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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2014 C-4547/2012

13. Januar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,496 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Rente | Witwenrente

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4547/2012

Urteil v o m 1 3 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Tobias Merz.

Parteien

A._______, vertreten durch Shefqet Gjevukaj, Rechtsanwalt, M. Teuta (Semitronix Center), XZ-30000 Peja, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Witwenrente.

C-4547/2012 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Versicherter) arbeitete während mehreren Jahren in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung (im Folgenden: AHV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 8). Am 18. Dezember 2007 heiratete er in der Schweiz die 1978 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin; act. 4, act. 9 S. 8). Der Versicherte starb am 26. Dezember 2009 (act. 4, act. 9 S. 7 und 8). B. Mit Gesuch vom 13. Juli 2011 ersuchte die in Peje, Kosovo, wohnhafte Witwe des Versicherten, A._______, um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der AHV (act. 7). Das Rentengesuch wurde mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) vom 19. Dezember 2011 abgewiesen (act. 13), da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht gegeben seien. Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Januar 2012 (act. 14) wurde mit Einspracheentscheid der SAK vom 23. Juli 2012 (act. 15) abgewiesen. C. Gegen die Einspracheverfügung vom 23. Juli 2012 erhob die Witwe des Versicherten (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch den in Peje, Kosovo, ansässigen Rechtsanwalt Shefquet Gjevukaj, mit Eingabe vom 24. August 2012 (Poststempel vom 28. August 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Sinngemäss liess sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Witwenrente beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe mit dem Versicherten schon vom 1. Oktober 2004 bis zur Heirat am 18. Dezember 2009 (recte: 2007) in einer tatsächlichen Gemeinschaft zusammengelebt. Für diese Gemeinschaft habe ein Vorehevertrag gemäss dem Familiengesetz von Kosovo bestanden. Das aussereheliche Zusammenleben mit einem Vorehevertrag sei gemäss der Rechtsordnung von Kosovo der Ehe gleichgestellt. Bei Anrechnung dieser Zeit sei eine über fünfjährige Ehedauer gegeben, und die Voraussetzungen zum Bezug einer Witwenrente seien erfüllt. D. Mit Erklärung vom 25. Oktober 2012 gab die Beschwerdeführerin ihr Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (BVGer-act. 6).

C-4547/2012 E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 nahm die SAK zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder gehabt. Die für kinderlose Witwen kumulativ erforderlichen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs (über fünfjährigen Ehedauer sowie Mindestalter von 45 Jahren) seien nicht erfüllt. Ein Rentenanspuch bestehe nicht (BVGeract. 9). F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der SAK zu und schloss den Schriftenwechsel (BVGer-act. 10). G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen zum Beweis einer über fünfjährigen tatsächlichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten zu (BVGeract. 12). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

C-4547/2012 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente aufgrund des Todesfalls am 26. Dezember 2009 richtet sich demzufolge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung. 2.3 Bis zum 31. März 2010 war das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung auf kosovarische Staatsangehörige (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar (BGE 139 V 263). 3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2012. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.

C-4547/2012 3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Witwenrente Witwen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Nach Art. 23 Abs. 2 AHVG sind Kinder des verstorbenen Ehegatten und Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen Kindern von Witwen gleichgestellt. Nach Art. 24 Abs. 1 AHVG haben Witwen überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 3.2 Der Versicherte und die Beschwerdeführerin hatten gemäss der Lebens- und Standesbescheinigung der SAK vom 11. Juli 2011 (act. 9) und der Anmeldung für eine Hinterlassenenrente vom 13. Juli 2011 (act. 7) keine gemeinsamen Kinder. Die seitens der SAK am 16. September 2011 (act. 10) und am 20. Oktober 2011 (act. 11) ergangenen Aufforderungen an die Beschwerdeführerin, allfällige Kindesverhältnisse zu deklarieren, blieben unbeantwortet. Die Voraussetzung zur Ausrichtung einer Witwenrente auf der Grundlage von Art. 23 AHVG (Versorgung von Kindern im Zeitpunkt der Verwitwung) ist damit nicht gegeben. 3.3 Für den Anspruch auf eine Witwenrente auf der Grundlage von Art. 24 AHVG müssen die beiden Voraussetzungen (Mindestalter und Mindestdauer der Verheiratung) kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Verwitwung 31 Jahre alt. Die für den Rentenanspruch nach Art. 24 AHVG zwingend notwendige Voraussetzung der Vollendung des 45. Altersjahres war damit zweifellos nicht erfüllt. Da schon die erste der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen fehlt, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Mindestverheiratungsdauer im vorliegenden Fall durch eine analoge Anrechnung der ausserehelichen Ehegemeinschaft nach kosovarischem Recht erfüllt ist. Ein Rentenanspruch auf der Grundlage von Art. 24 AHVG ist ausgeschlossen. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Witwenrente nicht gegeben sind. Die Abweisung des Rentenbegehrens erweist sich als rechtmässig. 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG).

C-4547/2012 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 6. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.

C-4547/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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