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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2021 C-4489/2021

22. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,269 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 20. August 2021)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4489/2021

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien 1. A._______, (Schweiz), 2. B._______, (Schweiz), beide Erben der im Handelsregister als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft X._______ eingetragenen C._______ sel. und D._______ sel., B._______ vertreten durch A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss von X._______, (…), an die Stiftung Auffangeinrichtung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 20. August 2021).

C-4489/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Ausgleichskasse des Kantons E._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 die Firma «…» als Arbeitgeber gemeldet hat, bei der es sich gemäss Handelsregisterauszug um eine Kollektivgesellschaft mit den beiden Gesellschaftern D._______ und C._______ handelt (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1 einschliesslich verschiedener Unterlagen [Dossier]; vgl. auch Eintrag im Handelsregister unter dem Firmennamen «X._______», abrufbar unter www.zefix.ch, zuletzt besucht am 20. Dezember 2021), dass die Vorinstanz, nachdem sie zuvor im Rahmen ihrer Abklärungen betreffend Privatadressen und Sozialversicherungsnummern der Gesellschafter erfahren hatte, dass der am (…) geborene Gesellschafter D._______ am (…) verstorben war und die verbliebene Gesellschafterin C._______ auch die Vertreterin der Erbengemeinschaft D._______ gewesen ist, ihr Schreiben betreffend Wahrung des rechtlichen Gehörs vom 7. Januar 2021 sowohl an die Adresse von C._______ ([…]) als auch an die Adresse der Firma (X._______, […]) gesendet hat (vgl. act. 2-8), dass die Vorinstanz in der Folge von A._______ mit undatierter Eingabe, welcher ein Auszug aus dem Todesregister vom (…) 2021 sowie ein Erbenschein vom (…) 2021 beilagen, informiert wurde, dass die am (…) geborene Gesellschafterin C._______ am (…) verstorben sei, und dass gemäss dem Erbvertrag zwischen D._______ und C._______ vom (…) sowie dem handschriftlich verfassten Testament von C._______ vom (…) B._______, des D._______, geb. am (…) sowie A._______, des D._______, geb. am (…) ihre einzigen Erben seien (vgl. act. 9 und 12), dass die Vorinstanz, nachdem sie auf ihre Anfrage vom 27. April 2021 hin von der zuständigen Gemeinde mit undatierter Eingabe die Bestätigung erhalten hatte, das Erbe sei angenommen worden und werde von A._______ verwaltet, im Weiteren mit Schreiben vom 7. Juni 2021 auch den Erben das rechtliche Gehör gewährt hat (vgl. act. 10-14), dass die Vorinstanz, nachdem ihr Schreiben vom 7. Juni 2021 unbeantwortet geblieben war, schliesslich mit Verfügung vom 20. August 2021 festgestellt hat, dass der im Handelsregister des Kantons E._______ als Kollektivgesellschaft eingetragene Arbeitgeber «X._______» rückwirkend per 1. Januar 2013 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zwangsweise angeschlossen sei; die Verfügung sendete sie sowohl an die Adresse des als

C-4489/2021 Erbenverwalter bezeichneten A._______ als auch an die Adresse «X._______, (…)» (vgl. act. 15 und 16), dass A._______ mit Eingabe vom 17. September 2021 unter Beilage einer Generalvollmacht vom 23. Februar 2021 im Namen und Auftrag der Erben bei der Vorinstanz eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat, die von der Vorinstanz am 11. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 f.), dass die Vorinstanz auf richterliche Anordnung vom 14. Oktober 2021 hin am 29. Oktober 2021 die vorinstanzlichen Akten samt einem vollständigen Exemplar der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2021 sowie einem Zustellnachweis eingereicht und unter Beilage eines Internetauszugs aus dem Handelsregister des Handelsregisteramts E._______ vom 29. Oktober 2021 insbesondere auch Angaben zum ins Recht gefassten Arbeitgeber gemacht hat (vgl. BVGer-act. 3-5), dass mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 die Eingabe der Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 samt Beilagen 2 und 3 (Zustellnachweis der Post betreffend die angefochtene Verfügung vom 20. August 2021 sowie Auszug des Handelsregisteramts E._______ vom 29. Oktober 2021 betreffend Firma "X._______") an die Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt wurde, und dieselben gleichzeitig unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.bis zum 6. Dezember 2021 aufgefordert wurden (BVGer-act. 6), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 und 33 Bst. h VGG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

C-4489/2021 dass die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 6. Dezember 2021 aufgefordert wurden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 6), dass diese per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung gemäss Sendungsverlauf am 4. November 2021 zugestellt wurde (BVGer-act. 7), dass die Beschwerdeführer den eingeforderten Verfahrenskostenvorschuss innert der bis zum 6. Dezember 2021 gesetzten Frist nicht geleistet haben (BVGer-act. 8), dass sie auch nicht schriftlich um Fristerstreckung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht haben, und auch kein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-4489/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-4489/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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