Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4783/2010
Urteil v o m 9 . Oktober 2012 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente.
C-4783/2010 Sachverhalt: A. Der am 27. Oktober 1944 geborene, verheiratete A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), spanischer Staatsangehöriger, meldete sich am 4. September 1999 (Eingangsdatum: 15. September 1999) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 4 bis 10 resp. 88 bis 94). Bevor er im August 2002 nach Spanien ausgeschafft und das Dossier der SAK abgetreten worden war (act. 186, 187 und 190), wurde ihm mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden: IV-Grad) von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine ganze IV-Rente – monatlich Fr. 769.- ausmachend – zugesprochen (act. 28 und 29; vgl. auch 76, 107 bis 117, 126 bis 132, 148 bis 155). Die in der Folge im Rahmen einer Rentenrevision durchgeführte Überprüfung des IV-Grades ergab keine anspruchsbeeinflussende Änderung (act. 86). B. Da der Versicherte im Jahre 2009 das ordentliche Pensionsalter 65 erreicht hatte, wurde die laufende IV-Rente durch die Altersrente in der Höhe von Fr. 697.- abgelöst; die entsprechende Verfügung der SAK – unter anderem basierend auf Auszügen aus dem individuellen Konto (act. 236 und 237, 244 bis 253) und den Berechnungsblättern (act. 239 bis 243, 258 bis 260, 267 bis 275) – datiert vom 14. Oktober 2009 (act. 261 und 262). Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2009 Einsprache (act. 282 bis 284, 290 und 291). Nach weiteren Abklärungen (act. 292, 293, 296 bis 298) und nachdem der Versicherte am 6. April 2010 erneut an die SAK gelangt war (act. 310 bis 325), erliess diese am 2. Juni 2010 einen Entscheid, mit welchem die Einsprache abgewiesen und die Verfügung bestätigt wurde (act. 326 bis 328). C. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juni 2010 wurde dem Bundesverwaltungsgericht kompetenzhalber die Eingabe des Versicherten vom 14. Juni 2010, mit welcher er bei der SAK "Beschwerde" gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2010 erhoben hatte, übermittelt (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 bis 3). Der Beschwerdeführer beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2010 und machte im Wesentlichen sinngemäss geltend, seine Versicherungsnummer habe geändert und geleis-
C-4783/2010 tete Beiträge seien dadurch verloren gegangen. Seine Versicherungsnummer laute 969.44.427.358 und nicht 696.45.831.152. Es seien falsche Buchungen vorgenommen worden; seine Beiträge seien nur bei den Ausgleichskassen 1.3, 14, 22, 22.132, 25, 33, 43, 66, 66.1, 106.1 und 236 verbucht worden. Gemäss der Verfügung vom 14. Oktober 2009 – entgegen derjenigen vom 26. Oktober 2001 – erhalte er monatlich anstatt Fr. 769.- bloss Fr. 697.-. Er komme gemäss der vorinstanzlichen Auffassung auch auf eine Beitragszeit von 13 Jahren und 8 Monaten. Dies stimme jedoch nicht. Er sei im Mai 1987 in die Schweiz gekommen und am 20. August 2002 ausgeschafft worden. Es sei somit von einer Beitragszeit von 15 Jahren und 3 Monaten auszugehen. D. Nachdem die SAK an das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Versicherten vom 12. Juli 2010 übermittelt hatte (B-act. 5) und die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2010 ersucht worden war, dieses ergänzende Schreiben im Rahmen der Vernehmlassung zu berücksichtigen (B-act. 6), ging am 9. August 2010 eine weitere Eingabe des Versicherten vom 1. August 2010 (inkl. Beilagen) beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 7); diese ging am 12. August 2010 an die SAK zur Kenntnis (B-act. 8). E. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung gab sie unter anderem zahlreiche Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen wieder und führte gestützt darauf im Wesentlichen aus, die Altersrente sei auf der Basis einer anrechenbaren Beitragsdauer von 13 Jahren und 8 Monaten, der Rentenskala 18 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 39'672.berechnet worden und habe die bis anhin erhaltene Invalidenrente abgelöst. Der Beschwerdeführer sei 1944 geboren. Sein Jahrgang hätte bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre vorzuweisen. Gemäss dem Skalenwähler habe er als Versicherter der Altersklasse 44, welcher 12 (sic!) volle Beitragsjahre vorzuweisen habe, Anspruch auf eine (Teil-) Rente der Rentenskala 12. In seinem individuellen Konto seien Beiträge für die Jahre 1987 bis 1999 registriert. Die Summe seines Erwerbseinkommens betrage laut IK-Auszug Fr. 433'484.-. Die Einkommen in den Jahren 1994 bis 2002 seien zu teilen. Das gesplittete Einkommen für diese Zeitperiode belaufe sich auf Fr. 117'787.-. Nicht gesplittet worden sei
