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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2017 C-4356/2017

11. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,546 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4356/2017

Urteil v o m 11 . Dezember 2017 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017.

C-4356/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) (…) 1965 geboren wurde, marokkanischer Staatsangehöriger ist und in seiner Heimat lebt (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, am 23. März 2016 die Rückvergütung der Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beantragte (act. 3, 8, 13), dass er gemäss den Angaben im Formular am 18. November 1994 in die Schweiz einreiste und am 23. Oktober 1997 definitiv ausreiste (act. 8), dass er (…) 1994 die schweizerische Staatsangehörige C._______ heiratete und die Ehe (…) 1997 geschieden wurde (act. 8), dass in seinem individuellen Konto für die Jahre 1995, 1996 und 1997 Einkommen eingetragen wurden (act. 26, Seite 8; act. 28, Seite 3 f.; act. 40), dass der Beschwerdeführer gemäss Geburtenregister mit einer Frau namens D._______ einen Sohn namens E._______ hat, der (…) 1998 im Kinderspital F._______ geboren wurde und in der Schweiz lebt (act. 26, Seite 1; act. 28, Seite 7 ff.; act. 33; act. 47, Seite 4; act. 48 ff.), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 das Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge abwies, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Sohn E._______ seinen Wohnsitz in der Schweiz habe (act. 41, 42), dass der Beschwerdeführer Einsprache erhob, worauf die Vorinstanz weitere Abklärungen veranlasste (act. 44 ff.), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 (act. 51) abwies, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Sohn E._______ die Anfrage vom 11. Mai 2017 (act. 48 ff.) nicht beantwortet habe, weshalb weiterhin ungeklärt sei, ob sich der Sohn noch in einer Ausbildung befinde, dass der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch B._______, am 31. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhob (BVGer act. 1, 3),

C-4356/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Schweizerischen Ausgleichskasse SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristgerecht und mit der nachträglichen Originalunterschrift von B._______ (BVGer act. 3) auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 und 4 ATSG; Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. September 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragte (BVGer act. 6), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. September 2017 von einem Telefonat zwischen E._______ und der Vorinstanz berichtete, in dem man übereingekommen sei, dass die Anfrage vom 11. Mai 2017 (act. 48) E._______ erneut zugestellt werde (BVGer act. 9), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. September 2017 dem Bundesverwaltungsgericht das Ausbildungszeugnis und den Einzelarbeitsvertrag von E._______ übermittelte (BVGer act. 12), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 dem Bundesverwaltungsgericht eine Erklärung von E._______ übermittelte, wonach er bereit sei, auf eine allfällige Waisenrente zu verzichten (BVGer act. 15),

C-4356/2017 dass die Vorinstanz in Anbetracht dieser Unterlagen mit Stellungnahme vom 9. November 2017 die Ansicht vertrat, dass dem Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge stattgegeben werden könne (BVGer act. 15), dass die Vorinstanz weiter auf Unstimmigkeiten zwischen den Eintragungen im individuellen Konto und den deklarierten Erwerbstätigkeiten hinwies (BVGer act. 15), dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den erforderlichen Abklärungen ausführte, dass ein neuer Kontenzusammenruf erfolgen müsse, was mehrere Tage oder sogar mehrere Wochen dauern könne (BVGer act. 15), dass die Vorinstanz daher mit Stellungnahme vom 9. November 2017 beantragte, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an sie zurückzuweisen sei, damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehmen und im Anschluss daran eine neue Verfügung bezüglich der Rückvergütung der AHV-Beiträge erlassen könne (BVGer act. 15), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. November 2017 den Schriftenwechsel per 27. November 2017 abschloss (BVGer act. 19), dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem vorinstanzlichen Antrag nicht entsprochen werden sollte, dass der Sohn E._______, der (…) 1998 geboren wurde und in der Schweiz lebt, zwar volljährig, aber noch nicht 25 Jahre alt ist, dass in dieser Situation eine Auszahlung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern bezahlten AHV-Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) nur dann erfolgen kann, wenn das volljährige Kind, das das 25. Altersjahr noch nicht erreicht hat, seine Ausbildung abgeschlossen hat, dass diese Voraussetzung in Anbetracht des Ausbildungszeugnisses und des Einzelarbeitsvertrags von E._______ im vorliegenden Fall erfüllt ist (BVGer act. 12), dass die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der erforderlichen Abklärungen nachvollziehbar sind, dass ohne vorgängige Abklärungen keine sachgerechte Verfügung zur Rückvergütung der AHV-Beiträge ergehen kann,

C-4356/2017 dass sich die Frage nach einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG und Art. 58 VwVG bei dieser Sachlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stellt, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass eine Wiedererwägung durch die Vorinstanz bis zum Abschluss des Schriftenwechsels möglich ist, wobei nicht nur die erste Vernehmlassung der Vorinstanz, sondern auch jede weitere Stellungnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG gemeint ist, zu der diese von der Beschwerdeinstanz eingeladen worden ist, dass die Befugnis der Vorinstanz zur Wiedererwägung spätestens nach Ablauf der Frist zur letztmals ermöglichten Stellungnahme endet und nach diesem Zeitpunkt erlassene neue Verfügungen nichtig sind (BVGE 2011/30 E. 5.3.1; BGE 130 V 138 E. 4.2; ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 36 zu Art. 58 VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Seite 161 f. Rz. 3.44 mit diversen Hinweisen, unter anderem auf einen Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007; vgl. auch AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Seite 751, Art. 58 Rz. 12), dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 und die Verfügung vom 20. Dezember 2016 aufzuheben sind, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornimmt und im Anschluss daran eine neue Verfügung bezüglich der Rückvergütung der AHV-Beiträge erlässt, dass das Rechtspflegeverfahren in der Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-4356/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 und die Verfügung vom 20. Dezember 2016 aufgehoben werden. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornimmt und im Anschluss daran eine neue Verfügung bezüglich der Rückvergütung der AHV-Beiträge erlässt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

C-4356/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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