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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2023 C-4690/2022

12. Dezember 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,556 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 28. September 2022

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4690/2022

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anja Valier.

Parteien A._______, (Ungarn), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz,

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 28. September 2022.

C-4690/2022 Sachverhalt: A. Die ungarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde am (…) 1946 geboren und hat ihren Wohnsitz in Ungarn (Akten Beschwerdeführerin der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK BF-act.] 3). Ihr am (…) 2022 verstorbener Ehemann hat gemäss seinem Individuellen Konto (IK) von Dezember 1973 bis Juni 1974 sowie im Dezember 1974 (total acht Monate) in der Schweiz gearbeitet und die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung gezahlt (SAK BF-act. 5; Akten Ehemann der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK EM-act.] 51). B. B.a Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; nachfolgend Vorinstanz) verneinte mit Verfügung vom 5. August 2022 einen Rentenanspruch von A._______, weil der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt habe (SAK BF-act. 4). B.b Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 21. August 2022 (SAK BF-act. 8; Übersetzung in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 3) gegen die Verfügung Einsprache und beantragte sinngemäss, ihr sei unter Berücksichtigung der beigelegten ungarischen Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Mai 2003 eine Witwenrente zuzusprechen; eventualiter seien die vom verstorbenen Ehemann geleisteten AHV-Beiträge zurückzuerstatten. B.c Die Vorinstanz hat am 28. September 2022 die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen (SAK BF-act. 9) und dies damit begründet, dass der verstorbene Ehemann die Mindestbeitragsdauer eines vollen Jahres nicht erfüllt habe, weshalb der Antrag auf Witwenrente mit Verfügung vom 21. August 2022 zu Recht abgewiesen worden sei. Auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ging die Vorinstanz nicht ein. C. C.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 (BVGeract. 1; Übersetzung in BVGer-act. 3) beim Bundesverwaltungsgericht

C-4690/2022 Beschwerde. Sie erklärte, ihr verstorbener Ehemann habe 12 Monate in der Schweiz gearbeitet. Sie verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1566/2014 vom 27. Januar 2015, mit dem der Rentenanspruch ihres verstorbenen Ehemannes abgelehnt wurde, weshalb sie vermutlich auch keine Leistungen erhalten werde. Sie bitte daher darum, dass ihr die AHV-Beiträge ihres verstorbenen Ehemannes zurückerstattet werden. C.b Mit Vernehmlassung vom 7. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Einsprachverfügung (BVGer-act. 5). Mit Verweis auf den IK-Auszug und mangels Vorliegens anderer Belege, sei die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt und die Beschwerdeführerin habe keinen Rentenanspruch. Auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, dass ihr die von ihrem verstorbenen Ehemann geleisteten AHV-Beiträge zurückbezahlt werden, ging die Vorinstanz nicht ein. C.c Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zugestellt und ihr die Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (BVGer-act. 6). Weiter wurde sie aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2022 gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2022 Beschwerde führt und die Zusprache einer Witwenrente beantragt und/oder die Rückvergütung der vom verstorbenen Ehemann geleisteten Versicherungsbeiträge beantragt. C.d Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein. Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2022 wurde daher der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 8). D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 verwies die Beschwerdeführerin erneut auf die Arbeitgeberbescheinigung und verlangte die Rückzahlung des Betrags, den ihr verstorbener Ehemann an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet hat (BVGer-act. 9; Übersetzung in BVGer-act. 9). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-4690/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden. Sie können eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener

C-4690/2022 der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 28. September 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Ungarn. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA – wie hier (vgl. insbesondere Art. 52 Abs. 4 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 «Schweiz» der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) – keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV nach schweizerischem Recht (vgl. anstelle vieler: BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.). 2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des am 1. April 2022 gestellten Rentengesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die

C-4690/2022 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) in der entsprechenden Fassung, dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3. 3.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht beim verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von weniger als einem Jahr festgestellt und gestützt darauf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Witwenrente abgewiesen hat. Eventualiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Rückzahlung der von ihrem verstorbenen Ehemann geleisteten AHV-Beträge hat. 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.3 Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). Dabei richtet sich die Beitragsdauer eines Versicherten in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Nach Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV muss im individuellen Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten eingetragen sein. Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berechtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 130 V 335 E. 4.1; BGE 117 V 261 E. 3a). Dessen ungeachtet ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die