C-4783/2010 die Erwerbssumme von Fr. 267'576.-. Das anrechenbare Einkommen setze sich demzufolge aus diesen Beträgen zusammen, was Fr. 385'363.ergebe. Diese Summe sei gemäss dem ersten Beitragsjahr 1987 mit dem Faktor 1.001 aufgewertet, danach durch die Beitragszeit geteilt und mit 12 multipliziert worden, um das durchschnittliche Jahreseinkommen zu berechnen. Dieses in der Höhe von Fr. 30'454.- sei gemäss den Rententabellen 2009 auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 31'464.- aufgerundet worden. Bei einem solchen massgebenden Jahreseinkommen und der Rentenskala 12 betrage die Altersrente Fr. 416.-. Gemäss den Berechnungsgrundlagen der IV-Rente erhalte der Beschwerdeführer jedoch eine Rente der höheren Rentenskala 18, da er bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der Invalidität (2001) maximal 36 Beitragsjahre hätte erreichen können. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'672.- und der Rentenskala 18 erhalte der Beschwerdeführer eine Altersrente in der Höhe von Fr. 697.-. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Altersrente Fr. 416.- betrage, falls sie lediglich auf den AHV-Berechnungsgrundlagen beruhe. Dagegen betrage die auf den Grundlagen der IV basierende Altersrente Fr. 697.-, was für den Versicherten vorteilhafter sei. F. In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2010 die Replik des Versicherten vom 11. Oktober 2010 ein (B-act. 12). Weitere, unaufgefordert eingereichte Eingaben datieren vom 9. November (Bact. 13) und 15. Dezember 2010 (B-act. 14). G. Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2012 aufgefordert worden war, zu den darin enthaltenen Erwägungen Stellung zu nehmen und sich zu den aufgezeigten Widersprüchen und Unklarheiten zu äussern (B-act. 15), ging am 9. Juli 2012 die entsprechende Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 16); ein Doppel dieser Eingabe ging zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (B-act. 17). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-4783/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2010 (act. 326 bis 328) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-4783/2010 1.2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2010 (act. 326 bis 328) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.3.2 hiernach) einzutreten ist. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt bildet der – die Verfügung vom 14. Oktober 2009 (act. 261 und 262) bestätigende – Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2010 (act. 326 bis 328). Streitig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Beitragsdauer von 13 Jahren und 8 Monaten sowie von einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'672.- ausgegangen ist. 1.3.2 Hinsichtlich der weiteren, schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese nicht das vorliegende Verfahren betreffen resp. diesbezüglich – mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjektes bzw. wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
C-4783/2010 des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich grundsätzlich nach den im November 2009 (Monat, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG massgebenden Altersjahres [65] folgt [Art. 21 Abs. 2 AHVG]) gültigen Normen des AHVG und der AHVV gemäss den (Übergangs-)Bestimmungen gemäss der 10. AHV-Revision. 2.2 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich der Altersrentenanspruch auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
C-4783/2010 und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 3. Vorab ist in einem ersten Schritt zu prüfen, über wie viele Beitragsjahre der Beschwerdeführer verfügt und in diesem Zusammenhang, welche Rentenskala bei ihm zur Anwendung gelangt. 3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). 3.2 Der 1944 geborene Beschwerdeführer erreichte im Oktober 2009 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1944 – wie der Beschwerdeführer – wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2009 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Rententabellen 2009 [im Folgenden: Rententabellen 2009], S. 8). Da aufgrund der Akten die Frage nach der tatsächlich anrechenbaren Beitragsdauer nicht widerspruchsfrei geklärt werden konnte, wurde die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2012 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Blick auf deren Ausführungen vom 4. Juli 2012 ist – wie bereits im Rahmen der IV- Rentengewährung– von einer Beitragszeit von insgesamt 13 Jahren und 8 Monaten auszugehen, zumal auch bereits das Obergericht des Kantons
