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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2023 C-4683/2023

11. Oktober 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,371 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Marktüberwachung | Heilmittel, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 14. August 2023)

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4683/2023

Urteil v o m 11 . Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 14. August 2023).

C-4683/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic; nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. August 2023 die Vernichtung der durch die Zollstelle F._______ zurückgehaltenen aus B._______ an A._______ adressierten Sendung mit 60 Tabletten C._______ (Wirkstoff: D._______ 20 mg) und 4 Tabletten E._______ (Wirkstoff: D._______ 20 mg) verfügt und diesem hierfür eine Gebühr von Fr. 400.– auferlegt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Email-Eingabe vom 31. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die Swissmedic als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereich des Heilmittelrechts zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen sind, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG und Art. 84 Abs. 1 HMG nach dem VwVG richtet, soweit die beiden Gesetze nichts anderes bestimmen, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach

C-4683/2023 ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. September 2023 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Beschwerdeschrift vom 31. August 2023 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie nicht über eine für den elektronischen Rechtsverkehr anerkannte Zustellplattform erfolgt ist und mithin keine rechtsgültige Unterschrift enthält, dass der Beschwerdeführer deshalb mit gleicher Zwischenverfügung vom 8. September 2023 aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung respektive bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdeschrift eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGer-act. 2), dass, da auch nach Erhalt dieser Zwischenverfügung am 13. September 2023 (vgl. BVGer-act. 3) mit Eingabe vom 14. September 2023 erneut eine formungültige elektronische Beschwerdeschrift vorgelegt wurde, dies mit Zwischenverfügung vom 18. September 2023 festgestellt und der Beschwerdeführer gleichzeitig erneut darauf hingewiesen wurde, dass, kommt er der Aufforderung der Zwischenverfügung vom 8. September 2023 nicht nach, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. BVGeract. 5), dass der Beschwerdeführer mit Email-Eingabe vom 21. September 2023 erneut seine ursprüngliche Eingabe neu datiert elektronisch eingereicht hat, dass er in der Begleit-Email angegeben hatte, er habe nun das angehängte PDF-Dokument mit einer anerkannten Signatur signiert und werde die Einsprache auch am 26. September 2023 unterschrieben auf dem Postweg nochmals zusenden (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 aufforderungsgemäss einen Zustellnachweis für die angefochtene Verfügung vom 14. August 2023 zu den Akten reichte (vgl. BVGer-act. 10), dass die vorliegend angefochtene Verfügung gemäss Zustellnachweis für die Sendenummer (…) dem Beschwerdeführer am 23. August 2023 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 10 Beilage),

C-4683/2023 dass eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG), dass somit die 30-tägige gesetzliche Beschwerdefrist am 24. August 2023 zu laufen begonnen und am Freitag, den 22. September 2023, abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer innert der mit Zwischenverfügung vom 8. September 2023 gewährten und später mit Zwischenverfügung vom 13. September 2023 in Erinnerung gerufenen Nachfrist bis zum 20. September 2023 (innert 7 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 8. September 2023) resp. bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (22. September 2023) keine Beschwerdeschrift mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne des Gesetzes oder mit original handschriftlicher Unterzeichnung – mithin keine formgültige Beschwerde – eingereicht hat, dass die erst mit Eingabe vom 26. September 2023 mit original handschriftlicher Unterzeichnung formgültig getätigte Beschwerdeeingabe (vgl. BVGer-act. 8, Beilage Briefumschlag mit Poststempel 26. September 2023) nach Ablauf der angesetzten Nachfrist für die Beschwerdeverbesserung erfolgt und damit klar verspätet erfolgt ist, dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass sich insbesondere aus der Email vom 21. September 2023 klar ergibt, dass der Beschwerdeführer trotz einlässlicher Darstellung der gesetzlichen Anforderungen an gültige elektronische Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht und der Nennung der dafür anerkannten Plattformen in der Zwischenverfügung vom 8. September 2023 – und nach erneutem Hinweis darauf in der Zwischenverfügung vom 13. September 2023 – nach wie vor die Ansicht vertritt, dass diese Vorgaben für ihn nicht verbindlich sind bzw. seine Eingabe vom 21. September 2023 nun formgültig erfolgt sei, weshalb seine Ausführungen vom 21. September 2023 auch nicht als allfälliges Fristerstreckungsgesuch verstanden werden könnten, dass die Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung von Gesetzes wegen kurz zu bemessen ist und der Beschwerdeführer überdies zu keiner Zeit vorgetragen hat, er sei nicht in der Lage, innert der angesetzten Nachfrist eine formgültige Beschwerdeschrift einzureichen und auch zu keiner Zeit sachliche Gründe vorgetragen hat, weshalb er seit dem 13. September 2023

C-4683/2023 (Erhalt der Zwischenverfügung vom 8. September 2023) – innert der grosszügig angesetzten Nachfrist von 7 Tagen – respektive innert der 9 verbleibenden Tagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht in der Lage gewesen war, aufforderungsgemäss innert Frist eine formgültige, d.h. original unterzeichnete Beschwerdeschrift vorzulegen, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-4683/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 31. August 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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