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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2021 C-4446/2019

28. September 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,035 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 20. August 2019)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4446/2019

Urteil v o m 2 8 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 20. August 2019).

C-4446/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. April 2018 ein drittes Mal um eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung nachsuchte (BVGer act. 1, Beilage), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2019 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 gewährte (BVGer act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. September 2019 ausführte, er sei mit dem «Auszahlungstermin» ab 1. Oktober 2018 nicht einverstanden sei; er sei bereits beim ersten Rentengesuch 2014 zu 50 % «schwerbehindert» gewesen; durch die ungenügende Abklärung der Vorinstanz habe er das Renteneinkommen für vier Jahre verloren; mindestens ab dem 8. November 2016 solle ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen werden (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer act. 6), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 den Schriftenwechsel abschloss, nachdem der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte (BVGer act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

C-4446/2019 dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Anspruchsbeginn auf die ganze Invalidenrente gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG korrekterweise auf den 1. Oktober 2018 festgelegt wurde, dass diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Begründung der Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden kann und weitere Erwägungen unterbleiben können, dass der Beschwerdeführer 2014 ein erstes und 2017 ein zweites Rentengesuch gestellt hatte, ohne dass ihm eine Invalidenrente gewährt worden wäre, dass die betreffenden Verfügungen vom 13. Januar 2016 und 15. Januar 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und daher im vorliegenden Kontext nicht zu prüfen sind (Vorakten 67, 110), dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, die Verfügungen vom 13. Januar 2016 und 15. Januar 2018 gemäss der Rechtsmittelbelehrung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzufechten, dass sich die Vorinstanz als zuständiger Versicherungsträger in der Vernehmlassung gegen eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügungen ausgesprochen hat (BVGer act. 6), dass es im Ermessen des Versicherers liegt, ob er eine Wiedererwägung vornimmt oder nicht (Basler Kommentar zum ATSG, THOMAS FLÜCKIGER, Basel 2020, Art. 53 N 91), dass Art. 53 Abs. 2 ATSG keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung gewährt (ATSG-Kommentar, UELI KIESER, 3. Aufl. 2015, Art. 53 N 61), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sodass sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,

C-4446/2019 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten ist (BVGer act. 3), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

C-4446/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

C-4446/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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