C-4783/2010 B._______ in seinem Entscheid vom 7. September 2001 von einer solchen Beitragsdauer in der Schweiz ausgegangen war (act. 22, 29, 148 bis 155). Insofern führen die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Versicherungsnummer bzw. den falsch gebuchten Beiträgen ins Leere. Die von ihm geltend gemachten 15 Jahre und 3 Monate betreffen offensichtlich dessen Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Sollte er auch eine Beitragszeit von dieser Dauer geltend gemacht haben, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass für eine anspruchsbegründende Tatsache die objektive Beweislast beim Versicherten liegt (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a). Da der Beweis einer Beitragsdauer von 15 Jahren und 3 Monaten aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Akten misslingt, fällt der Entscheid zu Ungunsten des Beschwerdeführers – der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte – aus (vgl. hierzu BGE 117 V 261 E. 3b; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5). Mit Blick auf die gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1944 geborenen Beschwerdeführer, welcher über 13 volle Beitragsjahre verfügt, bei der AHV-Rentenberechnung die Rentenskala 13 zur Anwendung gelangt (vgl. Rententabellen 2009, a.a.O., S. 10). 4. Weiter ist in einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers zu ermitteln. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 29 quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 4.1.2 Den Auszügen aus dem individuellen Konto vom 6. August 2010 (act. 244 bis 253) resp. den Berechnungsblättern (act. 274 und 275) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1987 bis 1999 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 433'484.- generiert hat. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung des
C-4783/2010 massgebenden durchschnittlichen Einkommens in korrekter Weise eine Einkommensteilung vorgenommen hat. 4.2 4.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29 quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss Bst. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV- Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). 4.2.2 Die zweite, am 10. Juli 1987 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde am 28. Juni 1993 durch Scheidung aufgelöst (act. 10). Somit unterliegt das in der Zeitspanne von 1988 – die Einkommen im Eheschliessungsjahr 1987 werden gemäss Art. 50b Abs. 3 AHVV nicht geteilt – bis 1992 – dem Jahr vor der Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 4 und 5 AHVG) – erzielte Erwerbseinkommen der Einkommensteilung, zumal in dieser Zeitspanne beide Ehepartner AHV-versichert gewesen waren. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben.
C-4783/2010 Nachdem mit dem Beschwerdeführer in dessen dritter Ehe – welche am 11. Dezember 1993 geschlossen worden war (act. 10) – beide Ehegatten rentenberechtigt geworden waren, hat die Vorinstanz im Rahmen der Rentenberechnung zu Recht eine Einkommensteilung in Anwendung von Art. 29 quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG vorgenommen. Da der Beschwerdeführer im August 2002 von der Schweiz nach Spanien ausgeschafft worden war (vgl. Bst. A. hiervor), hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise (act. 270 bis 272) bloss die Einkommen der Jahre 1994 – das der Eheschliessung folgende Jahr (vgl. oben) – bis 2002 gesplittet, zumal beide Ehegatten in diesem Zeitraum gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG ebenfalls obligatorisch versichert waren. Die Summe der Erwerbseinkommen beträgt nach erfolgtem Splitting somit Fr. 385'749.- (act. 269) und ist nachfolgend einer Aufwertung zu unterziehen: 4.3 4.3.1 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33 ter aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Der erste IK-Eintrag für den Versicherten erfolgte im Jahre 1987 (act. 246, 247 und 250). Aufgrund dieses Umstands sowie des Eintritts des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2009 beträgt der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.001 (vgl. die Rententabellen 2009, a.a.O., S. 15). Wird das Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers nach erfolgtem Splitting von Fr. 385'749.