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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2011 C-4568/2010

6. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,149 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Gesuch um Einreisebewilligung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4568/2010 Urteil vom 6. Januar 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Einreisebewilligung.

C-4568/2010 Sachverhalt: A. Die 1987 geborene äthiopische Staatsangehörige D._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 22. März 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von (bis zu) 90 Tagen bei ihrem Verlobten B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in S._______. Die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch Ende März zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Nachdem das Amt für Migration Basel-Landschaft beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 27. Mai 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der ledigen und kinderlosen Gesuchstellerin selbst seien zudem keine beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2010 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für die Gesuchstellerin erfüllt seien. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, es stünde nicht im Belieben der verfügenden Behörde, ein Visum zu erteilen oder nicht. Wenn kein in Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] aufgelisteter Verweigerungsgrund vorliegen würde, müsse die Behörde das Visum erteilen. Die Vorinstanz beziehe sich zwar auf Art. 12 lit. c VEV (begründete Zweifel am Aufenthaltszweck), führe aber selber aus, dass

C-4568/2010 sich hierzu keine gesicherten Feststellungen machen liessen. Dies führe zu waghalsigen und verschwommenen Prognosen und persönlichen Unterstellungen, anstatt sich auf die verfügbaren Sachgründe zu beschränken. Mit dem Einfliessen von politischen Überlegungen in die Entscheidfindung greife die Vorinstanz zudem in den Kompetenzbereich der Legislative ein und verletze so den Grundsatz der Gewaltentrennung. In casu seien der Schweizer Botschaft alle nötigen Unterlagen eingereicht worden. Des Weiteren weise der vorinstanzliche Entscheid sachfremde Bemerkungen zur wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Situation der Gesuchstellerin auf. Für den begrenzten Ferienaufenthalt seiner Freundin biete der wirtschaftlich gut situierte Beschwerdeführer in jeder – nicht nur in finanzieller – Hinsicht, Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung des Aufenthalts. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2010 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, es liege in der Natur der Sache, dass sich zur Beurteilung der Rückreise ins Herkunftsland keine gesicherten Feststellungen machen liessen, sondern lediglich eine Voraussage, welche die allgemeinen wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse sowie die persönliche Situation der Gesuchstellerin berücksichtige. E. Mit Replik vom 4. Oktober 2010 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, der Antrag der Schweizerischen Auslandvertretung in Addis Abeba – worauf sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid unter anderem stütze – sei ihm nicht bekannt. Er hätte dazu angehört werden müssen, was nicht geschehen sei, weshalb er auch einen Verfahrensfehler rüge. Eventualiter könne ein weiterer Verfahrensfehler darin liegen, dass die Schweizerische Vertretung der Vorinstanz den Antrag zum Entscheid zustellte, anstatt selber zu entscheiden. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass weder die schweizerische Vertretung noch die Vorinstanz der Gesuchstellerin zu erkennen gegeben hätten, was sie konkret tun müsse, damit sie mit einer Erteilung des Visums rechnen könne. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-4568/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines

C-4568/2010 Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2010) – weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums (vgl. dazu ausführlich EGLI/MEYER, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 N 2 ff.). Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006

C-4568/2010 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Äthiopien zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. 8.

C-4568/2010 8.1. Gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 27. Mai 2010 liegt vorliegend keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt vor, weshalb die Vorinstanz mangels einer gesetzlich vorgesehenen Einreisevoraussetzung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG) das Gesuch um Bewilligung der Einreise abgewiesen hat. 8.2. In diesem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie betreffend Umstände und Zweck des Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz – zu denen keine gesicherten Feststellungen möglich seien – mit höchst fragwürdigen Prognosen und Unterstellungen argumentiere. Die logische Konsequenz aus dem Fehlen zuverlässiger Sachgründe sei, sich auf die wenig verfügbaren Sachgründe zu beschränken, ansonsten liege reine Behördenwillkür vor. Insbesondere dürfe die Vorinstanz der Entscheidfindung keine politischen Überlegungen zu Grunde legen, da sie sonst in den Kompetenzbereich der Legislative eingreife (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010, S. 2 und 3). 8.3. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der hinreichenden Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. In diesem Rahmen ist Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Wenn bei der Gesuchsprüfung die Staatsangehörigkeit von Gesuchstellern und deren soziale, familiäre und berufliche Situation in den Vordergrund gerückt wird, kann darin nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Der in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen enthaltene – sehr unbestimmte – Rechtsbegriff der "gesicherten Wiederausreise" räumt der Vorinstanz denn auch ein bestimmtes Ermessen ein. 8.4. Es gilt somit zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehler- und willkürfreien Entscheid getroffen hat.

C-4568/2010 8.5. In Äthiopien sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen: Bei etwa 80,71 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Pro-Kopf- Einkommen von etwa 280 US-Dollar (2008) ist Äthiopien eines der ärmsten Länder der Welt, dies obwohl das Wirtschaftswachstum während der letzten sechs Jahre wesentlich über dem regionalen Durchschnitt lag. Ein Grossteil der Bevölkerung lebt nach wie vor unter der absoluten Armutsgrenze; entsprechend liegt Äthiopien im Human Development Index auf Platz 171 von 182 Ländern. Der gravierende Einfluss von Dürreperioden auf die Landwirtschaft sowie das rasche Bevölkerungswachstum (Äthiopien stellt nach Nigeria die zweitgrösste Bevölkerung des Kontinents, und im Jahre 2050 wird das Land zu den zehn bevölkerungsreichsten Staaten der Welt gehören) tragen zum Verharren in der Armut bei (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertigesamt.de, Länder, Reisen und Sicherheit > Äthiopien > Wirtschaft, Stand: September 2010, besucht im Dezember 2010). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Europa oder anderswohin zu gelangen, wo sie sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Zukunft sichern möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 8.6. In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Von waghalsigen und verschwommenen Prognosen soziokultureller und politischer Art oder sonstigen sachfremden Bemerkungen zur allgemeinen Lage des Herkunftslandes der Gesuchstellerin kann – wie es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht – nicht die Rede sein. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. Wie http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-4568/2010 nachfolgend zu zeigen sein wird, ergibt sich der entscheidserhebliche Sachverhalt dabei in genügender Weise aus den Akten. 9. 9.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Über ihre familiären Verhältnisse ist lediglich bekannt, dass in Addis Abeba noch weitere Familienangehörige leben (vgl. Fragebogen vom Amt für Migration Basel-Landschaft vom 9. April 2010, S. 2). Aufgrund dieser Angaben kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, bei der Gesuchstellerin lägen zwingende familiäre Verpflichtungen vor, welche die Prognose einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten. Im Übrigen werden solche auch nicht geltend gemacht, obwohl der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Verfügung auf die fehlenden familiären Verpflichtungen aufmerksam gemacht wurde. 9.2. Die Gesuchstellerin geht keiner Arbeit nach (vgl. Visumgesuch vom 22. März 2010, Pkt. 19). Über die wirtschaftlichen Verhältnisse in denen die Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland lebt, lässt sich aus den Akten kein Bild gewinnen. Insbesondere kann auch der den Akten beigelegte – handschriftlich verfasste – Bankauszug keine klaren Hinweise liefern; weder ist auf der Auszugsseite der Name des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin noch die Währung angegeben. Es ist jedoch aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit nicht davon auszugehen, sie befinde sich in einer besonders vorteilhaften wirtschaftlichen Situation. 9.3. Der Beschwerdeführer selbst macht geltend, der Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin sei zur Vorbereitung einer späteren Eheschliessung vorgesehen. Auf die Frage hin, was sein Gast nach der Rückkehr in das Heimatland mache, gibt er unter anderem an, das Ziel sei das Zusammenleben; die Rückkehr sei jetzt aber sicher (vgl. Fragebogen des Amts für Migration Basel-Landschaft vom 9. April 2010, S. 2). Was auf den ersten Blick danach aussehen könnte, dass sich jemand an die migrationsrechtlichen Regeln halten und die allfällige Heirat und anschliessende Aufenthaltsregelung zum Gegenstand eines neuen, aus dem Ausland einzuleitenden Verfahrens machen will, endet in Wirklichkeit häufig darin, dass solche Schritte schon während des Besuchsaufenthalts verwirklicht werden, was bei einem reinen Besuchsvisum gegen eine fristgerechte Wiederausreise spricht.

