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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2020 C-4347/2020

25. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·560 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Aufsichtsmittel | BVG, Aufsichtsbeschwerde; Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 26. Juni 2020

Volltext

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Abteilung III C-4347/2020

Urteil v o m 2 5 . November 2020 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gerrit Neuber, Rechtsanwalt, Berther Moeri Neuber Schindler Rechtsanwälte, Schipfe 32, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, vertreten durch lic. iur. Gregor Marcolli, Fürsprecher, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Aufsichtsbeschwerde; Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 26. Juni 2020.

C-4347/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich BVS (Vorinstanz) die Beschwerde von B._______ gegen den Stiftungsratsbeschluss der A._______ vom 1. November 2019 mit Beschwerdeentscheid vom 26. Juni 2020 guthiess (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 1), dass die A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, vor erster Instanz eine Stellungnahme einzureichen, eventualiter sei die Verfügung vom 26. Juni 2020/der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben (B-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.bis zum 12. Oktober 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 2), dass die Verfügung nachweislich am 11. September 2020 zugestellt wurde (B-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-4347/2020 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

C-4347/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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