- mit diesem Faktor multipliziert und anschliessend durch die Beitragsperiode von insgesamt 164 Monaten (13 x 12 + 8; vgl. E. 3.2 hiervor) dividiert, resultiert ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 2'354.50 resp. ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'253.75. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich als Zwischenergebnis folgender monatlicher Altersrentenbetrag für den Beschwerdeführer:
C-4783/2010 4.4.1 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (und allenfalls Übergangsgutschriften). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. Rz. 5101 der RWL, a.a.O.). 4.4.2 Da keine Erziehungs- und Betreuungsgutschriften hinzuzurechnen sind (vgl. Art. 29 sexies AHVG in Verbindung mit Art. 52f AHVV), beläuft sich das durchschnittliche (aufgewertete) Jahreseinkommen auf Fr. 28'253.75. Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden (Fr. 28'728.-). Bei Anwendung der Rentenskala 13 (vgl. E. 3.2) und Vorliegen eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 28'728.- ist ohne Kürzung zufolge Vorbezugs für den Beschwerdeführer eine Teilaltersrente in der Höhe von monatlich Fr. 433.- vorgesehen (vgl. Rententabellen 2009, S. 80). 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich die Höhe der Altersrente entgegen der Auffassung der Vorinstanz anstatt auf Fr. 416.- auf Fr. 433.- monatlich beläuft. Anschliessend ist zu prüfen, wie hoch die Altersrente des Beschwerdeführers ist, wenn sie auf den Berechnungsgrundlagen der Invalidenversicherung beruht. 6. 6.1 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33 bis Abs. 1 AHVG). 6.2 Der Versicherungsfall Invalidität trat beim Versicherten im Jahre 2001 ein (act. 28 bis 30). Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der 1944 geborene Beschwerdeführer eine Beitragszeit von maximal 36 Jahren erreichen können (vgl. die Rententabellen 2009, S. 7), was gemäss dem Skalenwähler – bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 13 Jahren und 8 Monaten (vgl. E. 3.2) und von der Vorinstanz festgestellten 14 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren – zur Anwendung der Skala 18 führt. (vgl. die
C-4783/2010 Rententabellen 2009, S. 10). Daraus resultiert bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'672.- (Stand: 2009; act. 240 und 268) ein Rentenbetrag von monatlich Fr. 697.- (vgl. Rententabellen 2009, S. 70). 6.3 Im Zusammenhang mit der Ablösung der IV-Rente durch die AHV- Rente ist weiter darauf hinzuweisen, dass sich die Besitzstandsgarantie des Art. 33 bis Abs. 1 AHVG nicht auf den unter Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten ermittelten Rentenbetrag bezieht (vgl. BGE 131 V 371 E. 3). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung erklärt die Unterschiede im Vergleich zur Rentenverfügung vom 26. Oktober 2001 (resp. zum monatlichen Rentenbetrag von Fr. 769.-), in deren Rahmen auch die ausländischen Beitragszeiten in der Höhe von 4 Jahren und 7 Monaten Berücksichtigung fanden, was zur Anwendung der Rentenskala 22 geführt hatte (act. 29 und 148 bis 155). 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2010 im Ergebnis als rechtens erweist bzw. sich der monatliche Rentenbetrag auf Fr. 697.- beläuft. Daran vermögen die Äusserungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. E. 3.2 hiervor). Selbst wenn bei der Berechnung der AHV-Rente von einer Beitragszeit von 173 Monaten (act. 240; vor 1973: 5 Monate; ab 1973: 13 Jahre und 8 Monate), der Skala 14 (Rententabellen 2009 S. 10) und einem durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 26'784.- bzw. Fr. 27'360.- (nächsthöherer Tabellenwert; Rententabellen 2009, S. 78) ausgegangen würde, wäre der AHV-Rentenbetrag mit monatlich Fr. 448.- tiefer als derjenige, welcher sich aufgrund der Besitzstandsgarantie des Art. 33 bis
Abs. 1 AHVG ergibt – ausmachend Fr. 697.-. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er sich hinsichtlich des beantragten Rentnerausweises an die Vorinstanz zu halten hat. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-4783/2010 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-4783/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: