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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2014 C-4756/2012

7. März 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,043 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Aufsichtsmittel | Aufsichtsmassnahmen (paritätische Zusammensetzung des Vorstandes); Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) vom 13. Juli 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4756/2012

Urteil v o m 7 . März 2014 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien

Pensionskasse A._______, vertreten durch Dr. iur. Hermann Walser, Rechtsanwalt, Paulstrasse 5, 8610 Uster, Beschwerdeführerin,

gegen

Konferenz der Verbände B._______, vertreten durch Dr. iur. Hans-Ulrich Stauffer, Advokat, Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel, Beigeladene

BVSA BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau, Schlossplatz 1, Postfach 2427, 5001 Aarau, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufsichtsmassnahmen (paritätische Zusammensetzung des Vorstandes); Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) vom 13. Juli 2012.

C-4756/2012 Sachverhalt: A. A.a Die Pensionskasse A._______ (nachfolgend A._______ oder Beschwerdeführerin) ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) mit Sitz in X._______ (vgl. Pensionskassendekret vom 5. Dezember 2006, § 1; act. 1 Beilage 3). Sie versichert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons und seiner selbständigen Anstalten sowie die Angestellten der Gemeinden, deren Lohn direkt durch den Kanton ausgerichtet wird, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität (§ 2 des Pensionskassendekrets). Die Pensionskasse A.________ ist organisiert in einem Vorstand (paritätisches Organ, Art. 16 des Pensionskassendekrets, Art. 18 des Organisationsreglements) von 10 Mitgliedern und der Geschäftsleitung sowie einer Delegiertenversammlung von 60-100 Delegierten (§ 14 ff. des Pensionskassendekrets). Der Vorstand wird gemäss Art. 19 des Organisationsreglements je hälftig vom Regierungsrat (Arbeitgebervertreter) und bzw. der Delegiertenversammlung (Arbeitnehmervertreter) gewählt. Die Pensionskasse A._______ untersteht der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (nachfolgend Vorinstanz oder BVSA). A.b Am 30. Juni 2009 wählte die Delegiertenversammlung anlässlich ihrer ordentlichen Versammlung unter anderem C._______ für die Periode 2009 bis 2013 als Arbeitnehmervertreter in den Vorstand. Er ist Direktor des Spitals Y._______ sowie Vorsitzender der Geschäftsleitung der Gruppe Spitäler Z._______. A.c Am 1. Juni 2012 reichte die Konferenz der Verbände B._______ eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Pensionskasse A._______ mit folgenden Anträgen ein (act. 6 Beilage 1): "1. Es ist zu prüfen, ob der Vorstand der Pensionskasse A._______ dem Grundsatz der paritätischen Zusammensetzung gemäss Art. 51 BVG entspricht. 2. Es ist zu prüfen, ob Herr C._______, als Arbeitnehmervertreter in den Vorstand der Pensionskasse A._______ wählbar ist. 3. Eventualiter: Der Vorstand der Pensionskasse A._______ ist anzuweisen, die Wahl von Herrn C._______ als Arbeitnehmervertreter in den Vorstand

C-4756/2012 der Pensionskasse A._______ zu annullieren, da sie rechtswidrig zustande gekommen ist." Als Begründung führte die Konferenz der Verbände B.______ unter Hinweis auf die Sonderausgabe der "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77" vom 7. Oktober 2004 im Wesentlichen aus, sie habe ein Interesse daran, dass nur "echte" Arbeitnehmer als Arbeitnehmervertreter in den Vorstand der Pensionskasse A._______ gewählt würden. Die Pensionskasse A._______ beantragte am 5. Juli 2012 die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde. B. Die Vorinstanz erliess am 13. Juli 2012 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv (act. 1 Beilage 2): "I. Hinsichtlich Antrag I der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass die Zusammensetzung des Vorstands der Beschwerdegegnerin dem Grundsatz der Parität widerspricht. II. Hinsichtlich Antrag 2 der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass Herr C._______ nicht als Arbeitnehmervertreter in den Vorstand der Pensionskasse A._______ wählbar ist. III. Antrag 3 der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen, die Beschwerdegegnerin wird jedoch angewiesen: a) bis spätestens 31.12.2012 ihr Organisationsreglement zu konkretisieren, sodass die Anforderungen an die Parität im Wahlverfahren und im Vorstand erfüllt sind; b) bis spätestens 31.12.2012 eine den Erfordernissen der Parität entsprechende Ersatzwahl für C._______ durchzuführen. IV. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten ersetzt." C. In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 13. September 2012 (act. 1) beantragte die Pensionskasse A._______, es seien die Ziffern I und II sowie die in Ziffer III lit. a und b enthaltenen Anweisungen aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

