Abtei lung II I C-4340/2007/wep/kua/san {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2009 Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiberin Anita Kummer. X._______, vertreten durch memos Osmani, Ernest Osmani, Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente (Verfügung vom 25. Mai 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-4340/2007 Sachverhalt: A. X._______ (Beschwerdeführer) wurde 1948 im ehemaligen Jugoslawien geboren und ist Bürger des heutigen Kosovo. In seiner Heimat besuchte er zwischen 1955 und 1962 die Primarschule. Von 1970 bis 1985 arbeitete er als Saisonnier in der Schweiz, sei es als Hilfsgärtner oder als Hilfsarbeiter auf dem Bau; in dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerischen AHV/IV. Vom Jahr 1985 an blieb er im Kosovo, wo er auf dem Bau arbeitete. Seit 1999, möglicherweise bereits seit 1997, ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er bezieht seit Anfang 2004 eine Invalidenrente des Wohnsitzstaates im Umfang von monatlich EUR 40.−. Mit Schreiben vom 22. Mai 2005 und beigelegtem Anmeldeformular vom 16. Mai 2005 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente (IV-Akt. 1 und 2). Zusammen mit der Anmeldung reichte er am 22. Mai 2005 sowie mit ergänzendem Schreiben vom 14. Dezember 2005 − nebst weiteren Unterlagen − folgende medizinische Berichte ein: - Austrittsbericht der medizinischen Universitätsklinik K._______, Chirurgie, Abteilung Urologie, vom 25. März 2005. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 22. Februar 2005 bis zum 25. März 2005 wegen eines chirurgischen Eingriffs an der Prostata (Prostatectomie durch die Blase) hospitalisiert war. Beim Austritt war der Beschwerdeführer wieder kontinent und die Heilung der Operationsnarbe war bereits weit fortgeschritten. Er verliess das Spital in einem guten Zustand (IV-Akt. 16 f.). - Formularbericht von Dr. A._______ vom 13. Mai 2005 (IV-Akt. 18 f.): Der Patient leide an einer depressiven Disposition mit reduzierter psychomotorischer Aktivität, reduzierter Vitalität und täglicher Aktivität, erschwerter Konzentration und geschwächtem Erinnerungsvermögen. Die Diagnose lautete auf eine schwere depressive Störung (F 32.2) und "Myelopathia cervicalis". Der Patient sei seit 1999 krank. Es bestehe eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Umfang von mehr als 65%. - Formularbericht von Dr. B._______ vom 14. Mai 2005 (IV-Akt. 20 f.): Der Patient leide unter Urinretention (Dysurie), einer Blähung im Leistenbereich sowie Schwellungen im Lendenbereich aufgrund der erlitte- C-4340/2007 nen Operation. Die Diagnose laute auf "St. post herniotomiam ingunalis dextra; St. post nephrolithoctomiam sin.; Hernia postincisionalis reg. lumbalis sinistra; St. post prostatectomiam." Der Patient sei seit 1999 krank und zu mehr als 80% dauernd arbeitsunfähig. - Formularbericht von Dr. C._______ vom 14. Mai 2005 (IV-Akt. 22 f.): Der seit 1999 kranke Patient leide an einer Urinretention – Dysurie – und Schmerzen im Lendenbereich, vorwiegend auf der linken Seite. Er sei erfolglos ambulant behandelt worden. Die Diagnose laute: "St. post herniotomiam ingunalis dextra; St. post nephrolithoctomiam sin.; Hernia postincisionalis reg. lumbalis sin.; St. post prostatectomiam (durch den Chirurgen) und schwere depressive Störung (durch den Neuropsychiater)". Der Patient sei zu mehr als 70% arbeitsunfähig. Zugleich reichte der Beschwerdeführer eine Anzahl nicht übersetzter Rezepte bzw. Untersuchungsresultate seiner behandelnden Ärzte (IV- Akt. 10-15, 24-26) und namentlich den Fragebogen für den Versicherten ein. Zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen legte die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD Rhone) vor. Dr. D._______ führte in seinem Bericht vom 21. April 2006 (IV-Akt. 29) als Diagnose eine postoperative linksseitige Hernie und den Verdacht auf depressive Störung an. Weil die ärztlichen Informationen zu unbestimmt und zweifelhaft seien, sei ein pluridisziplinäres ärztliches Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Urologie und Psychiatrie) notwendig, das eine Reihe von ihm näher umschriebenen Fragen beantworten müsse. Die Vorinstanz erteilte mit Schreiben vom 10. Mai 2006 dem Centre d'expertise médicale (nachfolgend: COMAI) einen Gutachterauftrag und formulierte die zu beantwortenden Fragen (IV-Akt. 30). Die Begutachtung erfolgte im Zeitraum vom 12. bis 