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Bundesverwaltungsgericht 02.09.2022 C-4649/2020

2. September 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,972 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Berufliche Vorsorge, Liquidation der Stiftung, Verfügung der BSABB vom 20. August 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4649/2020

Urteil v o m 2 . September 2022 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______ AG in Liq., Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Liquidation der Stiftung, Verfügung der BSABB vom 20. August 2020.

C-4649/2020 Sachverhalt: A. A.a Die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (nachfolgend: BSABB oder Vorinstanz) stellte gestützt auf den Beschluss vom 2. April 2019 des Stiftungsrates der A._______ AG (nachfolgend: Stiftung oder Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 13. Mai 2019 fest, dass sich die Stiftung in Liquidation befinde. Gleichzeitig forderte sie die eingesetzten Liquidatoren auf, bis 30. Juni 2019 den Entwurf des Verteilplans zur Vorprüfung einzureichen (Akten der Vorinstanz [act.] 15). A.b Nach mehreren Fristerstreckungen und Erinnerungen (act. 19 f., 24 f., 27) wurden der BSABB von Seiten der Stiftung mit Schreiben vom 10. April 2020 die Jahresrechnung 2019 mit Revisionsbericht, das Stiftungsratsprotokoll vom 3. April 2020 und der «Vorschlag Verteilplan für die Liquidation» eingereicht (act. 29 f.). A.c Die BSABB nahm eine Vorprüfung des eingereichten Verteilplans vor. Im Schreiben vom 29. April 2020 formulierte sie ihre rechtlichen respektive sachlichen Einwände hinsichtlich des Destinatärkreises sowie der Höhe respektive Zusammensetzung der freien Mittel und ersuchte um entsprechende Erläuterung. Ferner wies sie mit Bezug auf das Verfahren darauf hin, dass der Verteilplan während 30 Tagen am Sitz der Stiftung zur Einsicht und allfälligen Einsprache aufgelegt werden müsse. Danach müsse der Stiftungsrat den Verteilplan definitiv genehmigen respektive beschliessen und diesen alsdann der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen mit dem schriftlichen Nachweis, dass kein Destinatär gegen den Verteilplan eingesprochen habe, zur formellen Genehmigung einreichen (act. 31). A.d Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 äusserte sich die Stiftung zum Prüfbericht der BSABB vom 29. April 2020 und hielt an der Richtigkeit des eingereichten Verteilplans fest (act. 34). A.e Die BSABB nahm mit Verfügung vom 20. August 2020 betreffend «Berichterstattung 2019 für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019» von Bericht und Rechnung Kenntnis (Dispositiv-Ziff. 1), verwies auf die Bemerkungen im Anhang (Dispositiv-Ziff. 2) und erhob eine Prüfgebühr von Fr. 455.– (Dispositiv-Ziff. 3). Im Anhang zur Verfügung vom 20. August 2020 machte die BSABB Bemerkungen anlässlich der Jahresrechnungsprüfung. In der ersten Bemerkung listete sie – unter Verweis auf ihre Ver-

C-4649/2020 fügung vom 13. Mai 2019 betreffend Liquidation der Stiftung – die Unterlagen auf, welche sie zu gegebener Zeit erwarte. In der zweiten Bemerkung hielt sie fest, dass die im Prüfbericht vom 29. April 2020 aufgeworfenen Fragestellungen mit Schreiben vom 16. Juli 2020 nicht schlüssig beantwortet würden. Sie komme daher zum Schluss, dass die angefallenen Verwaltungskosten für die Prüfung/Beratung der Jahresrechnung und die Genehmigungsgebühren der Aufsichtsbehörde ab dem Jahr 2009 nicht nachträglich der Stiftung belastet werden könnten. Mit einer entsprechenden Korrektur per Stichtag 1. Januar 2020 seien die nachträgliche Belastung erfolgswirksam zu korrigieren und die dabei erhöhten freien Mittel per 1. Januar 2020 als Basis für den geplanten Verteilplan zu verwenden. Zudem seien die im Liquidationsaufwand verbuchten Verwaltungskosten (Fr. 9’000.–) zu erläutern und die in den Passiven Rechnungsabgrenzungen per 31. Dezember 2019 (Fr. 17'100.–) aufgeführten Positionen, die den noch zu erwartenden Rechnungen im Rahmen der Liquidation entsprechen sollten, detailliert aufzustellen (act. 33). A.f Mit Schreiben vom 24. August 2020 hielt die BSABB unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 20. August 2020 samt Anhang fest, dass eine Prüfung des vorgeschlagenen Verteilplans erst nach Vorliegen sämtlicher Informationen und nach den erfolgten Korrekturen möglich sei. Bis dahin sei der vorgeschlagene Verteilplan nicht genehmigungsfähig (act. 35). B. B.a Gegen die Verfügung vom 20. August 2020 erhob die Stiftung mit Eingabe vom 19. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Stiftungsaufsicht sei anzuweisen, den vom Stiftungsrat vorgeschlagenen Verteilplan zu verfügen und damit die Liquidation zu vollenden. Ferner ersuchte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). B.b Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 25. September 2020 aufgefordert, bis zum 15. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten (BVGer act. 2). Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 9. Oktober 2020 in der Gerichtskasse ein (BVGer act. 6).

