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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2015 C-4366/2013

28. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,128 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Rente | Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 26. Juni 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4366/2013

Urteil v o m 2 8 . April 2015 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.

Parteien

T. A._______-B._______, (wohnhaft in Slowenien), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 26. Juni 2013.

C-4366/2013 Sachverhalt: A. Die am […] 1949 in Ljubljana geborene, slowenische Staatsangehörige T. A._______-B._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist Mutter zweier Kinder (geboren 1969 und 1976), die aus der ersten Ehe mit L. C._______ stammen. Am […] 1990 heiratete sie den Schweizer Bürger H. A._______ und erwarb durch Heirat die Schweizer Staatsbürgerschaft (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 58). In der Zeit von 1967 respektive von 1969 bis 2000 arbeitete sie (mit Unterbrechungen) als Zahnarztgehilfin und Sachbearbeiterin in der Schweiz und zahlte Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SAK-act. 47, 60). Während der Jahre 2001 bis Ende 2012 leistete sie Beiträge an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, im Folgenden: freiwillige Versicherung) in der Höhe von Fr. 108'950.– (vgl. SAK-act. 2, 4, 60; vgl. auch Beschwerdeakten [B-act.] 7.3). Nach dem Hinschied ihres Ehegatten bezog die mittlerweile wieder in Slowenien lebende Versicherte ab März 2011 eine monatliche Hinterlassenenrente der AHV (Witwenrente) von Fr. 1'648.–, welche ihr von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ausbezahlt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 21 und 62). B. B.a Am 28. Juni 2012 stellte die Versicherte den “Antrag für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung“ (SAK-act. 47, 53), worauf ihr die SAK mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 einen vorläufig berechneten monatlichen Rentenanspruch in der Höhe von Fr. 2'160.– ab 1. Juni 2013 in Aussicht stellte (SAK-act. 51, 78.2). Dieser wurde aufgrund des vorgenommenen Splittings, einer anrechenbaren Beitragsdauer von rund 43 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44'544.– (Rentenskala 44) sowie unter Berücksichtigung der Erziehungsgutschrift festgelegt (SAK-act. 50.1-50.10, 51, 78.2). B.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (SAK-act. 76) teilte die SAK der Versicherten mit, dass Letztgenannte das schweizerische Rentenalter erreicht habe und aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Altersrente berechnet worden sei. Gemäss der durchgeführten Vergleichsrechnung (SAK-act. 73) betrage die "einfache Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen" Fr. 1'650.– und falle damit niedriger aus, als die derzeit der Versicherten zustehende Witwenrente in der Höhe von

C-4366/2013 Fr. 1'662.–. Da die Versicherte gleichzeitig die Bedingungen für eine Altersund eine Hinterlassenenrente erfülle, werde ihr die SAK – gestützt auf Art. 24b AHVG – weiterhin den Betrag der höheren Witwenrente auszahlen. B.c Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 4. Juni 2013 Einsprache und beantragte die nochmalige Überprüfung der Rentenberechnung mit der Begründung, dass ihr mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 ein höherer Rentenbetrag prognostiziert worden sei (SAK-act. 78.1). B.d Mit Entscheid vom 26. Juni 2013 wies die SAK die Einsprache ab (SAK-act. 83). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr bei der provisorischen Vorausberechnung vom 16. Oktober 2012 ein Fehler unterlaufen sei und sie einen durchgehenden Wohnsitz der Versicherten in der Schweiz ab Geburt bis ins Jahr 2000 angenommen habe, was zu einer falschen Rentenskala mit einem zu hohen Rentenbetrag geführt habe. Für die Rentenberechnung seien die Wohnsitzdaten von April 1967 bis Dezember 1975 und von November 1990 bis Dezember 2000 korrigiert worden, womit die neu berechnete Altersrente Fr. 1'650.– betrage (vgl. SAK-act. 84.9) und somit niedriger sei, als die bisher ausgerichtete Witwenrente. Solange die Versicherte nicht wieder heirate, werde die Witwenrente von Fr. 1'662.– ausgerichtet (vgl. SAK-act. 84.10). Sollte die Versicherte jedoch beabsichtigen, wieder zu heiraten, so habe sie Anspruch auf die eigene Altersrente von Fr. 1'375.– (Fr. 1'650.– minus Zuschlag für verwitwete Personen). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 erhob T. A._______-B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 26. Juni 2013 und die Berichtigung (Neuberechnung) ihres Rentenanspruchs (vgl. B-act. 1). Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass ihr mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 (SAK-act. 51, 78.2) eine wesentlich höhere Altersrente (Fr. 2'160.–) in Aussicht gestellt worden sei, als ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Mai 2013 schlussendlich zugesprochen habe (Witwenrente von Fr. 1'662.–). C.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2013 die Abweisung der Beschwerde und bestätigte, dass die definitive Berechnung der Altersrente (Rentenskala 32 anstatt 44) den gesetzlichen Vorschriften entspräche. Ergänzend hielt sie fest, dass anlässlich der

