Abtei lung III C-481/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Haake. X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Roth gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Am 30. Oktober 2002 heiratete X._______ (geboren 1975) in Tunesien eine Schweizer Bürgerin (geboren 1936). Er folgte ihr im Rahmen des Familiennachzugs am 16. November 2002 in die Schweiz und erhielt im Kanton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung. Am 25. Mai 2005 verstarb die Ehefrau im Alter von 68 Jahren an den Folgen eines Herzinfarkts. Am 2. November 2005 unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X._______ dem BFM zur Zustimmung. B. Nachdem X._______ das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 die beantragte Zustimmung und ordnete die Wegweisung an. Zur Begründung führte das BFM aus, dass der Aufenthaltszweck nach dem Tod der Ehefrau dahingefallen sei und kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr bestehe. Die Erwerbstätigkeit, das persönliche Wohlverhalten des Ausländers und die verhältnismässig kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz könnten dabei keine besondere Härte hinsichtlich der Ausreisepflicht begründen. X._______ habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Tunesien verbracht und es seien keine besonderen Umstände wie die Sorge für gemeinsame Kinder ersichtlich, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen. C. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 27. Januar 2006 Beschwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Er habe sich nach seinem Zuzug in die Schweiz sehr rasch in die hiesigen Verhältnisse integriert und auch alsbald eine Arbeitsstelle bei der Firma Elvetino AG, wo er auch heute noch als Rail-Bar-Steward angestellt sei, gefunden. Er spreche deutsch und französisch ohne Schwierigkeiten, bewege sich im verwandtschaftlichen und bekanntschaftlichen Umfeld seiner verstorbenen Frau, verfüge über einen ausgezeichneten Leumund und habe überhaupt seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Die Trauer nach dem unerwarteten Tod seiner Ehefrau habe er immer noch nicht verarbeitet. Er sei der Meinung, dass der unverschuldete Verlust seiner Ehepartnerin nicht dazu führen dürfe, dass ihm auch noch die Aufenthaltsbewilligung und damit ein wichtiger Teil der Existenz entzogen werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass er zur Tochter seiner verstorbenen Ehefrau und ihren beiden Kindern häufigen Kontakt habe. Da die Tochter alleinerziehend sei, habe er oft die beiden Kinder zu sich genommen, wenn die Mutter nachts habe arbeiten müssen. Sie sei auch in Zukunft, wie sie selbst schriftlich bestätigt habe, auf seine Hilfe angewiesen. Demgegenüber sei er in seinem Heimatland Tunesien stark desintegriert. Seine Eltern lebten in einem Altersheim und es gäbe dort niemanden, zu dem er hinziehen könnte. Im Falle einer Rückkehr nach Tunesien wäre er dort ohne Arbeit, ohne Wohnung, ohne Ersparnisse und ohne soziales Umfeld. Er könne sich nicht vorstellen, in der tunesischen Gesellschaft
3 überhaupt je wieder Tritt fassen zu können. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2006 nimmt die Vorinstanz Bezug auf ihre in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Es entscheidet endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Gemäss Artikel 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen. 2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin ursprünglich Anspruch auf Erteilung und jeweilige Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hatte (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG). Mit dem Tod seiner Ehefrau ist dieser Anspruch jedoch erloschen.
4 2.3 Als Anspruchsnormen kommen allenfalls Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da dieser Schutzbereich vor allem das Zusammenleben mit der Kernfamilie – die der Beschwerdeführer gar nicht besitzt – umfasst. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). In der Lehre wird demgegenüber vorgeschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat und Familienlebens in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 229 f.) Im Falle des Beschwerdeführers gelangt man jedoch nach beiden Rechtsauffassungen zum gleichen Ergebnis. Folgt man der Lehrmeinung, so könnte nur eine starke Verbundenheit mit der Schweiz – die sich sich nur über einen langjährigen Zeitraum hinweg entwickeln könnte – zu einem Rechtsanspruch führen. Folgt man der Rechtsprechung, so könnten nur über das Normalmass hinausgehende besonders intensive Bindungen oder Beziehungen – die ohnehin nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind – zu einem solchen Anspruch führen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beziehungen zur Familie der Tochter seiner verstorbenen Ehefrau reichen hierfür jedenfalls nicht aus. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. 3. 3.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde gemäss Art. 4 ANAG nach freiem Ermessen zu beurteilen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Vorinstanz in völlig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung verweigern durfte. Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs.
