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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2016 C-4556/2014

8. Januar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,894 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Rente | Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der SAK vom 4. Juli 2014. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 17.03.2016 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_117/2016)

Abteilung III C-4556/2014

Urteil v o m 8 . Januar 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien A._______, (wohnhaft in Mazedonien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersrente (einmalige Abfindung); Einspracheentscheid der SAK vom 4. Juli 2014.

C-4556/2014 Sachverhalt: A. Der am […] 1948 geborene, verheiratete, kinderlose mazedonische Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete von Mai 1987 bis Dezember 1996 als Saisonnier auf Montage in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 53/ 2 f., 57/4, 58/2; Beschwerdeakten [B-act.] 10). B. B.a Am 17. Dezember 2013 (Datum Posteingang SAK) reichte der Versicherte über den mazedonischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine Anmeldung für die Ausrichtung der ordentlichen AHV-Altersrente ein (SAKact. 50). B.b Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass er die Möglichkeit habe, zwischen der Auszahlung einer monatlichen Rente von Fr. 273.– oder der Überweisung einer einmaligen Abfindung von Fr. 59'079.– zu wählen. Daraufhin entschied sich der Versicherte am 24. März 2014 für die Überweisung einer einmaligen Abfindung (SAK-act. 56, 60). B.c Mit Verfügung vom 14. April 2014 sprach die SAK dem Versicherten per 1. November 2013 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 59'079.– zu (SAK-act. 61/1). Der Berechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von sieben vollen Versicherungsjahren (Rentenskala 7) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'312.– zugrunde (SAK-act. 61/3). Die Überweisung der einmaligen Abfindung auf das Bankkonto des Versicherten erfolgte am 9. Mai 2014 (SAK-act. 63). B.d In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 26. Mai 2014 (Posteingang SAK) beantragte der Versicherte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er sinngemäss und im Wesentlichen aus, die Abfindung von Fr. 59'079.– sei zu tief ausgefallen, zumal er in der Zeit von 1987 – 1996 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die AHV sowie an die Nichtberufsunfallversicherung “fristgerecht geleistet“ habe (SAK-act. 64/1). Nach Ansicht des Versicherten

C-4556/2014 seien die Voraussetzungen für einen ganzjährig versicherten Jahresaufenthalt in der Schweiz im Jahr 1996 erfüllt gewesen [vgl. Abweisung des Gesuchs um ausserordentliche Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung durch die Fremdenpolizei des Kantons Aargau vom 18. März 1997; SAK-act. 44], weshalb er – trotz seines unverschuldeten Arbeitsunfalles im Jahr 1995 und seiner geringeren Versicherungszeiten in der Schweiz – einen höheren Rentenanspruch geltend mache. B.e Mit Entscheid vom 4. Juli 2014 wies die SAK die Einsprache vom 26. Mai 2014 ab und bestätigte ihre Verfügung vom 14. April 2014 (SAKact. 67). Sie begründete den Entscheid damit, dass der Versicherte die in der Verfügung vom 14. April 2014 erwähnten Berechnungsgrundlagen offensichtlich nicht nachvollziehen könne, weshalb sie die einzelnen Schritte für die Berechnung der Altersrente nochmals im Detail darlege. Auf den [sinngemässen] Antrag des Versicherten, es seien die von ihm fristgerechten geleisteten Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung bei der Berechnung der Altersrente mitzuberücksichtigen, trat die Vorinstanz sinngemäss nicht ein (SAK-act. 67). C. C.a Am 15. August 2014 überwies das Bundesgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 erhobene Beschwerde vom 1. August 2014 (Datum Postaufgabe in Mazedonien) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte darin sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 aus dem Grund aufzuheben und neu zu verfügen sei, da seine Altersrente respektive die einmalige Abfindung von der SAK um 20% zu niedrig berechnet worden sei. Unter Hinweis auf eine Lohnabrechnung der B._______ AG (Z._______) vom 8. Oktober 1995 erklärte der Beschwerdeführer, dass er jeweils fristgerecht die monatlichen Beiträge für die Nichtbetriebsunfallversicherung in der Höhe von 1,8% [Fr. 71.45] einbezahlt habe, weshalb auch diese Beiträge zu berücksichtigen [bzw. zurückzuerstatten] seien und ihm eine ordentliche Vollrente (anstatt einer Teilrente) der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auszurichten sei (Beschwerdeakten [nachfolgend: B-act.] 1, 1.1-1.5). C.b Mit Vernehmlassung vom 15. September 2014 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 4. Juli 2014. Einleitend wies sie darauf hin, dass sie nur bezüglich der zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Punkte Stellung nehme, d.h. bezüglich der einmaligen Abfindung, nicht jedoch betreffend Aufenthalt