C-4366/2013 definitiven Berechnung der Altersrente Abklärungen bei den betreffenden Einwohnerkontrollen vorgenommen worden seien mit dem Ergebnis, dass in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Oktober 1990 ein Wohnsitzunterbruch festgestellt worden sei. Zudem betonte die Vorinstanz, dass derartige Nachforschungen anlässlich der Vorausberechnungen in der Regel nicht durchgeführt würden. Im Übrigen werde auf der Vorausberechnung vermerkt, dass diese Auskunft der SAK einen “rein informativen Charakter“ habe. Unter Ausschluss dieser Versicherungszeiten – ein Beitritt zur freiwilligen AHV/IV habe während des erwähnten Zeitraums nicht stattgefunden – verringere sich somit die Rentenskala von 44 auf 32 und der Rentenbetrag von Fr. 2'160.– auf 1'650.– (act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2013 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, bis zum 11. Oktober 2013 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 4). C.d Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2013 wurde zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin keine Replik innert der gesetzten Frist eingereicht hatte, sodass der Schriftenwechsel geschlossen wurde (B-act. 6). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 26. Juni 2013, mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 30. Mai 2013 – das Gesuch der Beschwerdeführerin um Berichtigung der berechneten Altersrente abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im

C-4366/2013 Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in Slowenien. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am […] 2013 vollendet. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach

C-4366/2013 im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs und somit am 1. Juni 2013 entstanden (Zeitpunkt des Versicherungsfalles; vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen, namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der AHVV. 3. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). 3.2 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Frauen nach Vollendung des 64. Altersjahres Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG; Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVV). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 3.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in

C-4366/2013 der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 3.5 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). 3.6 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). 3.7 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.8 Gemäss Art. 52d AHVV werden einer versicherten Person für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, zusätzlich 1 Jahr für 20 bis 26 volle Beitragsjahre, zusätzlich 2 Jahre für 27 bis 33 volle Beitragsjahre und zusätzlich 3 Jahre ab 34 vollen Beitragsjahren angerechnet.

