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Abteilung III C-4349/2020
Urteil v o m 1 0 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand Zulassung als Leistungserbringer (Ausnahmebewilligung), Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion vom 6. August 2020.
C-4349/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) für X._______, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. August 2020 eine Ausnahmezulassung als Leistungserbringerin zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erteilt hat, dass die Beschwerdeführerin dagegen am 31. August 2020 eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat (act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zulassungseinschränkung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. September 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 5. Oktober 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2), dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung am 4. September 2020 entgegengenommen hat, wie aus dem entsprechenden Rückschein der Schweizerischen Post hervorgeht (act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die Kosten für das vorliegende Verfahren zu erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
C-4349/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – dem Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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