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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2007 C-451/2007

19. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,753 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss

Volltext

Abtei lung III C-451/2007 {T 0/2} Urteil vom 19. Oktober 2007 Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X. GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz betreffend Zwangsanschluss. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. A.a Am 16. Juni 2006 (Datum des Einganges) reichte die X. GmbH (nachfolgend die Arbeitgeberin oder die Beschwerdeführerin) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) Anmeldeunterlagen betreffend den BVG-Anschluss rückwirkend auf den 1. Juni 2005 ein (act. 1). Gleichzeitig meldete die Arbeitgeberin den Austritt des Arbeitnehmers Y._______ per 31. Mai 2006 (act. 2). A.b Mit Schreiben vom 11. Juni 2006 bestätigte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin den Erhalt der Anmeldeunterlagen und teilte ihr mit, dass mit dem Austritt des Arbeitnehmers Y._______ eine Freizügigkeitsleistung fällig sei, so dass kein freiwilliger Anschluss mehr möglich sei. Der unumgänglich gewordene Zwangsanschluss sei mit Verfügungskosten von Fr. 450.-- und Gebühren von Fr. 375.-- verbunden (act. 3). B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 ordnete die Auffangeinrichtung den rückwirkenden Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Juni 2005 an, unter Auferlegung der angedrohten Kosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren von Fr. 375.--. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den am 13. Juni 2006 von der Arbeitgeberin eingereichten Anmeldeunterlagen ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Juni 2005 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe und dass mit dem Dienstaustritt des Arbeitnehmers Y._______ per 31. Mai 2006 die Voraussetzungen für den Anschluss nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) an die Auffangeinrichtung erfüllt seien. C. Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung erhob die Arbeitgeberin bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission BVG) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Personal zunächst bei der La Suisse in Lausanne und sodann bei der Helvetia-Patria Vorsorgestiftung in Basel versichert gewesen sei. Eine zweite Pensionskasse sei daher unnötig. Dabei legte die Beschwerdeführerin einerseits die Kopie eines an sie adressierten Schreibens der La Suisse vom 13. April 2005 ins Recht, wonach die Swiss Life sich künftig auf das Vorsorge- und Lebensversicherungsgeschäft konzentriere und jeder Kunde eine Offerte von Swiss Life im Hinblick auf die Fortführung der bisherigen betrieblichen Vorsorge erhalten werde. Andererseits reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines Personalvorsorge- Sammelausweises der Helvetia-Patria ein. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich bei der Auffangeinrichtung nicht angemeldet habe.

3 D. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 beantragte die Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht, an das die Akten zwischenzeitlich weitergeleitet worden waren, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung dieses Antrages führte sie im Wesentlichen aus, dass die Lohnbescheinigung 2006 der zuständigen Ausgleichskasse den Dienstaustritt des Arbeitnehmers per 31. Mai 2006 bestätige, was gemäss Art. 12 BVG den Zwangsanschluss zur Folge habe, zumal die Beschwerdeführerin sich erst ab dem 1. Juni 2006 bei der Helvetia-Patria Vorsorgestiftung angeschlossen habe. Der Zwangsanschluss sei demnach für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. Mai 2006 vorzunehmen. E. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen, obwohl ihr der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 8. März 2007 dazu Gelegenheit geboten hatte. F. Den mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 vom Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- hat die Beschwerdeführerin fristgemäss überwiesen. G. Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Bis heute ist kein Ausstandsbegehren eingereicht worden. H. Auf entsprechende Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters bestätigte einerseits die SwissLife mit Schreiben vom 29. August 2007, dass die einzige versicherte Person der Beschwerdeführerin, Frau Z._______, per 31. Dezember 2003 infolge Aufnahme selbständiger Erwerbstätigkeit aus dem BVG-Vertrag - welcher im Übrigen per 31. Juli 2003 an die Sammelstiftung Aspida angeschlossen worden sei - ausgetreten sei und seitdem keine Person mehr in diesem Vertrag versichert gewesen sei. Andererseits bestätigte die Helvetia-Patria Vorsorgestiftung mit Schreiben vom 7. September 2007, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2006 zur Durchführung der BVG bei ihr angeschlossen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-

4 mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Vorliegend war das Bundesverwaltungsgericht von Beginn des Beschwerdeverfahrens an zuständig, auch wenn die Beschwerde vom 13. Januar 2007 fälschlicherweise noch an die per 31. Dezember 2006 aufgelöste Eidg. Beschwerdekommission BVG adressiert war. 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 15. Dezember 2006, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres- Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Mit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 betrug dieser Mindestlohn Fr. 16� 560.--. Seitdem ist er verschiedene Male angehoben worden. Am 1. Januar 2003 erhöhte er sich auf Fr. 25'320.--. Per 1. Januar 2005 wurde er im Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- festgelegt. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Dabei erfolgt der Anschluss rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG) und der Arbeitgeber muss der Auffangeinrichtung alle in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen ersetzen (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge).

5 4.2 Auf Grund sowohl der Anmeldeunterlagen der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2006 (welche im Übrigen dieselbe Unterschrift tragen wie die Beschwerdeschrift) als auch den Jahresabrechnungen 2005 und 2006 der SVA Zürich ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Juni 2005 und dem 31. Mai 2006 einen Arbeitnehmer (Y._______, AHV-Nr. NN) beschäftigt hat, welcher einerseits je für 2005 und 2006 � aufgerechnet auf ein Jahr gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG � eine das BVG-Minimum übersteigende, also beitragspflichtige Lohnsumme erhielt und andererseits per 31. Mai 2006 aus der Arbeitgeberfirma austrat. Nicht umstritten ist auch, dass der Anschluss an die Helvetia-Patria Vorsorgeeinrichtung erst per 1. Juni 2006 erfolgte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es einen nahtlosen Übergang von der La Suisse zur letztgenannten Vorsorgeeinrichtung gegeben habe, wird durch die Korrespondenz der La Suisse vom 13. April 2005 und der Swiss Life vom 29. August 2007 widerlegt. Der Arbeitnehmer Y._______ war bei der Swiss Life nicht versichert. Dafür hätte die Beschwerdeführerin wohl auf das erstgenannte Schreiben reagieren und die Fortführung des BVG-Anschlusses organisieren müssen. Nun ist aber der Freizügigkeitsfall für den erwähnten Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt (31. Mai 2006) eingetreten, in welchem die Beschwerdeführerin just keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. In einem solchen Fall erfolgt gestützt auf Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung von Gesetzes wegen. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Zwangsanschluss im vorliegenden Fall zu Recht und rückwirkend auf den 1. Juni 2005 erfolgt ist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 800.-- festgelegt. Es erfolgt eine Verrechnung mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 15. Dezember 2006 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

6 - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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