C-4366/2013 3.9 Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG). 3.10 Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). 4. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Vergleichsrechnung mit der bisher gewährten Witwenrente und der berechneten Altersrente korrekt durchgeführt wurde. Insbesondere wird im Zusammenhang mit der definitiven Berechnung der Altersrente (Teilrente) die Rechtmässigkeit der niedrigeren Rentenskala (32 anstatt 44) aufgrund fehlender Beitragszeiten zu prüfen sein. 4.1 Um den definitiven Rentenanspruch der Beschwerdeführerin berechnen zu können, traf die Vorinstanz verschiedene Abklärungen hinsichtlich der fraglichen Aufenthalte der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1970 bis 1975 sowie von 1990 bis Juni 2000 (SAK-act. 68 f., 71.2). Gemäss Auskunft der Bevölkerungsdienste und Migration in X._______ vom 8. März 2013 sei die Beschwerdeführerin am 26. April 1967 aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Z._______ zugezogen und habe sich am 2. Juli 1968 an ihrem Schweizer Aufenthaltsort wieder abgemeldet. Zudem sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 9. Mai 1969 bis 31. Dezember 1975 in der Gemeinde Z._______ gemeldet gewesen (SAK-act. 71.1). Der Niederlassungsbescheinigung (Wohnsitzbescheinigung) der Einwohnerdienste in der Gemeinde Y._______ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. November 1990 in die Schweiz eingereist sei und ihren Wohnsitz in Y._______ (Baselland) gehabt habe, bevor sie am 31. Dezember 2000 endgültig die Schweiz verlassen habe (SAK-act. 70). Ob die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz erwerbstätig war und Beiträge an die AHV/IV geleistet hatte, geht aus diesen Informationen nicht hervor, sondern ist dem Auszug aus dem individuellen Konto zu entnehmen (vgl. B-act. 7.3; SAK-act. 60). Die zuvor erwähnten Auskunftsschreiben lassen den (vorläufigen) Schluss zu, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 2. Juli 1968 und 9. Mai 1969 sowie zwischen dem 31. Dezember 1975 und 23. November 1990 nicht in der Schweiz aufgehalten hatte, weshalb sie in dieser Zeit auch kein eigenes Erwerbseinkommen in der Schweiz hätte erzielen können und

C-4366/2013 somit eine Beitragslücke anzunehmen ist (vgl. E. 3.1 mit Hinweis zur obligatorischen Versicherung). 4.2 Für die Berechnung der Altersrente sind die Beitragshöhe und die Beitragsdauer zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (im vorliegenden Fall: ab 1. Januar 1970) und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (vorliegend: bis 31. Dezember 2012, d.h. vor Erreichen des Rentenalters) massgeblich (vgl. E. 3.2 mit Hinweis zu Art. 29bis Abs. 1 AHVG), wie nachfolgend dargelegt wird. 4.2.1 Dem Auszug aus dem IK (B-act. 7.3; SAK-act. 60), der Vergleichsrechnung (SAK-act. 73.5) sowie der vorinstanzlichen Zusammenstellung der Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2013 (SAKact. 73, 84.6) lassen sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Durchlaufen der Jugendjahre für die Jahre 1970 bis 1975 sowie für die Jahre 1991 bis 2012 über je volle Beitragszeiten von 12 Monaten verfügt, was insgesamt eine (persönliche) Beitragszeit von 28 Jahren ergibt, in der Beiträge an die AHV geleistet wurden. Die Beitragszeit im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs kann grundsätzlich zur Auffüllung von Lücken verwendet werden – im vorliegenden Fall wurden 5 Monate [Januar bis Mai 2013] angerechnet), wobei allfällige Beitragsleistungen in die freiwillige Versicherung bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.9 mit Hinweis zu Art. 52c AHVV; vgl. auch vgl. Art. 29bis Abs. 2 AHVG;). Ebenfalls zur Auffüllung von Lücken können die Beiträge aus den Jugendjahren 1967 bis 1969 (ab dem 18. Lebensjahr) verwendet werden, so dass der Beschwerdeführerin zusätzlich 2 Jahre und 9 Monate für die beitragslose Zeit in den Jahren 1976 bis 1978 angerechnet werden konnten (vgl. Art. 52b AHVV). Zudem wurden der Beschwerdeführerin 2 Monate (November und Dezember) für das beitragslose Jahr 1990, in dem Sie geheiratet hat, angerechnet. Für die Ermittlung der Rentenskala (vgl. E. 3.4 mit Hinweis zur Rententabelle) hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu ihren 28 Beitragsjahren zusätzlich 3 Jahre und 4 Monate angerechnet, was eine Gesamtbeitragsdauer von 31 Beitragsjahre und 4 Monate ergibt (vgl. SAKact. 73.8, 84.9) und nicht zu beanstanden ist. 4.2.2 Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der Zahl der Beitragsjahre des Versicherten zu derjenigen seines Jahrganges bestimmt. Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges wird aufgrund