5 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV, SR 142.201). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 3.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21), welche einerseits ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung, andererseits eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung bezweckt (vgl. Art. 1 Bst. a und c BVO). Die gemäss BVO festzulegenden Höchstzahlen gelten auch für Ausländer, die bereits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlenmässigen Begrenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht mehr erfüllen (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BVO); sie gelten jedoch nicht für Personen, die die Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 3 Abs. 1 Bst. c oder Art. 38 BVO erhalten haben (Satz 2). Der Beschwerdeführer, der im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gelangt ist, unterliegt damit der zahlenmässigen Begrenzung der Ausländer nicht. Die Verlängerung seines Aufenthaltes hängt somit nicht davon ab, ob er die strengen Zulassungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingente (Art. 8 BVO) oder die Voraussetzungen der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13 Bst. f BVO) erfüllt. 3.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer derartigen Interessenabwägung anbelangt, so hat das BFM in seinen Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006) unter Ziffer 654 präzisiert, dass, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, die Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden kann. Als Gründe hierfür werden folgende Umstände genannt: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad. 4. 4.1 Das bis zum 31. Dezember 2006 in dieser Materie zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat sich in seiner jüngsten Rechtsprechung zu dieser Frage geäussert. Zu beurteilen war die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin, deren Ehe mit dem Tod des Ehegatten ebenfalls nach zweieinhalbjähriger Ehedauer geendet hatte (Entscheid des EJPD vom 15. April 2005, publiziert in Verwaltungs-
6 praxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). In jenem Fall erfolgte eine Interessenabwägung zugunsten der betroffenen Ausländerin, deren persönliche Situation und Lebensumstände jedoch deutlich anders waren als die von X._______: Die Betroffene, bereits 58-jährig, galt als Musikerin in beruflicher Hinsicht als aussergewöhnlich qualifiziert und – nach sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz – im Musikleben der Westschweiz sowohl fachlich als auch in pädagogischer Hinsicht stark engagiert und, damit einhergehend, als sozial äusserst gut integriert. 4.2 Der geschilderte Fall weist – abgesehen vom Tod des Ehepartners nach zweieinhalbjähriger Ehedauer – keine Parallelen zur Lebenssituation von X._______ auf. Dieser kam mit 27 Jahren als junger Erwachsener in die Schweiz. Angeblich pflegt er guten Kontakt zur Familie der Tochter seiner verstorbenen Ehefrau. Was sein berufliches Umfeld anbelangt, so ist er als Angestellter der Elvetino AG in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Seine persönliche und berufliche Integration entspricht somit dem, was nach einer entsprechenden Aufenthaltsdauer erwartet werden kann; sie geht allerdings nicht darüber hinaus. Anders als im oben zitierten Entscheid des EJPD konnte insbesondere die berufliche Qualifikation des Beschwerdeführers nicht zu einer über das gewöhnliche Mass hinausgehenden Teilnahme am sozialen Leben in der Schweiz führen. 4.3 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters sowohl in privater wie auch in beruflicher Hinsicht noch umfassende Lebensperspektiven. Zu berücksichtigen ist, dass er seine gesamte Jugend und überwiegend auch seine Erwachsenenjahre in Tunesien verbracht hat, wo er Hotelangestellter beschäftigt war. Auch seine bisherige Berufstätigkeit in der Schweiz entspricht dieser fachlichen Qualifikation. Hinzu kommt, dass er aufgrund seiner französischen und deutschen Sprachkenntnisse gute Chancen hat, sich in seiner Heimat erneut in den Arbeitsmarkt und das ursprüngliche Berufsumfeld einzugliedern. X._______ hat zwar behauptet, er könne sich in Tunesien kaum noch integrieren; im Falle einer Rückkehr wäre er dort ohne Arbeit, ohne Wohnung und ohne Ersparnisse. In Anbetracht der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erscheint der Einwand der in der Heimat fehlenden Integrationsmöglichkeit jedoch kaum glaubhaft. Unbeachtlich ist auch, dass er sich dort während einer Übergangszeit um Arbeit und Unterkunft bemühen müsste. 4.4 Die vom Beschwerdeführer dargelegten und aus dem Akteninhalt ersichtlichen Umstände reichen somit nicht aus, um sein Interesse an einem weiteren hiesigen Verbleib höher zu gewichten als das öffentliche Interesse der Schweiz an einer restriktiven Ausländerpolitik. 4.5 Daraus ergibt sich, dass der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 5. Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG)
7 und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. ALAIN WURZ- BURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). Aus den Akten und aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers sprächen: Dem Vollzug seiner Wegweisung stehen weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen, noch wird das Vorliegen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG behauptet. Der Beschwerdeführer hat seine Heimat im Jahre 2002 verlassen und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er ist weder gesundheitlich gefährdet oder sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Hinweise auf die angeblich gute Integration in der Schweiz einerseits sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits sind, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, jedenfalls unbeachtlich. Der Wegweisungsvollzug ist zweifellos auch möglich. 6. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. Februar 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 1 863 901 Fnk retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand am: