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Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 C-4662/2019

15. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·468 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Verhütung von Berufsunfällen), Verfügung vom 3. Juli 2019

Volltext

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Abteilung III C-4662/2019

Abschreibungsentscheid v o m 1 5 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien Kanton A._______, handelnd durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Verhütung von Berufsunfällen), Verfügung vom 3. Juli 2019.

C-4662/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Juli 2019 den Umfang der Kontrolltätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit durch den Kanton A._______ für das Kalenderjahr 2019 anordnete, dass Kanton A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. September 2019 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 6. Oktober 2020 (BVGer-act. 12) die Beschwerde vom 12. September 2019 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorliegend verzichtet wurde, da einer Beschwerde führenden kantonalen Behörde gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht, was hier jedoch nicht primär der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer C-5182/2018 vom 17. Februar 2020 E. 4.1), dass vorliegend somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass Bundesbehörden und, in der Regel, anderen Behörden, die als Parteien auftreten, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass vorliegend der obsiegenden Vorinstanz somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-4662/2019 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-4662/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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