14. September 2006 im Beisein eines Dolmetschers (IV-Akt. 52). Der COMAI, handelnd durch die Ärzte Dr. E._______ und Dr. F._______, lieferte das Gutachten am 18. Oktober 2006 ab (IV-Akt. 68). Es gründete auf einer eigenen Befragung, auf einer klinischen und rheumatologischen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf externen spezialärztlichen Untersuchungen durch einen Psychiater, einen Urologen und eine Ophtalmologin. C-4340/2007 Gestützt auf das Gutachten reichte der RAD Rhone am 30. Januar 2007 seinen Schlussbericht ein (IV-Akt. 69). Er übernahm sowohl die Diagnose als auch die Würdigung des Gutachtens. Als Hauptdiagnose stellte er eine Muskelschwäche auf der linken Körperseite auf der Höhe der erfolgten Lombotomie fest. Zusätzlich diagnostizierte er eine wahrscheinlich chronische Prostataentzündung mit wiederholten Episoden von Blut im Urin, eine hartnäckige Verstopfung, einen Katarakt am linken Auge, ein Übergewicht sowie eine subkutane Masse beim rechten Schulterblatt (sehr wahrscheinlich ein Lipom), wobei diese Symptomatik ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei. Die Arbeitsfähigkeit sei in Bezug auf die frühere Tätigkeit um weniger als 10% reduziert, bei einer angepassten Tätigkeit mit funktionellen Beschränkungen vollumfänglich gegeben. Aufgrund der physischen Beschränkungen kämen nur Arbeiten in Frage, die nicht sehr schwer seien, die kein repetitives Tragen von Lasten und kein Tragen von Lasten von mehr als 25 kg erforderten, sowie kein perfektes Sehvermögen auf beiden Augen verlangten. Gestützt auf die Beurteilung des ärztlichen Dienstes stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Februar 2007 in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Einwand und reichte insbesondere folgende zwei ärztliche Berichte ein: Bericht der neurologisch-psychiatrischen Poliklinik L._______ vom 30. März 2007, in welchem beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurde (IV-Akt. 75 ff.), und Bericht der medizinischen Poliklinik M._______ vom 17. Februar 2007 (IV-Akt. 80 ff.). Die Vorinstanz legte diese Berichte dem RAD Rhone vor, der dazu am 23. Mai 2007 dahingehend Stellung nahm, dass sie am Ergebnis des Schlussberichts nichts zu ändern vermöchten (IV-Akt. 84). Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. B. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2007 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Mai 2007 aufzuheben und ihm ab März 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Er legte einen Ultraschallbericht von Dr. B._______ und einen neuropsychiatrischen Bericht von Dr. A._______ vom 18. Juni 2007 ins Recht. C-4340/2007 Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2008 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die neu eingeholte Stellungnahme des RAD Rhone vom 24. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.– bis zum 12. Juli 2008 aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 19. Mai 2008 geleistet. Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer ergänzende aktuelle medizinische Berichte ein und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. Am 5. April 2008 reichte er ein selbst verfasstes Schreiben ein. Die Vorinstanz legte auch diese Unterlagen dem RAD Rhone vor. Gestützt auf dessen Antwort vom 22. Juli 2008 hält die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 4. August 2008 an den im Rahmen der Vernehmlassung gestellten Anträgen fest. Am 12. August 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz mitsamt Stellungnahme des RAD Rhone vom 22. Juli 2008 zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. C-4340/2007 1.2 Im Streit liegt eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) ist die Verwaltungskommission des Gerichts (Leitungsorgan) zuständig für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom 12. Februar 2009 einer Aushilfe der überlasteten Abteilung III im Bereich der Sozialversicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Aus diesem Grund ging die Instruktion des vorliegenden Falles Anfang März 2009 auf einen Richter der Abteilung II über, unter Einbezug eines weiteren Richters derselben Abteilung. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat der negativen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzustellen. C-4340/2007 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. Mai 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (vgl. BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, mit Hinweisen). Danach hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche- C-4340/2007 rungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei- C-4340/2007 dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b, mit Hinweisen). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1), nicht aber im Anwendungsbereich des jugoslawisch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens. 3.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland – für die das Staatsvertragsrecht keine Ausnahme vorsieht – entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). C-4340/2007 3.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die im Sinne des Gesetzes invalid sind und bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer leistete von 1970 bis 1985 Beiträge an die schweizerische AHV/IV und hat damit grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente. 4. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 25. Mai 2007 in einem rentenberechtigenden Ausmass invalid geworden ist. Zu prüfen ist in erster Linie, ob eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG vorliegt. 4.1 Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten des COMAI und seiner Würdigung durch den RAD Rhone abgestellt. Während das Gutachten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgeht, bejaht der RAD Rhone eine um weniger als 10% reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund sei- C-4340/2007 nes Leidens in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter. Sowohl das Gutachten als auch der Bericht bejahen aber eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, die IVSTA habe die medizinischen Berichte der kosovarischen Ärzte, welche eine Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten von mindestens 70% verneinen, nicht berücksichtigt. Er sei in der freien Wirtschaft im Kosovo nicht mehr vermittelbar. Den von der Vorinstanz eingeholten Gutachten und der Beurteilung des RAD Rhone käme ein zweifelhafter Beweiswert zu, da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit uneinheitlich und zum Teil widersprüchlich sei. Seine Beschwerdenproblematik und die Depression würden sich gegenseitig verstärken. 4.2.1 Es trifft zwar zu, dass die heimatlichen Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit bejaht haben, die je nach Arzt mit mindestens 65%, mindestens 70% oder mindestens 80% beziffert wird, und zwar sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in anderen Tätigkeitsgebieten. In den verschiedenen Stellungnahmen wird aber in keiner Weise begründet, weshalb dem Beschwerdeführer eine leichtere Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sein sollte. Es fällt vielmehr auf, dass die Arztberichte aus dem Kosovo überaus knapp und mangels überprüfbarer Begründung nichtssagend ausgefallen sind. 4.2.2 Dem steht die umfassende Begutachtung vom 18. Oktober 2006 durch den COMAI gegenüber. Wie ihm entnommen werden kann, leidet der Beschwerdeführer unter einer Muskelschwäche auf der linken Körperseite auf der Höhe der erfolgten Lombotomie, was sehr schwere, länger andauernde körperliche Arbeiten ausschliesst (Gutachten, S. 12-14). Demgegenüber beurteilten die begutachtenden Ärzte die übrigen somatischen und psychischen Leiden (dazu oben Sachverhalt A) als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weder die Berichte der behandelnden Ärzte aus dem Kosovo noch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diesen Schluss in Zweifel zu ziehen. Wie der Bericht des Urologen überzeugend darlegt, sind die somatischen Leiden des Beschwerdeführers in diesem Bereich zwar mit Unannehmlichkeiten verbunden, beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht. Dies gilt erst recht, wenn die vom Spezialisten angeregte medikamentöse Behandlung befolgt wird (IV-Akt. 66). Entsprechendes gilt in Bezug auf die diagnostizierte Dysthymie (Depression) durch den Psychiater. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die- C-4340/2007 ser nicht verkannt, dass der psychiatrische Zustand im Zusammenspiel mit somatischen Leiden einen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ermüdungszustand bis hin zu einer apathischen Erschöpfung bewirken könne (so ausdrücklich Gutachten COMAI S. 11). Angesichts der festgestellten Verbesserung bzw. Stabilisierung des Leidens, das auch schon schwerer wog, und des insoweit stützend wirkenden familiären Umfelds hat der Psychiater schlüssig und nachvollziehbar eine invalidenrelevante Auswirkung des psychischen Leidens, auch in Kombination mit den somatischen Leiden, auf die Arbeitsfähigkeit verneint (Gutachten COMAI S. 11). 