C-4556/2014 und allfällige Berufsunfallrente. Neben der bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung legte sie abermals die Berechnungsgrundlagen für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Detail dar (Bact. 3). C.c Mit Replik vom 9. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass ihm eine ordentliche Vollrente der AHV auszurichten sei. Ergänzend führte er als Begründung sinngemäss an, dass er gesundheitliche Probleme habe ("Chemie im Blut", Probleme mit den Augen, starke Schmerzen in der Hand aufgrund einer Nervenschädigung), die im Rahmen der Altersrente der AHV zu berücksichtigen seien. Zudem habe die SAK die vom Beschwerdeführer fristgerecht geleisteten Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung in der Höhe von 1.8% bei der Berechnung der Altersrente nicht berücksichtigt, weshalb ihm der Beitrag für den “78. Monat“ zurückerstatten sei (B-act. 5). C.d Mit Stellungnahme vom 13. November 2014 teilte die Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer betreffend den Verfahrensgegenstand (einmalige Abfindung) keine neuen Argumente vorgebracht habe. Die Vorinstanz halte weiterhin an ihren Anträgen sowie Ausführungen in der Vernehmlassung vom 15. September 2014 fest (B-act. 7). C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 13. November 2014 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 8). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 4. Juli 2014 (SAKact. 67), mit dem die SAK ihre Verfügung vom 14. April 2014 (SAKact. 61/1) bestätigt hat, wonach dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung der Altersrente in der Höhe von Fr. 59'079.– zugesprochen wird.

C-4556/2014 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

C-4556/2014 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 135). 2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)

C-4556/2014 rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer statt einer monatlichen Rente Anspruch auf eine einmalige Abfindung der AHV hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die SAK die Altersrente der AHV beziehungsweise die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Nachfolgend sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und wohnt in Mazedonien. Vorliegend gelangt damit das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung, welches am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 dieses Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes

C-4556/2014 bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersleistung von dem in Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich im Sozialversicherungsabkommen nicht. Vorliegend ist der entsprechende Leistungsanspruch des Beschwerdeführers daher nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) zu beurteilen. 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 4. Juli 2014) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Rentenhöhe bestimmt sich dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). 3.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).

C-4556/2014 3.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die Kontoberichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 261 E. 3). 3.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). 3.7 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar

C-4556/2014 nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 – 37 zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 3.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthalten. Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Art. 51bis AHVV). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. hierzu Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-, Betreuungs- und/oder Übergangsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.9 Erziehungsgutschriften werden für Zeitabschnitte angerechnet, während denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren. Gemäss Art. 29sexies AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr

C-4556/2014 noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 1), die bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dabei dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). 3.10 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [im Folgenden: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102 und 5607 RWL sowie Urteil des Bundesgerichts H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2). 3.11 Hat ein Staatsangehöriger im Anwendungsbereich des Sozialversicherungsabkommens, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt (Art. 16 Ziff. 2 des Sozialversicherungsabkommens). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält (vgl. Art. 16 Ziff. 3 des Sozialversicherungsabkommens). 3.12 Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden (Art. 16 Ziff. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss geltend, die berechnete Altersrente von Fr. 273.– respektive die einmalige Auszahlung der Altersrente von Fr. 59‘079.– sei um 20% zu

C-4556/2014 tief ausgefallen; denn er habe zudem noch Anspruch auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung in der Höhe von 1.8% beziehungsweise für den im “78. Monat“ geleisteten Beitrag [Fr. 71.45] (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d, C.a, C.c). 4.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz an ihrer im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung (vgl. Sachverhalt, Bst. B.e hiervor) fest, indem sie die Berechnung der Abfindung ausführlich wiedergibt und ergänzend vorbringt, dass die Rentenleistung ordnungsgemäss berechnet und auch korrekt in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 59‘079.– ausbezahlt worden sei (B-act. 3). 4.3 Die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens basieren grundsätzlich auf dem von der Ausgleichskasse für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführten individuellen Konto (IK; vgl. E. 3.4 m.w.H. zu Art. 30ter AHVG). Die Versicherten haben vor Eintritt des Versicherungsfalles das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führen, einen Auszug über die gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (vgl. E. 3.5 m.w.H. zu Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261 ff.). Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Versicherungsfalles (1. November 2013) einen IK-Auszug beantragt und die Berechtigung fehlender oder falscher Eintragungen für das in den Jahren 1987 - 1996 sowie 2006 erzielte Erwerbseinkommen (Gesamteinkommen von Fr. 307‘061.–) oder die im IK angeführten versicherten Beitragszeiten von insgesamt 94 Monaten (7 Jahre 10 Monate) beanstandet hat. Zudem brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine nachträgliche Berichtigung der Einträge im IK (B-act. 9) rechtfertigen würden, weshalb von der Richtigkeit der IK-Inhalte und der von der Vorinstanz vorgenommenen Aufstellung der für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie Erwerbseinkommen in der Verfügung vom 14. April 2014 (SAK-act. 61/5) auszugehen ist. Folglich ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die Altersrente anhand der im AHVG und AHVV festgelegten Berechnungsgrundlagen (vgl. E. 3) korrekt berechnet hat.

C-4556/2014 4.4 Vorliegend ist von den Berechnungsvorschriften im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. April 2014 (SAK-act. 61) auszugehen. Gemäss der ab 1. Januar 2013 gültigen Rententabelle 2013 (Version 12) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (nachfolgend Rententabelle; abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/ view/365/lang:deu/category:23>, besucht am 4. November 2015; siehe Bact. 1.2) beziehungsweise Jahrgangstabellen (Rententabelle, S. 8) müsste der im Jahr 1948 geborene und im Jahr 2013 rentenberechtigte Beschwerdeführer für eine Vollrente 44 Beitragsjahre im IK aufweisen. Weicht die Beitragsdauer der Versicherten von derjenigen ihres Jahrganges ab (unvollständige Beitragsdauer), so entspricht die Teilrente einem nach Art. 38 AHVG und Art. 52 Abs. 1 AHVV vorgegebenen Bruchteil der Vollrente (vgl. E.3.7). Vorliegend weist der Beschwerdeführer 94 Beitragsmonate respektive eine Beitragsdauer von insgesamt 7 Jahren und 10 Monaten auf, weshalb er (nur) einen Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 7 (Rententabelle, S. 10) hat (vgl. B-act. 1.3 und E.3.8). Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt des Rentenalters verheiratet. Da seine Ehefrau, mit welcher er seit 1975 verheiratet ist, mazedonische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Mazedonien ist (vgl. SAK-act. 50/1), ist keine Einkommensteilung vorzunehmen (vgl. E.3.6 hiervor und E. 4.6 unten). Weil der Beschwerdeführer weder Kinder hat noch geschieden oder verwitwet ist, sind beim durchschnittlichen Jahreseinkommen keine Erziehungs- und Betreuungsgutschriften nach Art. 29quater AHVG oder zusätzlich Übergangsgutschriften zu berücksichtigen (vgl. E. 3.8 m.w.H. zur Aufwertung des durchschnittlichen Jahreseinkommens). 4.5 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wurde von der Vorinstanz demnach wie folgt berechnet: Das in den Jahren 1987 - 1996 sowie 2006 erzielte Gesamteinkommen von Fr. 307‘061.– wurde durch die Anzahl der 94 Beitragsmonate geteilt und auf ein Jahr hochgerechnet (Fr. 307‘061.– : 94 Monate = Fr. 3‘266.61 pro Monat x 12 Monate = Fr. 39‘199.32 durchschnittliches Einkommen pro Jahr; vgl. E. 3.8 m.w.H.). Anschliessend wurde die berechnete Summe von rund Fr. 39‘199.– gemäss Skala 7 (Rententabelle, S. 92) auf den nächsthöheren Betrag aufgerundet, womit sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39‘312.– und eine monatliche Teilrente von Fr. 273.– ergibt. Diese Berechnung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 4.6 Der Beschwerdeführer wohnt in Mazedonien und hat Anspruch auf eine ordentliche Teilrente in der Höhe von Fr. 3‘276.– pro Jahr (Fr. 273.– Teilrente pro Monat x 12 Monate). Dieser Betrag beträgt mehr als ein

