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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2014 C-4739/2013

27. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,148 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Krankenversicherung (Übriges) | Planung HSM im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe (Entscheide des HSM-Beschlussorgans vom 10. September 2013)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4739/2013

Urteil v o m 2 7 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

Kanton Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, handelnd durch Departement für Finanzen und Soziales, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, Beschwerdeführer,

gegen

Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern, vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin, Dufour Advokatur Notariat, Dufourstrasse 49, 4010 Basel, Vorinstanz.

Gegenstand

Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Pankreasresektion, Leberresektion, komplexe bariatrische Chirurgie, tiefe Rektumresektion, Oesophagusresektion; Entscheide des HSM-Beschlussorgans vom 4. Juli 2013.

C-4739/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) mit fünf Beschlüssen vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. September 2013, entschied, medizinische Eingriffe im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (Pankreasresektion, Oesophagusresektion, Leberresektion, tiefe Rektumresektion, bariatrische Chirurgie) schweizweit auf einzelne Leistungserbringer zu konzentrieren und diesen provisorische oder definitive Leistungsaufträge zu erteilen, dass der Kanton Thurgau (im Folgenden: Kanton bzw. Beschwerdeführer), handelnd durch das Departement für Finanzen und Soziales, mit einer Eingabe vom 9. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die fünf Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans vom 4. Juli 2013 erhob, die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse beantragte und um Sistierung des Verfahrens bis zur Beendigung eines allfälligen Streitbeilegungsverfahrens ersuchte (act. 1, Verfahren C-4739/2013, C-5730/2013, C-5731/2013, C-5733/2013, C-5734/2013), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 die fünf Verfahren vereinigte, darauf hinwies, dass die Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer C-4739/2013 weitergeführt würden und die Vorinstanz einlud, zum Antrag auf Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen (act. 2), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. November 2013 Stellung nahm, die Abweisung des Sistierungsgesuchs beantragte und zudem geltend machte, dass das Beschlussorgan vorliegend Spitallistenentscheide getroffen habe, wofür ein spezieller Rechtsmittelweg, welcher dem Streitbeilegungsverfahren nach Art. 11 IVHSM vorgehe, bestehe, (act. 3), und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im Sinne von Art. 39 Abs. 2 bis KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (BVGE 2012/9 E. 1),

C-4739/2013 dass die vorliegend angefochtenen Beschlüsse gestützt auf Art. 39 KVG erlassen wurden und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben, dass im Zusammenhang mit Spitallistenentscheiden Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde nicht die Spitalliste als solche sein kann, sondern nur die Verfügung, welche das individuelle Rechtsverhältnis eines betroffenen Leistungserbringers regelt (BVGE 2012/9 E. 3.3), dass vorliegend nicht ein betroffener Leistungserbringer Beschwerde führt, sondern die Regierung eines Kantons, welcher seine Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste im Bereich der HSM an das HSM-Beschlussorgan übertragen hat (vgl. Art. 9 IVHSM) und sich die Frage nach der Legitimation zur Beschwerdeführung stellt, dass Art. 48 Abs. 2 VwVG die Beschwerdelegitimation einer Behörde nur bei einer spezialgesetzlichen Ermächtigung vorsieht und eine entsprechende Ermächtigungsnorm weder dem KVG noch der IVHSM entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, der Kanton sei von den angefochtenen Beschlüssen betroffen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid BVGE C-5634/2013 vom 9. Januar 2014 die Beschwerdelegitimation des Kantons Glarus betreffend die fünf Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans verneint hat, dass es zur Begründung insbesondere ausgeführt hat, das zu beschreitende Verfahren gemäss anwendbarem Konkordatsrecht - Streitbeilegungsverfahren mit anschliessender Klage an das Bundesgericht - sei vorliegend nicht eingehalten worden, weshalb die funktionelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben sei (E. 3.2.2.5, E. 3.2.2.9) und ein Kanton weder gestützt auf Bundesrecht noch auf Konkordatsrecht dazu legitimiert sei, gegen einen Spitallistenentscheid

C-4739/2013 des HSM-Beschlussorgans Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben (E.3.2), dass die Beschwerdelegitimation des Kantons Thurgau aus den gleichen Gründen zu verneinen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die in der Beschwerde gestellten Anträge und erhobenen Rügen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 5634/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.5), dass der Antrag auf Sistierung des Verfahrens mit dem Nichteintretensentscheid gegenstandslos wird, dass somit gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, die Verfahrenskosten nur auferlegt werden, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwVG), dass vorliegend nicht (direkte) Vermögensinteressen des Kantons betroffen sind, weshalb der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 209, Rz. 4.49 m.w.H.), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE); jedoch Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die – wie vorliegend die Vorinstanz – als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben, weshalb der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2012/9, nicht publizierte E. 5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5634/2013 vom 9. Januar 2014 E. 4.2 und C-5305/2010 vom 16. Mai 2013 E. 8.2),

C-4739/2013 dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 83 Bst. r BGG im vorliegenden Fall unzulässig und der vorliegende Entscheid endgültig ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6792/6801/6809/6817/6826; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Versand:

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