Abtei lung II I C-4558/2007/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . April 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, z.H. B._______, Z._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV Ausschluss aus freiwilliger Versicherung; Einspracheverfügung der SAK vom 30. Mai 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4558/2007 Sachverhalt: A. Mit Erklärung vom 13. August 1997 ersuchte der verheiratete A._______, geboren am (...) 1942, wohnhaft in Ecuador (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (act. SAK/1). Die Schweizer Vertretung in Quito bestätigte am 18. Dezember 1997 die Aufnahme mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 (act. SAK/3). B. B.a Mit erster Mahnung vom 14. Oktober 2004 (gemäss handschriftlicher Notiz am 2. November 2004 versendet), adressiert an sein Domizil in Ecuador, teilte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, sein Beitragskonto weise per 30. Juni 2004 einen fälligen Betrag von Fr. 424.35 auf, und bat um dessen Begleichung innert 30 Tagen. Der Mahnung war eine Kontostandsmeldung per 14. Oktober 2004 über offene Beiträge von Fr. 848.70 beigefügt (act. SAK/38). B.b Mit eingeschriebener zweiter Mahnung vom 12. Januar 2005 (gemäss handschriftlicher Notiz weitergeleitet am 31. Januar 2005), wiederum adressiert an sein Domizil in Ecuador, bezog sich die Vorinstanz auf die unbeantwortet gebliebene erste Mahnung vom 30. September 2004 (recte: 14. Oktober 2004) und räumte dem Versicherten eine letzte Frist von 30 Tagen ein, um die versäumten Zahlungen nachzuholen. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass für nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bezahlte Beiträge Verzugszinsen von 5% erhoben werden könnten. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe. Der Ausschluss erfolge, wenn die Versicherten den Beitrag für das Kalenderjahr nicht vor dem 31. Dezember des Folgejahres vollständig entrichtet hätten. Dem „Dokument gültig ohne Unterschrift“ waren die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, jedoch kein Kontoauszug, beigelegt (act. SAK/39). B.c Mit undatiertem Schreiben an die zuständige Schweizer Botschaft in Buenos Aires (Eingang am 18. März 2005) teilte der Versicherte mit, ein Teil der Beiträge habe seine Schwester in der Schweiz auf eigene Rechnung beglichen. Die vom Staat Ecuador annektierte „C._______“ C-4558/2007 (Bank), sei am 17. Juli 2001 geschlossen worden und sein dort deponiertes Kapital mit Zinsen sei immer noch geschuldet. Sobald sie ihr Geld zurückerhielten, würden er und seine Gattin die ausstehenden Beiträge umgehend begleichen (act. SAK/40). Dem Schreiben waren zwei Depositzertifikate der C._______ (Y._______) aus dem Jahr 2002 sowie ein Schreiben an die Schweizer Botschaft in Quito vom 21. Februar 2005, in dem der Beschwerdeführer u.a. um Hilfe wegen seines annektierten Geldes bat, beigelegt. B.d Mit Schreiben vom 21. März 2005 (eingeschrieben, wiederum zugestellt an die Privatadresse des Versicherten) teilte die Schweizerische Botschaft, AHV/IV-Dienst der Schweizerischen Ausgleichskasse, Buenos Aires, dem Versicherten unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom März 2005 (siehe oben B.c) mit, der Jahresbeitrag aus [dem Jahr] 2004 von Fr. 848.70 sei geschuldet und müsse bis spätestens am 31. Dezember 2005 bezahlt sein, um den Ausschluss zu vermeiden. Es bestehe leider keine Möglichkeit, persönliche Ausnahmen vorzunehmen und einen speziellen Zahlungsaufschub zu gewähren (act. SAK/40). C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006, eingeschrieben zugestellt an sein Domizil in Ecuador, teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, trotz zweimaliger Mahnung sei er seinen Verpflichtungen gegegenüber der Versicherung nicht nachgekommen, weshalb er aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werde (act. SKA/43). D. Der Versicherte meldete sich am 18. April 2007 mit Einschreibebrief bei der Vorinstanz und bezog sich auf ein Schreiben der SAK vom 13. März 2007. Er machte – wie schon in früheren Schreiben an die Vorinstanz (act. SAK/34, 40, Beschwerdeakten 4/2) – sinngemäss geltend, wegen der ecuadorianischen Bankenkrise, bei der alle Bankguthaben [im Jahr 1998] gesperrt worden seien, in eine finanzielle Notlage geraten zu sein. Er beschwerte sich darüber, von den Schweizer Botschaften in Quito und Buenos Aires im Verlauf der letzten Jahre keine Unterstützung erhalten zu haben, obwohl er immer wieder um Hilfe gebeten habe. Im Mai und Oktober 2006 habe er endlich sein Geld, ohne Zinsen, vollständig wiedererhalten. Er gab ausserdem an, es ergebe keinen Sinn, in seinem Alter mit einem minderjährigen Kind in Ausbildung die Beitragszahlungen einzustellen (act. SAK/45). C-4558/2007 E. Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 trat die Vorinstanz auf das Schreiben des Versicherten vom 18. April 2007, das sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2006 entgegennahm, wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nicht ein (act. SAK/47). F. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 30. Juni 2007 (Poststempel: Jun 30 2007 Selector Certificado Quito) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 1). G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 10. Juli 2007, gab den Parteien den Spruchkörper bekannt, forderte den Beschwerdeführer auf, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen und wies diesen darauf hin, der vorliegende Streitgegenstand beschränke sich grundsätzlich auf die Frage, ob die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2006 rechtzeitig erfolgt sei (act. 2). Die Eingangsbestätigung wurde am 30. Juli 2007 nochmals via die diplomatische Vertretung in Ecuador zugestellt (act. 3). H. Mit Schreiben vom 9. August 2007 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Zustelladresse in der Schweiz bekannt und teilte mit, er halte seine Beschwerde aufrecht (act. 4). Dem Schreiben waren ein Telefax vom 27. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beigelegt, in dem der Beschwerdeführer den Eingang der Verfügung vom 10. Juli 2007 bestätigte (act. 4/3, als Telefax beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingetroffen) sowie ein weiteres Schreiben vom 28. Juli 2007 an die Vorinstanz, in dem er verschiedene Fragen bezüglich Rentenansprüche für sich und seine Familie stellte (act. 4/1). Ausserdem legte er sein Schreiben an die Schweizer Botschaft in Buenos Aires vom 23. Dezember 2003 (act. 4/4 = act. SAK/34), einen Telefax an die Schweizer Botschaft in Buenos Aires, AHV-Service, vom 21. Mai 2006 (act. 4/2), und ein Schreiben vom 21. Februar 2005 an die Schweizer Botschaft in Quito bei (act. 4/5). I. Die Vorinstanz reichte am 17. September 2007 ihre Vernehmlassung mit den Vorakten ein. Sie beantragte, auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwer- C-4558/2007 defrist gegen die Ausschlussverfügung verpasst habe und auch nicht geltend mache, die Briefpostsendung sei nicht angekommen (act. 7). J. In seiner Replik vom 30. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer an, er könne beim besten Willen weder bejahen noch verneinen, ob er die Verfügung vom 6. Februar 2006 erhalten habe, mit grosser Wahrscheinlichkeit habe er sie nicht erhalten. Da er ab Mai 2004 sein Postfach nicht mehr habe bezahlen können, sei dieses gesperrt worden. Da auch keine Hauszustellung existiere, habe er das Postfach erst wieder am 12. September 2006 öffnen können, nachdem er sein Kapital im Mai 2006 zurückerhalten habe. Die Ausgleichskasse habe ihm die Verfügung indes nicht korrekterweise via Botschaft zugestellt, diese habe über seinen Verbleib Bescheid gewusst (act. 9). K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 15. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie bestätigte ausserdem, dass die Ausschlussverfügungen früher tatsächlich via die Botschaften verschickt worden seien, dieses Vorgehen jedoch aus Rationalitätsgründen abgeschafft worden sei. Am 22. November 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 12). L. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 25. Juni 2008) bat der Beschwerdeführer um einen baldigen Entscheid (act. 13). Mit Verfügungen vom 20. Februar 2009 und vom 24. März 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Wechsel im Spruchkörper mit (act. 15 und 17). Innert Frist wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-4558/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4 Die Einspracheverfügung ist auf den 30. Mai 2007 datiert und wurde nicht eingeschrieben verschickt (act. SAK/47, Versanddatum: unbekannt). Die Beschwerde wurde am 30. Juni 2007 der Poststelle in Quito übergeben und traf beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Juli 2007 ein. Die Vorinstanz hat den ihr obliegenden Nachweis des Eröffnungszeitpunkts nicht erbracht und die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung in ihrer Vernehmlassung auch nicht bestritten, weshalb vorliegend davon auszugehen ist, die Rechtsmittelfrist sei eingehalten und die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden. 1.5 Somit ist auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des C-4558/2007 Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 30. Mai 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2007 Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.4 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 40 ff. zu Art. 49 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 112 V 87 f.). 2.5 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) regelt den Aus- C-4558/2007 schluss aus der freiwilligen Versicherung. Versicherte werden demnach aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlt haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf dieser Frist stellt die Ausgleichskasse dem Versicherten unter Androhung des Ausschlusses eine eingeschriebene Mahnung zu; diese Androhung kann mit der zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2 VFV). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV). Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). 2.6 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c). 3. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Versicherten vom 18. April 2007 nicht eingetreten ist. Der Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2007 beruht auf der eingeschrieben verschickten Ausschlussverfügung vom 6. Februar 2006. Zu prüfen ist demnach, ob die Verfügung dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt wurde und falls ja, wann die dreissigtägige Rechtsmittelfrist ablief. Danach ist festzustellen, ob der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz ausführt – erst nach Ablauf der Frist Einsprache erhoben hat. 3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Mai 2007 begründet die Vorinstanz ihr Nichteintreten damit, die Ausschlussverfügung sei am 17. Februar 2006 mit eingeschriebener Postsendung zugestellt worden. Somit hätte der Beschwerdeführer unter Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist die Einsprache spätestens Ende März 2006 einreichen müssen (act. SAK/47). In der Vernehmlassung vom C-4558/2007 17. September 2007 präzisiert sie, die entsprechende Verfügung sei am 17. Februar 2006 an den Beschwerdeführer verschickt (nicht zugestellt) worden und es gäbe keine Hinweise dafür, dass die Briefsendung nicht angekommen sei. Der Beschwerdeführer stelle den Empfang der Verfügung nicht in Frage (act 7). In der Duplik gibt sie an, aus Rationalitätsgründen sei die Zustellung von Ausschlussverfügungungen via Botschaften abgeschafft worden (act. 11). 3.2 Der Beschwerdeführer widerspricht der Vorinstanz in seiner Replik vom 30. Oktober 2007. Er macht geltend, die Verfügung vom 6. Februar 2006 wahrscheinlich nicht erhalten zu haben, da sein Postfach wegen Nichtbezahlens der Postfachmiete seit Mai 2004 gesperrt gewesen sei und er das Postfach erst am 12. September 2006 wieder habe öffnen können. Via Schweizer Botschaft in Quito habe er die Ausschlussverfügung vom 6. Februar 2006 jedenfalls nicht erhalten. 3.3 Gemäss Vorakten (act. SAK/43) findet sich auf der entsprechenden Verfügung der SAK vom 6. Februar 2006 die handschriftliche Notiz: „weiterg. 17.02.06/MGV“. Ein Beleg (z.B. ein Rückschein) dafür, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer tatsächlich zugestellt und eröffnet wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Diesen ist jedoch auch nicht zu entnehmen, dass die eingeschriebene Sendung – aufgrund des gesperrten Postfachs unzustellbar – zurück an die SAK geschickt worden wäre. Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vorgängig auf die im Zeitraum 2002 bis 2005 mehrfach erfolgten Mahnungen der Vorinstanz (act. SAK/23, 24, 25, 31, 38, 39) regelmässig reagierte, immer wieder seine Notlage geltend machte, Belege dazu einreichte und versprach, sobald sein beschlagnahmtes Geld zurückgegeben werde, die Ausstände zu bezahlen (act. SAK/26, 31a, 34, 40). Er nahm auch immer wieder Teilzahlungen vor und reichte jeweils die Formulare „Erklärungen zum Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge“ ein (act. SAK/28, 36). Auf die am 6. Februar 2006 datierte und am 17. Februar 2006 verschickte Verfügung der Vorinstanz, die die Mitteilung des erfolgten Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung enthielt, hat der Versicherte gemäss den Akten nicht – wie zuvor auf die jeweiligen Mahnungen – reagiert. In der Gesamtschau der Akten ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung, welche eingeschrieben C-4558/2007 an seine Adresse in Ecuador geschickt wurde, tatsächlich nicht erhalten hat, ist doch davon auszugehen, dass er – geübt mit dem Umgang mit der Vorinstanz (siehe auch Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen, Urteil vom 30. März 2001, act. SAK/13 – 15) – auf diese Verfügung umgehend reagiert hätte. 3.