C-4556/2014 Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente von jährlich Fr. 20‘616.– (Fr. 1‘718.– Vollrente pro Monat x 12 Monate; vgl. Skala 44 der Rententabelle, S. 18). Gestützt auf Art. 16 Ziff. 2 ff. des Sozialversicherungsabkommens durfte der Beschwerdeführer zwischen der monatlichen Auszahlung der Teilrente (Fr. 273.–) und der Überweisung einer einmaligen Abfindung der Altersrente wählen (vgl. E. 3.11). Dementsprechend hat ihm die SAK auf seinen Wunsch hin und zu Recht – anstelle einer monatlichen Teilrente – eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Eine sofort beginnende Rente ist für Männer im Alter von 65 Jahren mit dem Faktor 13.273 zu kapitalisieren (vgl. dazu Barwerttafeln des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 1997, S. 60 [abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:23/lang:deu> , besucht am 4. November 2015]). Wird die monatliche Teilrente von Fr. 273.– kapitalisiert, ergibt dies für den Beschwerdeführer unter Anwendung des Faktors 13.273 einen Betrag von Fr. 43‘482.35 (Fr. 273.– x 12 Monate x 13.273 [Faktor für Männer, die das 65-ste Altersjahr erreicht haben]). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht versichert ist, ist zusätzlich eine allfällige Hinterlassenenrente abzugelten. Diese berechnet sich gemäss der nachfolgenden Formel (vgl. Barwerttabellen S. 20 und Faktoren auf S. 60 ff.): Fr. 273.– x 0.8 (Faktor für nicht versicherte Ehefrau) x 12 Monate x 5.951 (18.306 – 12.355) = Fr. 15‘596.38. Die Summe der geschuldeten Abfindung beträgt somit (gerundet) Fr. 59‘079.– (Fr. 43‘482.35 + Fr. 15‘596.38), womit diese mit dem Ergebnis der Vorinstanz übereinstimmt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK sowohl die Teilrente des Beschwerdeführers als auch die einmalige Abfindung der Altersrente aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Berechnungslagen korrekt berechnet hat (vgl. E. 4). Wie sich gezeigt hat, wurde die Abfindung korrekt auf Fr. 59‘079.– festgesetzt und ausbezahlt. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 14. April 2014 sind daher zu bestätigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Im Übrigen ist die Vorinstanz auf den zweiten Antrag des Beschwerdeführers, es seien die von ihm fristgerecht geleisteten Beiträge der Nichtberufsunfallversicherung in der Höhe von 1.8% respektive der Beitrag für den “78. Monat“ (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d, C.a, C.c) bei der Berechnung der Altersrente mitzuberücksichtigen, zurecht nicht eingetreten, zumal die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz http://www.bsv.admin.ch/vollzug/

C-4556/2014 über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; 832.20) und die entsprechende Verordnung zum Bundesgesetz (UVV; SR 832.202) festzulegen sind, diese (Beiträge) keine rentenbegründete Wirkung gemäss den geltenden AHVG- und AHVV-Bestimmungen entfalten und somit als Berechnungsgrundlage für die Altersrente der AHV nicht relevant sind (vgl. E. 3 m.w.H. zu den Berechnungsgrundlagen). Der Antrag des Beschwerdeführers ist somit nicht zu prüfen, weshalb die Beschwerde (auch in diesem Punkt) abzuweisen ist. 6. Nachfolgend ist die Kosten- und Entschädigungsfrage zu klären. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

C-4556/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: aktueller IK-Auszug [B-act. 10]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-4556/2014 — Bundesverwaltungsgericht 08.01.2016 C-4556/2014 — Swissrulings