillige Versicherung) gestellt ([Vorinstanz] act 1). Mit Schreiben vom 12. April 2001 wurde M._______ die Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. November 2000 bestätigt (act. 3). B. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006/22. März 2006 (act. 31) wurde M._______ von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) erstmals gemahnt, den ausstehenden Beitrag von Fr. 636.50 für das Beitragsjahr 2005 zu begleichen. C. Am 21. Juni 2006 erfolgte eine zweite eingeschriebene Mahnung (act. 33), worin die SAK Bezug nahm auf das erste Mahnschreiben, für die Begleichung des nach wie vor ausstehenden Beitrages für das Beitragsjahr 2005 eine Frist von 30 Tagen ansetzte und für den Fall der Nichtbezahlung den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung androhte. D. Mit Verfügung vom 16./19. Januar 2007 (act. 35) wurde M._______ aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen mit der Begründung, sie habe die ausstehenden Beiträge nicht innert Frist bezahlt. E. Mit Schreiben vom 25. Februar 2006 (recte: 2007; act. 38) erhob die durch D. M._______ vertretene M._______ bei der SAK Einsprache. Sie liess ausführen, D. M._______ habe am Jahresanfang 2006 das Formular mit den Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen zusammen mit einer Vertretungsvollmacht eingereicht. D. M._______ warte nach wie vor auf die Zustellung eines Einzahlungsscheins. Es sei nicht sein Verschulden, wenn die SAK die Formulare immer noch in die Tschechische Republik sende. Er bitte nun um Zustellung der Einzahlungsscheine, damit die Angelegenheit bereinigt werden könne. C-4815/2007 F. Mit Einspracheentscheid vom 20. April 2007 (act. 39) wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass das für den Ausschluss vorgesehene Verfahren eingehalten worden und der Ausschluss aufgrund des Ausstandes von Beiträgen zu Recht erfolgt sei. G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 erhob die durch D. M._______ vertretene M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss Beschwerde bei der SAK. Sie liess ausführen, die Vollmacht oder der Fragebogen sei bei der SAK oder bei der Post verloren gegangen. Betreffend der Zahlung für das Jahr 2005 stellte sie eine Abklärung bei der ZKB in Aussicht. H. Die SAK fragte beim Vertreter der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2007 per E-Mail nochmals nach, ob die Nachforschungen bei der ZKB zu einem Ergebnis geführt hätten. Da sie darauf keine Antwort bekam, leitete sie das Schreiben vom 15. Mai 2007 als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. I. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 20. August 2007 zur Beschwerde vernehmen. Sie führte aus, dass seit dem Jahr 2000 sämtliche Korrespondenz direkt der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, da sich in ihren Akten keine Vollmacht des Vertreters befunden habe. Seither sei kein einziger Brief an die Beschwerdeführerin als unzustellbar retourniert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Post jeweils erhalten und über den Stand der Dinge Bescheid gewusst habe. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2005 keine Beiträge mehr geleistet, weshalb der Ausschluss gerechtfertigt gewesen sei. Sie beantrage daher die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. C-4815/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Augsgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen C-4815/2007 Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 2.3 Art. 13 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr (Art. 14 Abs. 1) geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Wird die erste Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen. Die Androhung kann mit der zweiten Mahnung erfolgen (Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV). Der Ausschluss tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). 2.4 Aus dem Kontoauszug vom 20. April 2007 über die Beiträge der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass seit dem Jahr 2005 von der SAK zwar Beiträge festgesetzt wurden, diese von der Beschwerdeführerin jedoch nicht beglichen wurden. Die Beschwerdeführerin wurde im Verlauf des Jahres 2006 zwei Mal (14. Februar 2006/22. März 2006 und 21. Juni 2006) für den ausstehenden Betrag aus dem Jahr 2005 gemahnt und auf die Folgen bei Nichtbezahlung aufmerksam gemacht. Die zweite der beiden Mahnungen erfolgte gemäss den gesetzlichen Vorgaben eingeschrieben. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihren Vertreter bevollmächtigt, den Verkehr mit der SAK abzuwickeln, und es sei nicht ihr Verschulden, wenn die SAK weiterhin ihr anstatt ihrem Vertreter die Post zustelle. C-4815/2007 Die SAK hält dem entgegen, dass sie von der Beschwerdeführerin vor der Einleitung des Einspracheverfahrens nie eine entsprechende Vollmacht erhalten habe und im Übrigen keines der Schreiben an die Beschwerdeführerin als unzustellbar retourniert worden sei, so dass sie davon habe ausgehen dürfen, diese habe alle Schreiben erhalten. In den Akten findet sich eine Vollmacht vom 25. Januar 2006, die offensichtlich zusammen mit der Einsprache vom 25. Februar 2006 (recte: 2007) eingereicht worden ist und denselben Fehler in der Datierung (2006 anstatt 2007) aufweist. Der SAK kann somit kein Vorwurf gemacht werden, dass sie mit der Beschwerdeführerin Korrespondenz geführt hat, da sie erst anlässlich der Einsprache über das Vertretungsverhältnis informiert worden ist. Selbst wenn die SAK die Vollmacht schon früher erhalten hätte, wäre die Beschwerdeführerin aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht gehalten gewesen, innert vernünftiger Frist fehlerhaft eröffnete Verfügungen in Frage zu stellen und an ihren Vertreter zu gelangen oder die SAK darauf aufmerksam zu machen, dass die Kontaktaufnahme jeweils über ihren Vertreter und nicht über sie zu erfolgen habe (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2003, I 565/02 E. 3.1 mit Hinweisen). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin aus der angeblichen Nichtbeachtung des Vertretungsverhältnisses keine Ansprüche ableiten kann. 2.4.2 Die Beschwerdeführerin hat der SAK eine Abklärung betreffend der Zahlungen in Aussicht gestellt. Sie hat sich schliesslich aber nicht mehr gemeldet und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Belege eingereicht, die eine Überweisung der geschuldeten Beiträge an die SAK belegen würden. Die SAK ist somit zu Recht – gestützt auf die von ihr generierten Kontoauszüge – davon ausgegangen, dass die Beiträge nicht bezahlt sind. 2.4.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie habe die Beitragsverfügungen angefochten und diese seien daher nicht rechtskräftig oder höhere Gewalt habe sie an der Bezahlung der festgesetzten Beiträge gehindert. Ebenso wenig liegt ein Hinweis auf einen vereinbarten Zahlungsaufschub vor, der sie C-4815/2007 vorübergehend davon entbunden hätte, den ganzen Betrag zu bezahlen. 2.5 Demzufolge ist der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung rechtmässig erfolgt, und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2007 ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 3. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-4815/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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