Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-474/2015
Urteil v o m 11 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______ Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Überweisung der einbezahlten AHV-Beiträge an den türkischen Sozialversicherer, Einspracheentscheid SAK vom 3. November 2014.
C-474/2015 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1947, türkischer Staatsangehöriger, arbeitete von 1972 bis 1975 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Vorakten 20). Am 31. Dezember 1976 verliess er die Schweiz und kehrte in die Türkei zurück. Mit Gesuch vom 1. Juni 20012 stellte der Versicherte über den türkischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichkasse SAK (eingegangen am 20. Januar 2014) einen Antrag auf Überweisung von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung (Vorakten 12). B. Die SAK ordnete mit Verfügung vom 28. März 2014 die Überweisung der AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 4'245.- an den Sozialversicherungsträger Sosyal Sigortalar Kurumuna in Ankara an (Vorakten 21). Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 (eingegangen am 30. Mai 2014) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2014 und machte geltend, der errechnete Betrag sei zu tief (Vorakten 22). Die SAK forderte den Versicherten am 17. Juli 2014 auf, Nachweise einzureichen (Vorakten 24). Dieser teilte der SAK mit Schreiben vom 12. August 2014 mit (Vorakten 25), dass er keine Lohnausweise mehr habe. Dem Schreiben legte er Fotokopien von Krankenversicherungsausweisen, von Aufenthaltsbescheinigungen und vom "Dienstvertrag" vom 13. November 1971 bei. Daraufhin liess sich die SAK die Beträge im individuellen Konto von der Ausgleichkasse Gärtner und Floristen bestätigen (Vorakten 27, 28). Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2014 (Vorakten 29) wies die SAK die Einsprache vom 20. Mai 2014 ab und führte aus, dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass der Versicherte während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz von 1972 bis 1975 (insgesamt während drei Jahren und sieben Monaten) ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 59'813.erzielt habe.
C-474/2015 C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2015 (gleichentags der Post übergeben) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Er machte geltend, die errechneten AHV-Beiträge seien tiefer als er erwartet habe, denn er habe ab 1972 bis Ende 1975 Vollzeit gearbeitet und mehr Einkommen erwirtschaftet, als in der angefochtenen Verfügung stehe. Er gehe davon aus, dass sein damaliger Arbeitgeber einen zu kleinen Verdienst deklariert und zu tiefe AHV-Beiträge einbezahlt habe. Bei ihm im Dorf wohne ein Verwandter, O._______, welcher während derselben Zeit, in derselben Firma gearbeitet, jedoch einen AHV-Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 38'000.erhalten habe. D. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2015 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 3). E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2015 (BVGer act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits in der Einspracheverfügung gemachten Ausführungen und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe die von ihm genannten Beträge nicht substantiiert, so dass seine Argumente nicht nachvollziehbar seien. F. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel am 29. Mai 2015 geschlossen (BVGer act. 9). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-474/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 3. November 2014, mit welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Überweisung eines Gesamtbetrages der AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 4'245.an den türkischen Sozialversicherungsträger Sosyal Sigortalar Kurumuna in Ankara gutsprach. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 3. November 2014 eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3),
C-474/2015 sind die Bestimmungen des AHVG anwendbar, die im Verfügungszeitpunkt Geltung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden. 2.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleich, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge, bzw. Überweisung an den türkischen Sozialversicherungsträger, hat. Einzig die Höhe des zu überweisenden Betrages ist strittig. 3. Es folgen Ausführungen zum individuellen Konto. 3.1 Nach Art. 30ter AHVG werden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten (nachfolgend IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das IK eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.
C-474/2015 3.2 Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV [SR 831.101]). Dies gilt nicht nur bei unrichtigen, sondern auch für unvollständige Eintragungen. Die Anforderungen an den vollen Beweis richten sich nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen im Sozialversicherungsrecht. Auch wenn Art. 141 Abs. 3 AHVV den Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst und somit nicht vorschreibt, dass der Versicherte den vollen Beweis selber zu erbringen hat, kommt doch der Mitwirkungspflicht des Betroffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. dazu BGE 117 V 261 E. 3d). 