Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.07.2008 C-4791/2007

4. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,162 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | Invalidenrente, Verfügung vom 26. Juni 2007

Volltext

Abtei lung II I C-4791/2007 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juli 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 26. Juni 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4791/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVS- TA mit Verfügung vom 26. Juni 2007 das Gesuch von X._______ (Beschwerdeführer) vom 23. Mai 2005 (IVSTA act. 59, E 204 S. 4) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung unter Beilage medizinischer Berichte am 11. Juli 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und sinngemäss geltend gemacht hat, seit dem 22. November 1999 bleibend arbeitsunfähig und seit dem 25. September 2006 völlig erwerbsunfähig zu sein, dass der Beschwerdeführer mit ergänzenden Eingaben vom 20. und 27. August 2007 sowie 13. September 2007 diverse Unterlagen und ärztliche Berichte nachgereicht hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 mitgeteilt hat, sie habe in Anwendung von Art. 53 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen und dem Beschwerdeführer eine neue Verfügung eröffnet, worin ihm vom 1. Mai 2006 bis 31. Mai 2007 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2007 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. März 2008 aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob er mit Blick auf den Erlass der neuen Verfügung vom 28. Februar 2008 durch die Vorinstanz die Beschwerde zurückziehe oder sie aufrecht zu erhalten gedenke, dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 28. März 2008 unter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte mit der neuen Verfügung nicht einverstanden erklärt und eine nochmalige Überprüfung des Sachverhalts beantragt hat, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. April 2008 ihren ärztlichen Dienst aufgefordert hat, Stellung dazu zu nehmen, ob aufgrund der vom Beschwerdeführer neu eingereichten medizinischen Dokumente C-4791/2007 neue Sachverhaltselemente vorlägen, die eine geänderte Betrachtungsweise rechtfertigten (IVSTA act. 204), dass Dr. W._______, IV-Stellenarzt, in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2008 sinngemäss ausgeführt hat, das neu eingebrachte Arztzeugnis von Dr. P_______ vom 19. März 2008 liste die bisherige Krankengeschichte, insbesondere die Diagnosen, auf und sei praktisch identisch mit jenem vom 26. Juni 2007, dass Dr. P._______ den Beschwerdeführer zu 100%-ig arbeitsunfähig betrachte, dass die spanischen Ärzte die Arbeits- bzw. Arbeitsunfähigkeit offenbar anders beurteilten, dass jedoch im Prinzip keine Veranlassung bestehe, von seiner bisherigen Beurteilung in der Stellungnahme vom 26. November 2007 abzuweichen, wonach er den Beschwerdeführer für einfache (körperlich und geistig) Tätigkeiten zu 50% arbeitsfähig erachtete, dass er jedoch in seiner Stellungnahme vom 26. November 2007 auch darauf hingewiesen habe, dass allenfalls eine aktuelle Begutachtung wünschenwert wäre, dass der Beschwerdeführer mit einem Invaliditätsgrad von 60% offenbar nicht einverstanden sei, dass er daher vorschlage, einen versicherungsmedizinischen Bericht E 213, ein kardiologisches Attest mit letzter Echountersuchung und einen neurologischen Bericht einzuholen, welche ihm nochmals zur Beurteilung vorzulegen seien (IVSTA act. 205), dass die Vorinstanz – gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 8. Mai 2008 – mit Duplik vom 20. Mai 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Triplik vom 19. Juni 2008 wiederum verschiedene medizinische Berichte und Atteste eingereicht und mitgeteilt hat, sobald die Untersuchungen im Spital abgeschlossen seien, werde er die verlangten medizinischen Berichte nachreichen, dass mit Verfügung vom 1. Juli 2008 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach C-4791/2007 Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, und dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2007 auf einer unvollständigen und gegebenenfalls unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen durchzuführen, insbesondere den versicherungsmedizinischen Bericht E 213 einzuholen, die erforderliche zusätzliche kardiologische sowie neurologische Begutachtung durchführen zu lassen und in der Sache neu zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich nicht vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-4791/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen durchzuführen, insbesondere den versicherungsmedizinischen Bericht E 213 einzuholen, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen im Sinn der Erwägungen durchführen zu lassen und in der Sache neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

C-4791/2007 — Bundesverwaltungsgericht 04.07.2008 C-4791/2007 — Swissrulings