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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2007 C-4808/2007

31. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,973 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-4808/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für B._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4808/2007 Sachverhalt: A. Die im Kosovo lebende, 1971 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina am 26. April 2007 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Bruder (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in St. Gallen. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. Juni 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 wandte sich der Gastgeber an die Vorinstanz, brachte sein Unverständnis über die Verweigerung zum Ausdruck und ersuchte um nochmalige Überprüfung des Einreisegesuchs. D. Nachdem die Vorinstanz den Gastgeber mit Schreiben vom 2. Juli 2007 auf den Beschwerdeweg verwiesen hatte, reichte er mit Eingabe vom 12. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügte er, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Er leiste jede von ihm verlangte Garantie, auch finanzieller Natur. Die Gesuchstellerin habe keinerlei Interesse, sich in der Schweiz niederzulassen. Der Beschwerde beigefügt wurden Kopien diverser Dokumente, die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau betreffend (Lebenslauf, Berufsbestätigung, Lohnabrechnungen, Abrechnung einer Arbeitslosenkasse, Verfügung eines regionalen Arbeitsvermittlungszentrums, Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers, Wohnungsübergabeprotokoll, Einladung zur Grundbuchein- C-4808/2007 tragung eines Grundstückkaufs; Buchungsanzeige einer Bank betr. Hypothekarzins). E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 23. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 10. September 2007 an seinem Antrag und dessen Begründung fest. Der Replik legte er nochmals Kopien diverser, ihn und seine Ehefrau betreffender Dokumente bei. G. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). C-4808/2007 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel C-4808/2007 und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von Experten für die nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) haben in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 3.5 3.5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und C-4808/2007 Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 3.5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, unverheiratete Frau. In Bezug auf ihre persönliche und familiäre Situation kann den Akten nur gerade entnommen werden, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einer vierköpfigen Familie lebt oder zumindest gelebt hat. Aus dem Familiennamen und den Geburtsdaten zu schliessen, könnte es sich dabei um die Familie eines Bruders handeln. Die entsprechende Bestätigung stammt vom 2. Februar 2007. Weitergehendes ist nicht bekannt. Solchermassen ist nicht davon auszugehen, dass der Eingeladenen im Heimatland besondere persönliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 3.5.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Gesuchstellerin befindet. Sie selbst hat anlässlich der Antragsstellung unter der Rubrik � Beruf� vermerkt, sie sei Hausfrau. Einen Arbeitgeber nannte sie folgerichtig nicht. Der Beschwerdeführer hingegen vermerkte auf eine gleichgeartete Frage gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde am 23. Mai 2007, die Gesuchstellerin arbeite in einem Restaurant und wolle diese Tätigkeit auch nach dem geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz fortführen. Obwohl die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2007 ausdrücklich darauf hinwies, dass keinerlei Nachweise für die Existenz beruflicher Verpflichtungen erbracht worden seien, entgegnete der Beschwerdeführer dazu weder in seinem Schreiben vom 25. Juni 2007 an die Vorinstanz noch in der Beschwerde vom 12. Juli 2007 und auch nicht in der Replik vom 10. September 2007. Gestützt auf die bestehenden Akten kann demnach nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin gehe einer Erwerbstätigkeit nach und befinde sich in geordneten, stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei der Beurteilung der Situation der Gesuchstellerin fällt zudem ins Gewicht, dass ihr Bruder in der Schweiz lebt und hier offensichtlich ein Auskommen gefunden hat. Nachvollziehbar wäre es daher, wenn die Gesuchstellerin versuchen würde, diesem Beispiel zu folgen. C-4808/2007 3.5.4 Alles in allem sind in den Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Umstände auszumachen, die geeignet wären, von einer Emigration abzuhalten. 3.5.5 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter will er für ihre anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 3.6 Schliesslich weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass diverse Bekannte in der Schweiz bereits Besuche aus dem Kosovo empfangen hätten. Dazu muss Folgendes beachtet werden: Die Risikoanalyse hat - wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle selbst betont - jeweils aufgrund einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Allein aus dem Umstand, dass Drittpersonen ein Besuchervisum ausgestellt wurde und diese in der Folge auch tatsächlich die damit verbundene Pflicht der fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise beachtet haben, kann der Beschwerdeführer nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin ableiten. 3.7 Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. C-4808/2007 4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 291 042 retour) Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Versand: Seite 8

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