C-4756/2012 Als Begründung machte die Pensionskasse A._______ im Wesentlichen geltend, Herr C._______ sei zwar Direktor des Spitals Y._______ und Vorsitzender der Geschäftsleitung der Gruppe Spitäler Z._______. Als solcher sei er laut der Mehrheitsmeinung in der Lehre und der Rechtsprechung zur paritätischen Verwaltung zwar nicht als Arbeitnehmer wählbar. Hingegen sei er fast einstimmig gewählt worden, und zudem bestünde bei öffentlich-rechtlichen Einrichtungen bis zum Inkrafttreten der Gesetzesrevision am 1. Januar 2014 für das paritätische Organ von Gesetzes wegen nur ein Anhörungsrecht und noch kein Mitbestimmungsrecht. Die Pensionskasse A._______ habe indes bereits heute freiwillig ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei nicht einzusehen, warum Herr C._______ seine im Sommer 2013 ablaufende Amtszeit nicht zu Ende führen dürfe. Die Aufsichtsbeschwerde sei erst am 1. Juni 2012 erhoben worden, nachdem er im Jahr 2009 gewählt worden sei, und damit sei sie klar verspätet. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, erst drei Jahre nach der Wahl eine Beschwerde dagegen zu erheben. Zudem sei Herr C._______ – unter Hinweis auf das Organisationsreglement – reglementskonform gewählt worden. D. In der Vernehmlassung vom 27. November 2012 (act. 6) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie machte hauptsächlich geltend, Herr C._______ sei in seinen Funktionen an der Willensbildung bei wichtigen Entscheiden beteiligt und er habe damit sowohl beim Spital Y.______ als auch bei der Gruppe Spitäler Z._______ eine Organstellung inne. Dies schliesse eine Wahl als Arbeitnehmervertreter generell aus. Das paritätische Organ habe zwar bis zum 1. Januar 2014 von Gesetzes wegen nur ein Anhörungs- und kein Mitbestimmungsrecht, trotzdem sei deren Bedeutung nicht geringer und auch die Anforderungen an dessen paritätische Zusammensetzung seien gleich streng. E. In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2012 (act. 7) beantragte die Konferenz der Verbände B._______ als Beigeladene ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Tatsache, dass Herr C._______ von den Versicherten gewählt worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass die Zusammensetzung des Vorstandes den Grundsatz der Parität verletze.

C-4756/2012 Eine Frist für die Anfechtung der Wahl sei im Übrigen nicht verpasst worden. Die Konferenz der Verbände B._______ wies ergänzend darauf hin, sie habe mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 an die BVSA (vgl. act. 6 Beilage 24) auf die Einhaltung der Frist für die Ersatzwahl bis zum 31. Dezember 2012 verzichtet. Weiter wies die Konferenz der Verbände B._______ darauf hin, dass die Pensionskasse A._______ im Gegenzug die verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2013 zwingend einzuhalten und die Wahl bis zu diesem Datum durchzuführen habe. Zudem sei das Organisationsreglement bis zu diesem Zeitpunkt anzupassen; eine Aufhebung der Frist für die notwendige Anpassung des Organisationsreglements könnte zu einer unnötigen "Verschleppung" der Problematik führen. F. Am 28. Januar 2013 hält die Pensionskasse A._______ replikweise an den gestellten Anträgen fest (act. 9). Neu stellt sie ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung, mit der Begründung, der Vorinstanz fehle ein Rechtschutzinteresse am weiteren Bestand der angefochtenen Verfügung gänzlich. G. In ihrer Duplik vom 28. Februar 2013 (act. 11) nimmt die Vorinstanz zum Antrag der Pensionskasse A._______, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht Stellung. H. Die beigeladene Konferenz der Verbände B._______ bekundete in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2013 (act. 13) ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der vorinstanzlichen Weisungen betreffend Umsetzung der paritätischen Verwaltung und ihr Interesse daran, dass die Pensionskasse A._______ den Termin vom 31. Dezember 2013 für die Umsetzung von Ziffer III der vorinstanzlichen Verfügung einhalte (Ziff. 8). Die Konferenz der Verbände B._______ ersucht das Bundesverwaltungsgericht, die Beschwerdeführerin auf ihrer Bereitschaft, das Organisationsreglement per Ende 2013 anzupassen, zu behaften und dafür zu sorgen, dass Herr C._______ den Vorstand bis Ende 2013 verlässt. Eventualiter sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, um sicherzustellen, dass C._______ tatsächlich aus dem Vorstand