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer ein Originalfaxschreiben an den AHV-Service der Schweizer Botschaft in Buenos Aires vom 21. Mai 2006 ein (act. 4/2). Er gibt darin an, endlich sein Geld zurückerhalten zu haben und jetzt sofort seine ausstehenden AHV-Beiträge bezahlen zu wollen. Aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, dass er zu diesem Zeitpunkt von dem bereits im Februar 2006 erfolgten Ausschluss wusste. Aufgrund der vorliegenden Akten bleibt ausserdem unklar, auf welches Dokument der Beschwerdeführer sich bei seiner Einsprache vom 18. April 2007 bezieht, findet sich doch in den Akten der Vorinstanz kein Dokument mit dem Datum vom 13. März 2007 (act. SAK/45). Die Frage nach dem allenfalls fehlenden Aktenstück würde somit insoweit erklärt, als dass das vorerwähnte Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2006 von der Schweizer Botschaft in Argentinien an die zuständige SAK in Genf übermittelt worden wäre und diese dem Beschwerdeführer im Frühling 2007 mitgeteilt hätte, er könne keine Beiträge mehr bezahlen, weil er mit Verfügung vom 6. Februar 2006 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Damit würden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 18. April 2007 nachvollziehbar und es ergäbe sich eine weitere Erklärung dafür, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Februar 2006 nicht erhalten hat. 3.5 Zusammenfassend ist – insbesondere in Ermangelung eines Zustellungsnachweises durch die Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die fragliche Verfügung vom 6. Februar 2006 tatsächlich nicht erhalten hat. Dieser war demnach nicht in der Lage, auf die Verfügung zu reagieren. Offen bleibt, wann und wie er vom Ausschluss erfahren hat. Jedenfalls hätte die Vorinstanz bei dieser Sachlage auf die Einsprache vom 18. April 2007 eintreten müssen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit aufzuheben. C-4558/2007 3.6 Ergänzend ist festzuhalten, dass aus der Verfügung vom 6. Februar 2006 nicht ersichtlich ist, was die SAK dem Beschwerdeführer zur Begründung des Ausschlusses zum Vorwurf macht. Den Akten kann aber sinngemäss entnommen werden, dass gemäss 1. Mahnung und Kontostandsmeldung vom 14. Oktober 2004 per 30. Juni 2004 noch ein Betrag von CHF 424.35 offen gewesen sei beziehungsweise per 14. Oktober 2004 ein Guthaben von CHF 848.70 zu Gunsten der SAK bestanden habe und trotz zweimaliger Mahnung (das zweite Mal per Einschreiben) per 31. Dezember 2005 ein Restbetrag von Fr. 848.70 unbezahlt geblieben sei (act. SAK/38, 39, 41). Die Vorinstanz wird somit prüfen müssen, ob nach den dargelegten Ausführungen zur Zustellung der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung rechtsgültig erfolgt ist. Da ein Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung praxisgemäss ein schwerer Eingriff in die Rechtsposition eines Versicherten darstellt (siehe oben E. 2.6), wird die Vorinstanz im Weiteren klären müssen, ob die Verfügung vom 6. Februar 2006 in der vorliegenden Form den Anforderungen von Art. 5 VwVG und Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG (oben E. 2.4) genügt. Die Vorinstanz wird ausserdem aufgefordert, der Frage nachzugehen, ob das vorliegend geltend gemachte Ereignis der Bankenkrise in Ecuador im Jahr 1998, das die staatliche Sperrung sämtlicher Bankguthaben – teilweise für Jahre – auslöste, die Schliessung der C._______ im Juli 2001 bewirkte und somit ein weitgehender Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Betroffenen und konkret in ihre Existenz bedeutete, in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 4 VFV (oben E. 2.5) fallen könnte. 4. 4.1 Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Februar 2006 nicht erhalten hat. Die Verfügung konnte demnach keine Wirkung entfalten und keine Rechtsmittelfrist auslösen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1641; CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER (HRSG.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/ St. Gallen 2008, Rz. 14 zu Art. 38). 4.2 Der Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2007 ist somit aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu entscheide. C-4558/2007 Bei diesem Ergebnis ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist (Art. 24 VwVG), die auch im Einspracheverfahren Anwendung findet (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 5 zu Art. 41, Rz. 17 zu Art. 52), gegeben sind. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anträge beziehungsweise aufgeworfene Fragen („Ref-Nr. ...., A.D. _______, Kinderrente und Wiedereingliederungshilfe infolge gewaltsamer entzogener Ausbildung“) sowie die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der schweizerischen diplomatischen Vertretung in Ecuador nicht Teil dieses Verfahrens sind. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer vorliegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2007 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C-4558/2007 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13