Abtei lung II I C-4771/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2007 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Julius Longauer. 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisesperre. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4771/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer 1 � ein 1977 geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina � im Jahr 1989 als 12-Jähriger zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern zog, dass er in der Folge massive Integrationsprobleme hatte und schon bald durch eine Vielzahl teilweise schwerwiegender Straftaten negativ in Erscheinung trat, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr 1998 seine Aufenthaltsbewilligung verlor, da ihm die zuständigen kantonalen Behörden wegen seines Verhaltens eine weitere Verlängerung derselben verweigerten, dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer 1 wegen dessen Straffälligkeit am 24. November 1998 eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit erliess, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer 1 am 15. Dezember 1998 die Schweiz verliess, dass er am 11. Mai 2007 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme stellte und zur Begründung vorbrachte, er habe sich in den vergangenen Jahren in jeder Hinsicht stabilisiert, sei nicht mehr straffällig geworden und habe eine eigene Familie gegründet, weshalb von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, dass die Vorinstanz nach Rücksprache mit der zuständigen Migrationsbehörde der Stadt Bern das Gesuch des Beschwerdeführers 1 mit Verfügung vom 8. Juni 2007 ablehnte, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Mutter, die Beschwerdeführerin 2, am 12. Juli 2007 gegen die vorgenannte Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht rekurrierten und um Aufhebung der Einreisesperre ersuchten, dass die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens bei den Beschwerdeführern zusätzliche Auskünfte einholte und die Einreisesperre am 10. Oktober 2007 auf eine Dauer von 10 Jahren befristete, C-4771/2007 dass die Beschwerdeführer mit Replik vom 7. November 2007 am gestellten Rechtsbegehren festhielten, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass Einreisesperren des BFM mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG), dass die Beschwerde im Umfang der von der Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren vorgenommenen Befristung der Einreisesperre auf 10 Jahre gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer 1 als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, soweit noch streitig, einzutreten ist (Art. 20 ANAG und 48 ff. VwVG), dass bei dieser Rechtslage offengelassen werden kann, ob auch die Beschwerdeführerin 2, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass die Vorinstanz über das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Anpassung einer als Dauerverfügung konzipierten Einreisesperre an neue Sachverhaltsumstände zu befinden hatte, dass die Beschwerdeführer deshalb nicht gehört werden können, soweit sie auf Rechtsmittelebene neu appellatorische Kritik an der Massnahme vorbringen und damit deren Rechtsbeständigkeit in Frage stellen, dass nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Begrenzung der Massnahme auf eine Dauer von 10 Jahren der geltend gemachten C-4771/2007 nachträglichen Sachverhaltsentwicklung hinreichend Rechnung getragen hat, dass zwar seit Erlass der Fernhaltemassnahme beim Beschwerdeführer 1 schon durch dessen Heirat und Gründung einer Familie eine gewisse Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen eingetreten sein dürfte, dass er in beruflicher Hinsicht allerdings erst seit diesem Jahr über eine feste Anstellung verfügt, dass die Beschwerdeführer angesichts des massnahmebegründenden jahrelangen deliktischen Verhaltens einen strengen Massstab hinzunehmen haben, wenn es um die Beurteilung des gegenwärtigen Gefährdungspotentials geht, dass auf der anderen Seite keine privaten Interessen der Beschwerdeführer zu erkennen sind, denen nicht mit Suspensionen der Massnahme Rechnung getragen werden könnte (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG), dass deshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die Einreisesperre nicht mit sofortiger Wirkung aufhob, sondern auf 10 Jahre begrenzte, dass die Beschwerde somit unter Kostenfolge abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), soweit sie nicht durch das Rückkommen der Vorinstanz und die Reduktion der Einreisesperre auf 10 Jahre gegenstandslos wurde, dass bei diesem Verfahrensausgang, der als teilweises Unterliegen gilt, den Beschwerdeführern reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG), dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass den Beschwerdeführern aus demselben Grund zu Lasten der Vorinstanz eine gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE), C-4771/2007 dass die gekürzte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote vom 7. November 2007 und in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE auf Fr. 700.-- festzusetzen ist, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 6 C-4771/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer) - die Vorinstanz Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: Seite 6