C-4756/2012 zurücktritt und das Organisationsreglement an die gesetzlichen Bestimmungen angepasst wird. I. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 legt die Beschwerdeführerin ihr Schreiben vom 4. Februar 2013 bei, welches bestätigt, dass die Delegiertenversammlung am 29. Mai 2013 Neuwahlen durchführen und dass Herr C._______ nicht mehr kandidieren wird (act. 14 Beilage 1). J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 15). K. Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) vom 13. Juli 2012, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.

C-4756/2012 3. Die Beschwerde gegen diese Verfügungen ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist geleistet. 4. Zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, nachdem Herr C._______ auf eine Wiederwahl verzichtet hat und zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nicht mehr im Vorstand vertreten ist. 4.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (Bst. c). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist durch die Verfügungen besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Dagegen stellt sich die Frage, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse bzw. ein Rechtschutzinteresse nach erfolgter Ersatzwahl des Vorstandes Mitte 2013 und nachdem das Organisationsreglement bis am 31. Dezember 2013 nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin freiwillig eingereicht werden soll, verblieben ist. 4.2 Schutzwürdig ist das Interesse grundsätzlich nur dann, wenn es nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch ist (BGE 123 II 285 E. 4, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1, Urteil BGer 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1). Aktuell ist das Interesse, wenn der durch die angefochtene Verfügung erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz noch besteht. Ein praktisches Interesse setzt voraus, dass dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt werden kann. Das Interesse ist somit dann schutzwürdig, wenn durch den Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person noch beeinflusst werden kann. Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden könnte (BVGE 2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen

C-4756/2012 Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4.3 Nach der Rechtsprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses indes abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 1C_491/2010 E. 3.1, BGE 131 II 670 E. 1.2, 128 II 34 E. 1b, 127 I 164 E. 1a, 126 I 250 E. 1b, 125 I 394 E. 4b, 111 Ib 182 E. 2c, 111 Ib 56 E. 2a). 4.4 4.4.1 Bezüglich der Dispositivziffern II und III b, welche beide ausdrücklich und konkret auf die Person von C._______ Bezug nehmen, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen, da sie nicht mehr wiedergewählt wurde und im Vorstand nicht mehr vertreten ist. 4.4.2 Bezüglich der Dispositivziffer III a, in welcher verlangt wird, dass "das Organisationsreglement bis zum 31. Dezember 2012 zu konkretisieren sei, sodass die Anforderungen an die Parität im Wahlverfahren und im Vorstand erfüllt sind", ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selber ausführt, "dass sie im Hinblick auf die gesetzlichen Neuerungen per 1. Januar 2014 (gemeint ist die Änderung des BVG betreffend Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 17. Dezember 2010 [AS 2011 3385, BBl 2008 8411]) die §§ 14 – 18 des Pensionskassendekrets und das Organisationsreglement überprüfen müssen, damit diese Vorschriften in Einklang mit den geänderten gesetzlichen Vorgaben stehen. Dazu gehört im Wesentlichen auch, dass die Anforderungen an die Parität im Wahlverfahren und im Vorstand erfüllt sind. […] Materiell sei diese Prüfung notwendig und die Beschwerdeführerin werde sich ihr auch unterziehen" (B-act. 1 S. 3). Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt (S. 5): "Die Beschwerdeführerin wird sich im Hinblick auf die vom 1. Januar 2014 an geltende Rechtslage auf die Mehrheitsmeinung hin ausrichten und dafür sorgen, das nach Ablauf der jetzigen Amtsdauer im Hinblick auf die verstärkte Stellung des Vorstandes eine entsprechend klare Trennung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern erfolgt und auf der Arbeitnehmerseite keine Personen mehr gewählt werden können, denen in ihrer beruflichen Funktion Organstellung zukommt."

