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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2014 C-4734/2014

8. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,075 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung; Beschwerde gegen Verfügungen vom 8. und 9. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4734/2014

Urteil v o m 8 . Dezember 2014 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Schweiz, vertreten durch Noëlle Cerletti, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Leimbacher Sadeg, Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung; Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. und 9. Juli 2014.

C-4734/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 8. und 9. Juli 2014 Verfügungen erlassen hat, mit welcher der 1957 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) Renten in der Höhe von Fr. 1'184.- (ab 1. September 2012) bzw. Fr. 1'379.- (vom 1. April bis 31. August 2012) samt Kinderrenten zugesprochen worden sind, dass die Versicherte dagegen, vertreten durch Rechtsanwältin Noelle Cerletti, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. August 2014 (Poststempel: 25. August 2014) hat Beschwerde erheben und beantragen lassen, es seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – diese Verfügungen aufzuheben und die Sache sei zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragt hat, es seien die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Akten zur Neufestsetzung der Leistungen ab dem 1. September 2012 an die IVSTA zurückzuweisen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 25. August 2014 (Poststempel) einzutreten ist, dass mit Blick auf die in der Vernehmlassung vom 30. September 2014 gestellten Rechtsbegehren hinsichtlich der (impliziten) Aufhebung der Verfügungen vom 8. und 9. Juli 2014 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst,

C-4734/2014 dass die Nichtbeantwortung der von der Rechtsvertreterin nach Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 8. und 9. Juli 2014 am 21. Juli 2014 gestellten Fragen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) durch die Vorinstanz darstellt, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die zuständige Ausgleichskasse um nochmalige Berechnung der Rentenbeträge ersucht und neue Verfügungen zu erlassen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Umstände in der Sache nicht selbst entscheidet, dass die Beschwerde vom 25. August 2014 (Poststempel) demnach insofern gutzuheissen ist, als die angefochtenen Verfügungen vom 8. und 9. Juli 2014 aufzuheben sind, dass die Akten an die Vorinstanz gehen, damit diese die neue Festsetzung der Rentenbeträge und der Erlass neuer Verfügungen veranlasst, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin mit Blick auf den Verfahrensausgang ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173. 320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), da keine Kostennote eingereicht worden ist,

C-4734/2014 dass unter Berücksichtigung der Identität der Eingaben in den Beschwerdeverfahren C-4734/2014 und C-4738/2014, des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE {Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.und höchstens Fr. 400.-}]) gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 25. August 2014 (Poststempel) wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 8. und 9. Juli 2014 aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 30. September 2014 inkl. Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4734/2014 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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