C-4649/2020 B.c Nach Einholung einer – auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – beschränkten Vernehmlassung der Vorinstanz (BVGer act. 3, 5) wurde der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt (BVGer act. 7). B.d Am 23. November 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung in der Hauptsache ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BVGer act. 11). B.e Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 11. Januar 2021 im Wesentlichen an ihren Anträgen fest (BVGer act. 13). B.f Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 15. März 2021 ebenfalls an ihren Rechtbegehren fest (BVGer act. 17). B.g Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2021 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer act. 18). C. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 31 bis 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge. Da die Vorinstanz vorliegend in ihrer Funktion als BVG- Aufsichtsbehörde verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VVG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) sind für den Bereich des BVG nicht anwendbar (Art. 2 ATSG e contrario).

C-4649/2020 1.3 Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 3.1). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet demnach grundsätzlich die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020. 1.4 In formeller Hinsicht bringt die Vorinstanz vor, Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs verweise auf die Bemerkungen im Anhang, welche keine direkten Rechtswirkungen entfalten würden und mithin keine verbindlichen Anweisungen an den Stiftungsrat seien. Auf die Beschwerde sei in diesem Punkt nicht einzutreten (BVGer act. 11 S. 2). Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass aufgrund des expliziten Verweises im Dispositiv auf die Bemerkungen im Anhang diese Bestandteil der Verfügung seien (BVGer act. 13 S. 2). 1.4.1 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung. Dabei kommt es nicht auf die äussere Form des Dokuments an: Nicht alles, was formell im Dispositiv steht, muss Verfügungscharakter haben. Andererseits können Teile der Begründung zum Dispositiv gehören (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.9 f.). Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs verweist ausdrücklich auf deren Anhang, weshalb die dort gemachten Anordnungen als Bestandteil des Dispositiv zu betrachten sind. 1.4.2 Hingegen ist zu beachten, dass die Vorinstanz in Ziffer 2 des Dispositivs bzw. im Anhang die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, einerseits zu gegebener Zeit diverse Unterlagen einzureichen (erste Bemerkung im Anhang), andererseits bestimmte Fragestellungen nachvollziehbar zu erläutern und entsprechende Korrekturen in der Rechnung per 1. Januar 2020 vorzunehmen (zweite Bemerkung im Anhang; vgl. E. A.e). Die Anordnungen im Anhang sind als Zwischenverfügungen zu qualifizieren. Zwischenverfügungen stellen insofern eine besondere Art von Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar, als sie während des Verfahrens getroffen werden. Sie sind provisorischer Natur, schliessen das Verfahren (oder Teile davon) also nicht ab, sondern stellen als rein organisatorisches Instrument zur Verfahrensführung bloss einen Zwischenschritt auf dem Weg zum Endentscheid dar (MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

C-4649/2020 2. Auflage 2019, Art. 45 VwVG Rz. 5; vgl. auch MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Auflage 2019, Art. 5 VwVG Rz. 109). Anders als Zwischenverfügungen über den Ausstand oder die Zuständigkeit (vgl. Art. 45 VwVG) können andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen nur angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 46 Abs. 1 VwVG; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 46 Rz. 3). Solche Gründe werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise hierfür. Die Anordnungen gemäss Ziffer 2 des Dispositivs in Verbindung mit dem Anhang stellen somit nicht anfechtbare Zwischenverfügungen dar. 1.4.3 Demzufolge ist die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs in Verbindung mit dem Anhang unzulässig. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 20. August 2020 die Beschwerdefähigkeit der gesamten Verfügung suggeriert. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann nicht eine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es nach dem Gesetz nicht gibt (vgl. BGE 135 III 470 E. 1.2; 125 II 293 E. 1d). 1.5 Zum Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, den vom Stiftungsrat vorgeschlagenen Verteilplan zu genehmigen, hält die Vorinstanz fest, es liege bislang nur ein Vorschlag und kein definitiver Beschluss oder ein Antrag auf Genehmigung eines konkreten Verteilplans vor. Die Vorinstanz habe bisher noch nicht über den Verteilplan verfügt, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt fehle. Auf die Beschwerde sei diesbezüglich nicht einzutreten (BVGer act. 11 S. 5). 1.5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 414 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.1 und 2.6).

