Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.10.2022 C-4588/2021

12. Oktober 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·850 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | BVG, Beitragsverfügung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. September 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4588/2021

Urteil v o m 1 2 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Beitragsverfügung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 7. September 2021.

C-4588/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 14. Januar 2020 A._______ rückwirkend per 1. Januar 2013 als Arbeitgeberin bei sich angeschlossen hatte (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 4 Beilage 20). dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Vorinstanz) zudem mit Beitragsverfügung vom 7. September 2021 für die relevanten Beitragsjahre per Verfügungsdatum einen Ausstand von Fr. 1'385.06 festgestellt und entsprechend die Zahlung von Fr. 1'385.06 verfügt hat (vgl. BVGeract. 2 Beilage), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 4. Oktober 2021 «Widerspruch» gegen diese Verfügung bei der Vorinstanz eingelegt hat (vgl. BVGer-act. 1), woraufhin die Vorinstanz diese Eingabe am 19. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (vgl. BVGer-act. 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrem «Widerspruch» insbesondere geltend macht, sie sei gar nie Arbeitgeberin gewesen und entsprechend von der Pflicht, Arbeitgeberbeiträge zu entrichten, zu entlasten, dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beitragserhebung nach Zwangsanschluss vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. August 2022, eröffnet via Regierungspräsidium Freiburg (vgl. Zustellurkunde vom 2. September 2022 [BVGer-act. 20]), aufgefordert wurde, bis zum 5. September 2022 ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 18 und 19),

C-4588/2021 dass die Beschwerdeführerin ausserdem, nachdem sie ihre Mittellosigkeit im Rahmen ihres sinngemässen Gesuchs vom 25. Februar 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 8) nicht nachgewiesen hatte, mit (weiterer) Zwischenverfügung vom 11. August 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- bis zum 14. September 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 18 und 19), dass die Zwischenverfügung vom 11. August 2022 der Beschwerdeführerin nachweislich am 2. September 2022 durch das Regierungspräsidium Freiburg eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 20), dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bis zum 14. September 2022 nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, dass die Beschwerdeführerin innert Frist kein Zustelldomizil bezeichnet hat, weshalb ihr die vorliegende Verfügung androhungsgemäss durch Publikation im schweizerischen Bundesblatt zu eröffnen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C-4588/2021 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-4588/2021 — Bundesverwaltungsgericht 12.10.2022 C-4588/2021 — Swissrulings