Abtei lung II I C-461/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . März 2008 Einzelrichter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. B._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich Vorinstanz. Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-461/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 B.______, Inhaber der Einzelfirma Spenglerei B._______, als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2005 angeschlossen hat, dass B._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. Januar 2008 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.bis zum 1. März 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 (Datum des Poststempels) eingeschrieben und mit Rückschein zugestellt wurde, dass die Post die Postsendung, welche diese Zwischenverfügung enthielt, dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2008 (Eingangsdatum) zurückgesandt hat mit dem Vermerk, die Sendung sei nicht abgeholt worden, C-461/2008 dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine eingeschriebene Sendung nach erfolglosem Zustellversuch im Zeitpunkt des Ablaufs der Abholfrist als zugestellt gilt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 127 I 131 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht hat und deshalb mit Verfügungen des Gerichts rechnen musste, dass somit die Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 als dem Beschwerdeführer zugestellt gilt, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-461/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Daniel Stufetti C-461/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5