C-4756/2012 Da die Beschwerdeführerin von sich aus die Absicht geäussert hat, das Organisationsreglement im Sinne der Feststellung der Vorinstanz anzupassen, und diese Absicht mit dem Organisationsreglement 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (vgl. http://www.Pensionskasse A._______.ch/infocenter/rechtliche-grundlagen/aktuelle-versionen/ > Organisationsreglement) auch umgesetzt worden ist, ist auch hier ein aktuelles Rechtschutzinteresse nicht mehr erkennbar. 4.4.3 Es bleibt zu prüfen, ob ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Dispositivziffer I verbleibt, in welcher die Vorinstanz generell festgestellt hat, dass die Zusammensetzung des Vorstandes dem Grundsatz der Parität widerspreche. Auch in diesem Punkt hat sich die Situation nach der erfolgten Ersatzwahl verändert. Obwohl ein gewisses Interesse seitens der Beschwerdeführerin an der Beantwortung der allgemeinen Rechtsfrage, ob ein Direktor eines Spitales als Arbeitnehmervertreter wählbar ist, falls die Arbeitnehmerschaft ihn zur Wahl aufgestellt und anschliessend gewählt hat, nicht abzusprechen ist, ist das Rechtsschutzinteresse dennoch nicht mehr aktuell und es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Beantwortung der Frage einen praktischen Nutzen ziehen sollte. Die Beschwerdeführerin führt auf S. 3-4 der Beschwerde unter Ziffer 3 aus, dass in Ziffer I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgestellt werde, dass die Zusammensetzung des Vorstandes der Beschwerdegegnerin dem Grundsatz der Parität widerspreche. Weiter: "In dieser absoluten Form wird diese Feststellung auf der Grundlage des heute noch geltenden Rechts bestritten". Dies heisst nichts anderes, als dass die Beschwerdeführerin die Rechtslage unter dem alten Recht geklärt haben möchte. Da sie aus der Klärung der Rechtsfrage unter dem bis am 1. Januar 2014 geltenden Recht keinen praktischen Nutzen ziehen kann, fehlt ihr auch hier das aktuelle Rechtsschutzinteresse. 4.5 Zuletzt ist zu prüfen, ob wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung trotz fehlenden aktuellen Interesses besteht (vgl. vorne E. 4.3). Da sich die Rechtsfrage auf einen Sachverhalt bezieht, welcher sich noch unter altem Recht zugetragen hat, ist zum vornherein ausgeschlossen, dass sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter http://www.pensionskasse/

C-4756/2012 gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Damit sind auch hier die Voraussetzungen für ein Eintreten nicht gegeben. 4.6 Insgesamt ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, weil der Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 48 Abs. 1 VwVG die Beschwerdelegitimation fehlt. 5. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt die Beschwerdeinstanz in der Entscheidformel die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird (MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, N.14 zu Art. 63 Abs. 1; vgl. auch BGE 123 V 156 E. 3c). Demnach wird vorliegen die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 1'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. 5.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Der Beigeladenen, welche anwaltlich vertreten ist und zwei Rechtsschriften à je 6 Seiten eingereicht hat, wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist von der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-

C-4756/2012 verrechnet. Die Restanz von Fr. 1'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beigeladenen wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beigeladene (Gerichturkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – der Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-4756/2012 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2014 C-4756/2012 — Swissrulings