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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2020 C-4647/2020

19. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·795 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA undatiert

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4647/2020

Abschreibungsentscheid v o m 1 9 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch B._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, undatierte Verfügung der IVSTA.

C-4647/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Gesuch des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, eingegangen bei der SVA C._______ am 28. April 2020 (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: IVSTA-act.] 26, 37), mit undatierter Verfügung abgewiesen hat (IVSTA-act. 48), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 17. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss beantragt hat, die Verfügung sei aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 21. September 2020 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Verfügung kein Ausstellungsdatum trägt (BVGer-act. 2), dass die IVSTA mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 22. September 2020 ihre Verfügung für nichtig erklärte und in Aussicht stellte, das Verfahren betreffend das Leistungsgesuch wiederaufzunehmen (BVGer-act. 3 Beilage), dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die undatierte Verfügung der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 zurückgezogen und eine Vollmacht für seine Partnerin B._______ beigelegt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, wie dies vorliegend aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG der Fall ist,

C-4647/2020 dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. September 2020 die Nichtigkeit der angefochtenen undatierten Verfügung festgestellt und die materielle Behandlung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt hat, womit sie dem Beschwerdebegehren vollumfänglich entsprochen hat, dass es damit zwar nicht an einem Anfechtungsobjekt fehlt, da auch gegen eine nichtige Verfügung Beschwerde geführt werden kann (vgl. zur Anfechtbarkeit von nichtigen Verfügungen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983, S. 127 und 144), dass das Gericht hier aber nur die Nichtigkeit derselben feststellen kann, was die Vorinstanz bereits getan hat, dies mit der Begründung, dass die Verfügung offensichtlich zuständigkeitswidrig erlassen worden sei, dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass aber unterliegenden Vorinstanzen unabhängig vom Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, und für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt, dass aber die Vorinstanz als Bundesbehörde unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5, Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

C-4647/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass die undatierte Verfügung der Vorinstanz nichtig ist. 2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

C-4647/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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