Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.09.2007 C-467/2007

10. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,288 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Einmalige Abfindung der AHV

Volltext

Abtei lung II I C-467/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2007 Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. R._______ Prishtina, Unmik, CS-Viti, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Einmalige Abfindung der AHV. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-467/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) R._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 3. Mai 2005 unter Anrechnung einer Beitragsdauer von 2 Jahren und ausgehend von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 70'950.- sowie der Rentenskala 2 eine einmalige Abfindung von Fr. 20'623.zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 11. Mai 2005 (Eingang bei der SAK: 23. Mai 2005) Einsprache erhoben und geltend gemacht hat, in der Schweiz 8 Jahre gearbeitet zu haben, dass die SAK die Einsprache am 2. August 2005 mit der Begründung abgewiesen hat, dass dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers lediglich Einkommenseinträge von insgesamt 24 Monaten in den Jahren 1980 -1982 zu entnehmen seien, dass der Beschwerdeführer keine anderen Lohnabrechnungen oder Arbeitszeugnisse beigebracht habe und daher die Unrichtigkeit der Eintragungen im IK nicht belegt sei, dass diese Verfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) angefochten werden konnte, dass der Rekurskommission innert der Beschwerdefrist zwei Erklärungen von Drittpersonen eingereicht wurden, welche bestätigten, mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet zu haben, dass die Rekurskommission dem Beschwerdeführer am 1. September 2005 unter Hinweis auf Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mitteilte, dass diese Erklärungen Dritter keine formgültige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK darstellten und dass eine Beschwerde unter Beachtung der Formvorschriften innert 30 Tagen ab Erhalt der angefochtenen Einspracheverfügung einzureichen sei, C-467/2007 dass der Rekurskommission am 12. September 2005 mittels des unterzeichneten Rückscheins bestätigt wurde, dass die Zustellung des Schreibens vom 1. September 2005 am 6. September 2005 erfolgte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Rekurskommission am 15. November 2005 (Eingang: 22. November 2005) unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 52 Abs. 1 VwVG um eine Überprüfung der ihm zustehenden Abfindung ersuchte, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag an die Rekurskommission mit Eingabe vom 18. April 2006 (Eingang: 26. April 2006) noch weiter begründete, dass das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernahm, wobei das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.6.2005 [VGG], SR 173.32), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG beurteilt, wie hier sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK zu zählen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid der SAK eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, dass dem Beschwerdedführer mit Verfügung vom 18. Mai (Zustellung: 30. Mai) 2007) die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wurde, dass keine Ausstandsgründe geltend gemacht wurden, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Kraft getreten ist, welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vorliegend anwendbar ist, C-467/2007 dass der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung hat (Art. 59 ATSG in Anlehnung an Art. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Bescherdeführer daher zur Beschwerde berechtigt ist, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 60 ATSG; entsprechend auch Art. 50 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer aufgrund der gestützt darauf erfolgten Reaktionen spätestens am 15. August 2005 eröffnet wurde, dass die Rekurskommission den Beschwerdeführer am 1. September 2005 darauf hinweis, dass Erklärungen von Drittpersonen keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellten, dass dem Beschwerdeführer diese Mitteilung am 6. September 2005 zugestellt wurde, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass für alle Staatsangehörige von Serbien und Montenegro weiterhin die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar sind, dass nach Art. 2 dieses Abkommens die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Altersversicherung gehört, einander gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dass nach Art. 20 dieses Abkommens Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht C-467/2007 eingereicht gelten, wenn sie innert der gesetzten Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Beschwerde weder zu Handen der Schweizerischen Post übergeben noch an eine zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht hat, dass die erste, Art. 52 Abs. 1 VwVG entsprechende und als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe erst am 15. November 2005 (Eingang: 22. November 2005) eingereicht wurde, dass daher offen bleiben kann, ob die Beschwerdefrist allenfalls erst mit der Zustellung des Schreibens der Rekurskommission vom 1. September 2005 zu laufen begann, weil die Beschwerdefrist auch dann bereits abgelaufen wäre, dass die Rekurskommission auch nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zu setzen, da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 116 V 353, S. 356) vom Rechtsuchenden ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden darf, was bedeutet, dass erst dann überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, wennn eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekundet, d.h. erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck bringt, weshalb die Eingaben der Drittpersonen überhaupt keine Beschwerde darstellten, dass die Beschwerde damit verspätet eingereicht worden ist, dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11.12.2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) eine Parteientschädigung auszurichten ist. C-467/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (auf dem diplomatischen Weg) - die Vorinstanz (Ref-Nr. .......; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-467/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

C-467/2007 — Bundesverwaltungsgericht 10.09.2007 C-467/2007 — Swissrulings