Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4486/2011
Urteil v o m 8 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, Zustelladresse Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG; Verfügung vom 19. Juli 2011.
C-4486/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 19. Juli 2011 die Einzelfirma X._______ als Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. Februar 2008 anschloss, ihr die Kosten auferlegte und sie aufforderte, ihr innert 10 Tagen alle beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten und die Lohnverhältnisse anzugeben, dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung am 10. August 2011 Beschwerde bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG einreichte, welche an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2 bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 7. September 2012 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2), dass dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 8. August 2012 zugestellt wurde (act. 3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-4486/2011 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______, Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
C-4486/2011 rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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