C-4568/2010 9.4. Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Dabei hat die Vorinstanz nachweislich ihre Feststellungen auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen abgestützt, weshalb nicht von einem Fehlen zuverlässiger Sachgründe oder gar von einer Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung ausgegangen werden kann (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010). Insbesondere beruhte ihr Entscheid auf den von der Gesuchstellerin getätigten Angaben im Visumantrag, den Unterlagen der Schweizerischen Auslandvertretung sowie den zusätzlich durch die kantonale Migrationsbehörde vorgenommenen Abklärungen beim Gastgeber, womit nicht davon ausgegangen werden kann, der kausale Bezug zur Gesuchstellerin fehle, wie es der Beschwerdeführer replikweise geltend macht. Zwar lässt sich die gemachte Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt indessen – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – um die Erteilung einer Einreisebewilligung abzulehnen. 10. An dieser Beurteilung vermögen weder die Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers vom 9. April 2010 noch seine sonstigen Zusicherungen (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010) etwas zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren und insbesondere auch keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Abwicklung des Aufenthaltes seines Gastes bieten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9 S. 347). 11. Des Weiteren wird replikweise geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte zu den Äusserungen im Antrag der Schweizerischen Vertretung – auf die sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung abstütze – angehört werden müssen. Allen voran ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich nie um Akteneinsicht bemüht hat, seine verspäteten Rügen somit etwas fehl am Platz sind, überdies wäre ein entsprechender Verfahrensmangel als nachträglich geheilt zu betrachten, zumal ein solcher als geringfügig zu bezeichnen wäre und der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht – welchem

C-4568/2010 dieselbe Kognition zusteht – die Gelegenheit hatte, sich nochmals zu äussern (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BVGE 2009/61 E. 4.1.3 S. 851; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.112 mit Hinweisen). 12. Zum seitens des Beschwerdeführers in seiner Replik eventualiter geltend gemachten Vorbringen, es liege ein Verfahrensfehler vor, da die Schweizerische Vertretung der Vorinstanz die Unterlagen lediglich zum Entscheid zugestellt habe, anstatt selber zu entscheiden gilt es Folgendes auszuführen: Vor der Änderung des AuG durch Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschluss vom 11. Dezember 2009 (in Kraft seit 15. Mai 2010, AS 2010 2063; BBl 2009 4245) wurde – bei ablehnendem Entscheid – die Erteilung eines Visums durch die Auslandvertretung formlos verweigert. Die Vertretung wies den Antragsteller zudem darauf hin, dass er vom BFM eine beschwerdefähige (formelle) Verfügung verlangen konnte. Auf Gesuch des Antragsstellers erliess die Vorinstanz eine beschwerdefähige und gebührenpflichtige Verfügung (vgl. dazu ausführlich: Bundesamt für Migration [BFM]: Weisungen für die Visumerteilung [Weisungen Visa] an die Schweizerischen Auslandvertretungen vom 12. Dezember 2008, S. 77). In casu lehnte die Auslandvertretung das Visumgesuch der Gesuchstellerin mündlich am 15. März 2010 bzw. mit Überweisung am 23. März 2010 ab. Diese Änderungen hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durchaus selbst nachvollziehen können, anstatt sie als Verfahrensfehler zu rügen. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das Visum sei aus zwei Gründen ("your intentions to return to Ethiopia could not be determined" und "the departure from Switzerland within the agreed time limit is not assured") abgelehnt worden (vgl. Beschwerde vom 23. Juni 2010, S. 3). Eine später eingereichte Rückflugbestätigung sei ungeachtet geblieben. Mit dem Zusatzblatt zum Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums wurde die Gesuchstellerin darüber unterrichtet, dass die Vorinstanz aufgrund ausdrücklichen Begehrens eine gebührenpflichtige formelle Verfügung erlässt; sie gab die Adresse ihres Verlobten für die Eröffnung eines formellen Entscheids an. Zu diesem Vorgehen sei ihr gemäss Beschwerdeführer im Übrigen auch von der Auslandvertretung geraten worden (vgl. Beschwerde, S. 3). Die formlose Verweigerung der Auslandvertretung sowie die Weiterleitung der Unterlagen an die Vorinstanz zum Entscheid sind somit bei gegebener Sachlage nicht zu beanstanden.

C-4568/2010 13. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 14. Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-4568/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieser Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:

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