4.2.3 Der RAD Rhone widerspricht dem Gutachten des COMAI nicht, wenn er in der Muskelschwäche eine allfällige reduzierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von weniger als 10% erblickt. Damit bejaht der RAD Rhone nicht abschliessend eine verminderte Arbeitsfähigkeit im erwähnten Umfang, sondern schliesst eine solche lediglich nicht aus. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit für einen bestimmten Schweregrad bei der körperlichen Arbeit beziehungsweise für das Heben oder Tragen von Lasten im erwähnten Umfang erscheint schlüssig und nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass diese funktionellen Einschränkungen den Beschwerdeführer an der Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeiten auf dem Bau in vollem Umfang hindern sollten. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, leidet der Beschwerdeführer subjektiv ohnehin mehr an seinen urologischen Problemen als an der Muskelschwäche. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung im Gutachten des COMAI und des RAD Rhone abgestellt hat, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Bauarbeiter in höchstens sehr leicht vermindertem Umfang (weniger als 10%) ausüben kann, und in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig ist. Angesichts des erforderlichen Grads der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% für die Entstehung des Anspruchs auf eine Rente und weil die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seine Leiden in bloss untergeordnetem Masse berührt wird, brauchen die Auswirkungen der möglichen Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit bzw. Invalidität nicht geprüft zu werden. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Vorinstanz gehe von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten aus, weil es in Kosovo bei einer Arbeitslosenquote von über 60% keinen Arbeitsmarkt für ungelernte C-4340/2007 Teilinvalide gäbe. Angesichts seiner knappen Schulbildung, der fehlenden Berufsausbildung und der einseitigen Berufserfahrung sei er in der freien Wirtschaft nicht mehr vermittelbar. 4.4.1 Dieser Einwand ist angesichts des oben Ausgeführten unbehelflich. Für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist nicht entscheidend, ob die versicherte Person unter den konkreten Umständen vermittelt werden kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten könnte. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 4.4.2 Der Beschwerdeführer ist in einer körperlich nicht allzu schweren Tätigkeit auf dem Bau, bei welcher er nicht Lasten von mehr als 25 kg tragen muss, mindestens zu 90% arbeitsfähig. In Bezug auf leichtere Tätigkeiten, die keine volle Sehkraft erfordern, besteht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die dem Beschwerdeführer offenstehenden zumutbaren Tätigkeiten unterliegen keineswegs so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung – bei einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt – nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 21. März 2008 selber dargelegt, dass er etwa als Wache in einem Lager arbeiten könnte (act. 17). Sein fortgeschrittenes Alter rechtfertigt für sich alleine nicht, die Möglichkeit einer Anstellung generell zu verneinen. 4.5 Die Vorinstanz hat demnach den Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. C-4340/2007 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Verfügt eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel und erscheinen ihre Begehren nicht als aussichtslos, kann sie auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der (frühere) Instruktionsrichter hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008 abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.– verpflichtet. 5.2 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen. 5.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer steht als unterliegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. C-4340/2007 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde); - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Anita Kummer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 27. April 2009 Seite 15