C-4366/2013 des Geburtsjahres des Versicherten und des Eintritts des Versicherungsfalles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt (Rententabellen AHV/IV 2013, gültig ab 1. Januar 2013, abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category: 23>, abgerufen am 25. März 2015). Gemäss der ab 1. Januar 2013 geltenden Jahrgangstabelle sind für Versicherte des Jahrganges 1949 und für die Ausrichtung einer Vollrente 43 Beitragsjahre bei Eintritt des Versicherungsfalles erforderlich. Da der Beschwerdeführerin für die Ermittlung der Rentenskala jedoch nur 31 volle Beitragsjahre (und vier Monate) angerechnet werden können (vgl. E. 4.2.1), ist gemäss dem Skalenwähler bei 31 Beitragsjahren der Versicherten sowie bei 43 Beitragsjahren des Jahrganges die Rentenskala 32 heranzuziehen (vgl. Rententabelle 2013, Skalenwähler, S. 8) – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. 4.2.3 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Ausgangslage für die Rentenberechnung ist vorliegend das Erwerbseinkommen nach der Einkommensteilung (Fr. 769'939.–) für die Ehejahre 1991 bis 2007 (ab 2008: Rentenanspruch des Ehegatten H. A._______) zuzüglich der eigenen Beitragsleistungen der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1970 bis 1975 (Fr. 103'095.–), addiert mit den Beiträgen an die freiwillige Versicherung in den Jahren 2008 bis 2012 (Fr. 51'030.–) sowie aus den Jugendjahren (Fr. 25'088.–), was ein Erwerbseinkommen von insgesamt Fr. 949'152.– ergibt (vgl. SAK-act. 84.8 f.). Sodann wird das Erwerbseinkommen mit einem Aufwertungsfaktor von 1.236 (Rententabelle 2013 S. 15) für die Zeit von 1970 (erster IK-Eintrag nach Absolvieren der Jugendjahre) bis zum Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2013 multipliziert. Die daraus resultierende Summe von gerundet Fr. 1'173'152.– wird durch die tatsächlich anrechenbare Beitragsdauer von 30 Jahren und 11 Monaten (31 Beitragsjahre und 4 Monate abzüglich der 5 Monate im Jahr 2013; vgl. E. 3.9 mit Hinweis auf Art. 52c AHVV, zweiter

C-4366/2013 Satz) dividiert und anschliessend mit 12 multipliziert, um ein durchschnittliches (jährliches) Einkommen von Fr. 37'946.– zu erhalten (Fr. 1'173'152.– : 371 Monate = 3'162.13 x 12 Monate). Werden zum durchschnittlichen Einkommen (gerundet auf Fr. 37'946.–) die durchschnittlichen Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 6'131.– sowie die durchschnittlichen Übergangsgutschriften von Fr. 5'449.– hinzugerechnet, beträgt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 49'526.–, das die Vorinstanz korrekt berechnet und auf das nächst höhere massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 50'544.– gemäss der Rentenskala 32 (Rententabelle 2013 S. 42) festgesetzt hat. Anhand dieses Ergebnisses ist der Rentenskala 32 eine monatliche Teilrente von Fr. 1'375.– (ohne Zuschlag für Witwen) und eine Teilrente von Fr. 1'650.– (inkl. Zuschlag für Witwen; vgl. E.3.2 mit Hinweis zu Art. 35bis AHVG) zu entnehmen. Die Vorinstanz hat somit die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 50'544.– sowie die monatliche Teilrente für Witwen (Fr. 1'650.–) mit Wirkung ab 1. Juni 2013 aufgrund der Einträge im IK nach den rechtlichen Grundsätzen korrekt berechnet. 4.3 Die Berechnung der Hinterlassenenrente respektive die Höhe der Witwenrente der Beschwerdeführerin ist wie folgt zu erklären: Die Beschwerdeführerin hat seit März 2011 einen Anspruch auf Ausrichtung einer (abgeleiteten) Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'648.–, welche auf der Grundlage von 44 anrechenbaren Beitragsjahren und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen des verstorbenen Ehegatten in der Höhe von Fr. 64'032.– im Jahr 2011 berechnet wurde (SAKact. 50.9, 62). Gemäss der ab 1. Januar 2013 geltenden Rententabelle 2013 beträgt die Hinterlassenenrente für Witwen Fr. 1'662.–, welche auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 64'584.– basiert (Rententabelle 2013, Skala 44, S. 18; SAK-act. 84.10), wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt und von der Beschwerdeführerin bisher auch nicht beanstandet wurde. Bei der durchgeführten Vergleichsrechnung (SAK-act. 73) hat die Vorinstanz festgestellt, dass die "einfache Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen" Fr. 1'650.– betrage und damit niedriger sei, als die der Beschwerdeführerin zustehende Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'662.–. Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente – wie es bei der Beschwerdeführerin