C-4649/2020 1.5.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2020 ist die Berichterstattung 2019 und die aufsichtsrechtliche Kontrolle derselben. Zwar hat die Vorinstanz zudem im Rahmen prozessleitender Zwischenverfügungen Unterlagen für das pendente Liquidationsverfahren einverlangt sowie um Erläuterungen der Grundlagen für die Erstellung des Verteilplans ersucht, jedoch hat sie nicht über den Verteilplan entschieden. Der Verteilplan als solcher bildet somit nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstands im hier zu beurteilenden Beschwerdeverfahren. 1.5.3 Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, den vom Stiftungsrat vorgeschlagenen Verteilplan zu verfügen, kann folglich nicht eingetreten werden. Dagegen ist dieses Rechtsbegehren nachfolgend (vgl. E. 3) unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zu prüfen. 1.6 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass im Übrigen (vgl. E. 1.4.3 und 1.5.3 vorstehend) auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.4.3 vorstehend), ist dazu Folgendes auszuführen: 2.1 Gemäss Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs hat die Vorinstanz in Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgabe von Bericht und Rechnung betreffend das Jahr 2019 Kenntnis genommen. 2.1.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Aufgaben von den beaufsichtigten Einrichtungen jährlich Berichterstattung einzufordern und sie hat Einsicht in die Berichte der Revisionsstelle und des Experten zu nehmen (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b und c BVG; FRANZISKA GROB, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 34 zu Art. 62 BVG). 2.1.2 Es ist weder aufgrund der Akten ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin näher begründet, dass diese vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht verletzt oder unangemessen ist (Art. 49 Bst. a und c VwVG). Eben-

C-4649/2020 sowenig ist in dieser Hinsicht eine unrichtige oder unvollständige Feststellung es rechtserheblichen Sachverhaltes ersichtlich (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 2.2 In Ziffer 3 des Dispositivs hat die Vorinstanz eine Prüfgebühr im Betrag von Fr. 455.– verfügt. 2.2.1 Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach dem jeweils ausgewiesenen Bruttovermögen (§ 9 Abs. 1 der Ordnung über die berufliche Vorsorge vom 23. Januar 2012 [SG BS 833.110] i.V.m. dem Anhang zur Ordnung über die berufliche Vorsorge). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin weist eine Bilanzsumme von weniger als Fr. 100'000.– auf. Entsprechend ist eine Prüfgebührt von Fr. 455.– gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht abzuweisen. 3. Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, den vorgeschlagenen Verteilplan zu verfügen und damit die Liquidation zu vollenden, ist unter dem Aspekt der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerung zu prüfen. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt insbesondere aus, dass der Stiftungsrat gemäss Protokoll vom 3. April 2020 dem vorgeschlagenen Verteilplan zugestimmt habe. Die Behauptung der Vorinstanz, dass der Stiftungsrat keinen Beschluss über den Verteilplan gefällt habe, sei daher unzutreffend. Die Vorinstanz führe sodann selbst aus, dass sie allein den Verteilplan genehmige. Somit könne der Beschluss des Stiftungsrats immer nur ein Vorschlag sein. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss Untätigkeit vor (vgl. BVGer act. 13 S. 3). 3.2 Demgegenüber bringt die Vorinstanz vor, es liege bislang nur ein Vorschlag und kein definitiver Beschluss oder ein Antrag auf Genehmigung eines konkreten Verteilplans vor. Der Entwurf sei bisher als nicht genehmigungsfähig beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, gewisse Fragestellungen zum vorgesehenen Verteilplan zu klären, was jedoch nicht erfolgt sei (vgl. BVGer act. 11 S. 5;17 S. 2). 3.3 Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden.

C-4649/2020 3.3.1 Grundsätzlich kann Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ein materieller Aspekt des anbegehrten Entscheids sein, sondern lediglich die Frage einer allfälligen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 5.18). Soweit die Beschwerdeführerin die Genehmigung des Verteilplans, so wie sie ihn vorgeschlagenen hat, verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. 3.3.2 Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung setzt voraus, dass die Rechtsuchenden vorgängig ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde stellen bzw. bei Verzögerung dieses wiederholen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.20 m.H.; Urteile des BVGer C-2900/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4 und A-653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 2.1 je m.H.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin hat auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin, einen Verteilplan im Entwurf zur Vorprüfung eingereicht. In der Folge nahm die Vorinstanz eine Vorprüfung vor und hielt ihre Vorbehalte im Schreiben 29. April 2020 fest. Ferner wies sie auf weitere erforderliche Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der Information der Versicherten bzw. Destinatäre hin (vgl. auch Art. 53d Abs. 5 BVG; YOLANDA MÜLLER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 38 zu Art. 53c BVG). Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 hielt die Beschwerdeführerin lediglich an ihrem eingereichten Verteilplan fest. Zur Erfüllung der weiteren Verfahrensschritte, insbesondere der Informationspflicht nach Art. 53d Abs. 5 BVG, äusserte sie sich nicht. Im Übrigen findet sich in den vorinstanzlichen Akten kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die formelle Genehmigung des Verteilplans beantragt bzw. dass sie die Vorinstanz dahingehend gemahnt hätte. Auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf

C-4649/2020 Fr. 1'000.– festzusetzen. Dieser Betrag wird dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-4649/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-4649/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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