C-4690/2022 Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Aus dem aktenkundigen IK-Auszug des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin geht hervor, dass dieser von Dezember 1973 bis Juni 1974 sowie im Dezember 1974, mithin während insgesamt acht Monaten, AHV-Beiträge geleistet hat (SAK EM-act. 51). 4.2 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Eingabe vom 13. Oktober 2022 (BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 3) auf eine ungarische Arbeitgeberbescheinigung vom 22. Mai 2003. Sie macht geltend, ihr verstorbener Ehemann habe demzufolge im Oktober 1973, von Dezember 1973 bis Juli 1974, von Dezember 1974 bis März 1975 sowie im Dezember 1977, während insgesamt über 12 Monaten in der Schweiz gearbeitet, weshalb die einjährige Mindestbeitragszeit erfüllt sei. 4.3 Der verstorbene Ehemann hat sich im Jahr 2013 zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angemeldet. Er machte im Wesentlichen gelten, er sei über die im IK-Auszug hinaus ersichtlichen Zeiten in der Schweiz erwerbstätig gewesen. Zum Nachweis verwies er auf zwei identische ungarische Arbeitsbestätigungen vom 1. April 1996 und diejenige vom 22. Mai 2003, die identisch ist, mit derjenigen, die die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eingereicht hat (BVGer C-1566/2014 E. 6.1). Die Vorinstanz wies sein Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2013 ab, weil die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt war. Die Einsprache des verstorbenen Ehemannes wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Im Rahmen dieses Einspracheverfahrens klärte die Vorinstanz umfassend ab, ob der verstorbene Ehemann neben den acht anerkannten Monaten noch zusätzliche Beitragszeiten aufwies. Die angeschriebenen Ausgleichskassen konnten keine Hinweise ausfindig machen. Die Beschwerde des verstorbenen Ehemannes gegen den Einspracheentscheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2015 ab (BVGer C-1566/2014) und verwies darin auf die umfassenden Nachforschungen der Vorinstanz. Es hielt fest, dass der

C-4690/2022 verstorbene Ehemann mit den beigebrachten Unterlagen nicht beweisen konnte, dass er während der geltend gemachten Anstellungen auch tatsächlich Beiträge an die AHV bezahlt hat. Die Vorlage einer Arbeitgeberbestätigung genüge nach der Rechtsprechung nicht, um Beitragsleistungen an die AHV nachweisen zu können. Hierfür wären vielmehr Lohnabrechnungen oder ähnliche Beweismittel erforderlich, aus denen die jeweiligen Lohnabzüge und Beitragsleistungen im Einzelnen ersichtlich sind. Derartige Beweismittel konnte der verstorbene Ehemann nicht vorlegen. Die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszugs war weder offenkundig noch wurde dafür der volle Beweis erbracht. Damit war eine Korrektur der IK-Eintragung nach Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht möglich (BVGer C- 1566/2014 E. 6.2 f.). 4.4 Nachdem in den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keinerlei weitere Dokumente zum Nachweis der Zahlungen der strittigen Beiträge enthalten sind, kann auf das Ergebnis im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1566-2014 abgestellt werden. Die IK-Eintragung ist daher weder offenkundig unrichtig noch konnte der volle Beweis für weitere Versicherungszeiten erbracht werden. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Eintragungen im IK berichtigt werden können, sind dementsprechend vorliegend nicht gegeben. 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin eine Rückerstattung der AHV-Beiträge beantragt, ist sie auf Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) hinzuweisen, wonach eine Rückerstattung von Beiträgen, welche eine Ausländerin oder ein Ausländer an die AHV bezahlt hat, kumulativ voraussetzt, dass mindestens ein volles Beitragsjahr ausgewiesen wird und keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem betreffenden Heimatstaat besteht. Wie festgestellt, liegt kein volles Beitragsjahr vor. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Hinterlassenenrente wegen Nichterfüllens der Mindestbeitragszeit zu Recht abgewiesen hat. Aus dem gleichen Grund hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Rückerstattung der AHV-Beiträge. Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. September 2022 ist zu bestätigen.

C-4690/2022 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Anja Valier

C-4690/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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