C-4366/2013 der Fall ist – so wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG), was von der Vorinstanz auch zurecht erkannt wurde. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb ihr in der provisorischen Rentenberechnung im Jahr 2012 eine Rente von Fr. 2'160.– und in derjenigen zur Verfügung vom 30. Mai 2013 lediglich eine einfache Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen von Fr. 1'650.– beziehungsweise eine Witwenrente von Fr. 1'662.– in Aussicht gestellt worden sei. Dazu ist folgendes zu sagen: In der provisorischen Berechnung vom Oktober 2012 (SAK-act. 50 f.) wurde das Gesamteinkommen mit einem Faktor von 1.255 aufgewertet, daraus das durchschnittliche Jahreseinkommen mit Fr. 27'701.– ermittelt sowie Erziehungsgutschriften von Fr. 16'995.– addiert, was rund Fr. 44'696.– ergab. Die Vorinstanz verwendete die dannzumal aktuellen Rententabellen 2011, nach welchen das nächst gelegene durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 44'544.– beträgt, was eine Altersrente (Rentenskala 44) von monatlich Fr. 2'160.– ergibt. Dazu ist anzumerken, dass diese Berechnung aufgrund der damals aktuellen Werte erfolgte (u.a. lag der Aufwertungsfaktor für das Jahr 2013 sowie genaue Angaben über die nicht durchgehende Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin nicht vor) und keinen verbindlichen Charakter hatte, wie dies die Vorinstanz – gestützt auf Art. 27 ATSG – in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2012 denn auch kundtat (vgl. vorne Sachverhalt C.b.). Zudem hatte die Vorinstanz ihren Fehler (durchgehende Anrechnung von Beitragszeiten ab 1967) bei der prognostischen Berechnung vom Oktober 2012 erkannt und mit Verfügung vom 30. Mai 2013 (samt beiliegender korrekter Berechnung des Rentenanspruchs) korrigiert. Das Vorgehen der Vorinstanz, dass sie erst im Rahmen der definitiven Rentenberechnung weitere behördliche Abklärungen im Zusammenhang mit den fehlenden Beitragszeiten vornahm, ist nicht zu beanstanden, da erst der Entscheid der Vorinstanz in Form einer Verfügung (vgl. Art. 5 VwVG) verbindlichen Charakter hat und angefochten werden kann. 5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, zumal die Begründung nicht hinreichend substantiiert erfolgt ist. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass nach Überprüfung der Rentenberechnung (vgl. E. 4.2) sowie der Gegenüberstellung mit der berechneten Witwenrente (vgl. E.4.3) die höhere Witwenrente von monatlich

C-4366/2013 Fr. 1'662.– auszurichten ist, solange keine Wiederverheiratung der Beschwerdeführerin stattfindet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ihre Beitragsleistung an die freiwillige Versicherung anscheinend "nutzlos" gewesen sei, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihre Beitragsleistungen an die freiwillige Versicherung dann zum Tragen kommt, wenn sie sich wiederverheiraten sollte und ihr – gestützt auf die eigenen Beitragszeiten, in welchen die Beiträge an die freiwillige Versicherung enthalten sind – eine einfache Altersrente (Teilrente) von Fr. 1'375.– zugesprochen werden könnte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2013 zu bestätigen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)

C-4366/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: IK- Auszüge vom 25. März 2015 [B-act. 7.2. und 7.3]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-4366/2013 — Bundesverwaltungsgericht 28.04.2015 C-4366/2013 — Swissrulings