3.3 Die Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), gültig ab 1. Januar 2010, hält fest, dass anstelle der entsprechenden Monatszahl die Zahl 66 eingesetzt wird, wenn die Angaben über Beginn oder Ende der Beitragsdauer bis zur Vornahme der Eintragung nicht beschafft werden oder die Beitragsdauer unbestimmt ist. Die Zahl 66 darf nur für beitragspflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder ohne Wohnsitz in der Schweiz nur bei ausgewiesener Nebenerwerbstätigkeit (z.B. Aushilfspersonal) verwendet werden. Sind weder Beginn noch Ende der Beitragsdauer bekannt, so werden beide Monatszahlen je durch die Zahl 66 ersetzt (Rz. 2319). Mehrere Eintragungen haben zu erfolgen, wenn die versicherte Person in einem Kalenderjahr nicht lückenlos folgende Beitragsperioden beim gleichen Abrechnungspflichtigen aufweist oder bei verschiedenen Arbeitgebern tätig war (Rz. 2338). Gemäss Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) werden für die Ermittlung der Beitragszeiten der Jahre ab 1969 in der Regel die im IK aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet (ZAK 1982 S. 373), auch wenn der Einkommenseintrag keiner vollen Erwerbstätigkeit entspricht. Fehlen im IK ausnahmsweise Aufzeichnungen über die Beitragszeiten oder sind diese unvollständig, so prüft die rentenfestsetzende Ausgleichskasse, ob für das betreffende Kalenderjahr noch weitere IK-Eintragungen vorhanden sind, aus denen die Beitragsdauer hervorgehen könnte. Sind keine weiteren IK- Eintragungen für das gleiche Kalenderjahr vorhanden oder ergibt die Addition der einzelnen Eintragungen nicht ein volles Beitragsjahr, so ermittelt
C-474/2015 die kontoführende Ausgleichskasse anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Beitragsdauer (Rz. 5015 f.). 3.4 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V 587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die SAK den Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt hat. 4.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer einen Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 4'245.10 gut. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer geltend, Einträge auf seinem IK seien unvollständig, da er ein höheres Einkommen erwirtschaftet und höhere AHV-Beiträge entrichtet habe. Er verlangt somit sinngemäss eine Berichtigung der Eintragungen auf seinem IK. Da wie weiter oben erörtert (vgl. E. 2.2 hiervor) die Voraussetzungen für die Rückzahlung seines AHV-Betrages erfüllt sind – also der Versicherungsfall eingetreten ist – kann eine Berichtigung des IK nur erfolgen, soweit dessen Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht wird. 4.2 Die vom Beschwerdeführer erzielten Erwerbseinkommen, welche die Grundlage für die Berechnung des Rückforderungsbetrages darstellen, sind aus seinem IK ersichtlich (Vorakten 33): Beitragsmonate Beitragsjahr Einkommen Arbeitgeber 01 - 12 1972 Fr. 16'186.00 A._______ 66 - 66 1972 Fr. 200.00 A._______ 03 - 12 1973 Fr. 15'491.00 A._______ 02 - 12 1974 Fr. 19'085.00 A._______ 02 - 06 1975 Fr. 7'897.00 A._______
C-474/2015 07 - 07 1975 Fr. 954.00 A._______ Insgesamt erzielte der Beschwerdeführer während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz ein Einkommen von Fr. 59'813.-. Derselbe Betrag geht aus dem angefochtenen Einspracheentscheid hervor. 4.3 Der Beschwerdeführer hat die Unrichtigkeit des IK zu beweisen. Mit Schreiben vom 12. August 20014 teilte er der Vorinstanz mit, dass er keine Lohnausweise mehr habe und reichte Fotokopien des Krankenversicherungsausweises vom 1. März 1975, 1. September 1973 und 1. Februar 1972, der Aufenthaltsbewilligung B vom 12. Januar 1972, des Dienstvertrags vom 13. November 1971, des Mitgliedbuchs der Schweizerischen Krankenkasse H._______, der Aufenthaltsbewilligung des Kantons B._______ vom 11. Dezember 1973, 21. November 1972 und vom 27. März 1972 ein (Vorakten 25). Die eingereichten Unterlagen enthalten keine Hinweise zum erzielten Erwerbseinkommen und sind daher nicht geeignet, die Korrektheit des IK-Auszuges in Frage zu stellen. Zusätzliches Beweismaterial, wie etwa Steuerunterlagen, Lohnausweise, Lohnabrechnungen, welches die Unvollständigkeit des IK-Auszuges belegen würde, konnte der Beschwerdeführer nicht beibringen. Unbeachtlich ist vorliegend der Hinweis des Beschwerdeführers, dass sein Verwandter einen Rückvergütungsbetrag der AHV in der Höhe von Fr. 38'000.- erhalten habe. Ausserdem ist aufgrund der angegeben Höhe des Betrags fraglich, ob es sich hierbei tatsächlich um AHV-Beiträge handelt, soll der Verwandte doch zu derselben Zeit, bei demselben Arbeitgeber gearbeitet haben. 4.4 Die Vorinstanz informierte am 14. Oktober 2014 die Verbandsausgleichskasse für Gärtner und Floristen (Vorakten 27), dass der Beschwerdeführer angegeben habe, durchgehend vom 17. Januar 1972 bis 31. Dezember 1975 bei Herrn A._______ gearbeitet zu haben und bat sie, ihr mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer für die betreffende Periode auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei und unter welcher AHV-Nummer die Beiträge gegebenenfalls verbucht worden seien. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 (Vorakten 28) hielt die Verbandsausgleichkasse fest, sie hätten die Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers A._______ von 1972 bis 1975 auf Herrn X._______ überprüft. Die Beitragszeiten auf dem IK seien korrekt.
C-474/2015 Damit wurde dem Untersuchungsgrundsatz hinreichend Rechnung getragen; die Eintragungen auf dem IK sind weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr. 59'813.- erzielt hat. 4.5 Da der Beschwerdeführer den Beweis für die angeblich falschen Einträge nicht erbringen konnte und keine offenkundige Unrichtigkeit der Eintragungen vorliegt, dient der Betrag von Fr. 59'813.- als Grundlage für die Berechnung des Rückforderungsbetrags. Wie die Vorinstanz zurecht feststellte, galt im Jahr 1972 ein Beitragssatz von 5.2%, ab 1973 ein solcher von 7.8% und seit Juli 1975 ein solcher von 8.4% (Entwicklung_Beitragssätze_2015.pdf; http://www.bsv.admin.ch/ praxis/02504/index.html?lang=de). Die von der Vorinstanz errechneten AHV-Beiträge von Fr. 852.05 für das Jahr 1972 (5.2% von Fr. 16'386.-), Fr. 1'208.30 für das Jahr 1973 (7.8% von Fr. 15'491.-), Fr. 1'488.65 für das Jahr 1974 (7.8% von Fr. 19'085.-), Fr. 615.95 für das Jahr 1975 bis Juli (7.8% von Fr. 7'897.-) und Fr. 80.15 für das Jahr 1975 ab Juli (8.4% von Fr. 954.-), insgesamt Fr. 4'245.10, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 3. November 2014 zu bestätigen ist. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-474/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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