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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2020 C-4746/2020

16. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·554 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 4. August 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4746/2020

Abschreibungsentscheid v o m 1 6 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Anspruch auf eine Altersrente, Einspracheentscheid SAK vom 4. August 2020.

C-4746/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Mai 2020 die monatliche Altersrente von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Fr. 1'738.– festgesetzt hat (SAKact. 145), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Einsprache vom 6. Juni 2020 (Eingang: 22. Juni 2020; SAK-act. 149 S. 3 f.) mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (SAK-act. 152; BVGer-act. 3) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2020 mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 27. August 2020 Beschwerde erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, die Höhe seiner Altersrente sei neu zu berechnen (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. September 2020 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz über Leistungen im Bereich der Altersversicherung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2020 beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 5) dass der Beschwerdeführer daraufhin mit schriftlicher Erklärung vom 10. November 2020 seine Beschwerde vom 27. August 2020 zurückgezogen hat (BVGer-act. 7), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

C-4746/2020 dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) und auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-4746/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.11.2020) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-4746/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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