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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2012 C-4338/2011

19. Juni 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,034 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-4338/2011

Urteil v o m 1 9 . Juni 2012 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-4338/2011 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene pakistanische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 20. April beziehungsweise 3. Mai 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad ein Schengenvisum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Vater A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in St. Gallen. B. Mit Formularentscheid vom 5. Mai 2011 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 20. Mai 2011 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Am 27. Juni 2011 richtete das Migrationsamt des Kantons St Gallen einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 1. Juli 2011 beantwortete. In seinem Antwortschreiben ersuchte der Gastgeber implizit um Gutheissung der Einsprache seines Sohnes. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen, unverheirateten und kinderlosen Mann, der gemäss eigenen Angaben einem Studium nachgehe. Seine Eltern und Geschwister lebten in der Schweiz. Solchermassen oblägen ihm weder berufliche Verpflichtungen noch familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.

C-4338/2011 F. Mit Beschwerde vom 4. August 2011 lässt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Dieser befinde sich mitten in einem vierjährigen Grundstudium an einer Universität in Peshawar und habe vor, an der gleichen Bildungsstätte anschliessend noch ein Aufbaustudium zu absolvieren. Mit den angestrebten Studienabschlüssen habe er beste Berufsaussichten. Angesichts der Tatsache, dass die Familie einerseits schon sehr viel Geld und Zeit in diese Ausbildung investiert habe und der Gesuchsteller andererseits keine adäquaten Zukunftsperspektiven in der Schweiz habe, sei das Risiko für einen Verbleib im Zielland als gering einzustufen. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2011 auf Abweisung der Beschwerde. In Pakistan sei nicht nur die wirtschaftliche Situation angespannt, sondern auch die Sicherheitslage habe sich infolge instabiler politischer Verhältnisse im Verlauf der letzten Jahre zusehends verschlechtert. Im ganzen Land bestehe das Risiko, Opfer von Gewalttaten und Terroranschlägen zu werden. Als Folge dieser Umstände sei ein anhaltend hoher Migrationsdruck ins westliche Ausland zu verzeichnen. Dieser schlage sich in der Schweiz auch in den Asylbewerberzahlen nieder: 2010 hätten hier über 100 pakistanische Staatsbürger einen Asylantrag gestellt. Auch der Beschwerdeführer sei zweimal (1996 bzw. 2002) als Asylbewerber hierher gelangt. Seinen Asylgesuchen sei zwar kein Erfolg beschieden gewesen. Er sei aber im zweiten Verfahren vorläufig aufgenommen worden und habe 2007 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im darauf folgenden Jahr habe er dann für seine Ehefrau und die drei jüngeren Kinder (darunter auch der Gesuchsteller) ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Der Gesuchsteller selbst habe altersmässig die Bedingungen nicht mehr erfüllt, weshalb das Gesuch in Bezug auf ihn schliesslich zurückgezogen worden sei. Der Ehefrau und den zwei damals noch minderjährigen Kindern sei der Familiennachzug in der Folge bewilligt worden. Unter diesen Umständen biete das vom Gesuchsteller angefangene Studium keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.

C-4338/2011 H. In einer Replik vom 14. Dezember 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. In Pakistan bestehe zwar ein Sicherheitsrisiko. Der Gesuchsteller könne dort aber ein normales Leben führen und fühle sich nicht bedroht. Ein Asylgesuch in der Schweiz, welches mit Sicherheit abgewiesen würde, sei für ihn keine Alternative zum Abschluss des begonnenen Studiums an einer angesehenen Universität. Zwar treffe zu, dass auch für den Gesuchsteller damals ein Familiennachzug in die Schweiz angestrebt worden sei. Von den Behörden einmal darauf aufmerksam gemacht, dass er die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllte, habe man dieses Unterfangen aber ohne weiteres aufgegeben. Im Übrigen lebe die Mutter heute wieder in Pakistan, so dass er mit ihr, einem dort verbliebenen Bruder und einer inzwischen verheirateten Schwester sehr wohl über ein familiäres Beziehungsnetz in der Heimat verfüge. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

C-4338/2011 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-

C-4338/2011 aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere

C-4338/2011 Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Der Gesuchsteller unterliegt als pakistanischer Staatsangehöriger der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-

C-4338/2011 gen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Die Feststellungen der Vorinstanz zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Verhältnissen in Pakistan treffen in groben Zügen zu. Das Wirtschafts- und Investitionsklima leidet unter einer anhaltenden politischen Instabilität, einer angespannten Sicherheitslage, schlechter Regierungsführung und einer fortdauernden Energiekrise. Da seit dem Jahre 2000 zu wenig in den Energiesektor investiert wurde, kommt es seit 2009 regelmässig und in allen Landesteilen zu Engpässen in der Stromversorgung. Dies, aber auch die seit 2009 verschärft auftretenden Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und der Taliban, führten zu einem Einbruch bei den ausländischen Direktinvestitionen. Im letzten Haushaltsjahr (1.7.2010 – 30.6.2011) konnte Pakistan nur noch ein Wirtschaftswachstum von 2,4% des BIP verzeichnen. Die Inflationsrate bewegt sich zwischen 13 und 14%. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg der Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Pakistan > Wirtschaft bzw. Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand März 2012, besucht im Mai 2012). Das Land verzeichnet aus den erwähnten Gründen eine anhaltend hohe Emigrationsrate, wobei nicht nur weitere Teile des arabischen Raumes, sondern auch Europa und hier unter anderem die Schweiz zu den Wunschdestinationen auswanderungswilliger Staatsbürger gehören. Die Tendenz zur Immigration in die Schweiz zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die hier bereits über minimale soziale Kontakte verfügen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umhttp://www.auswaertiges-amt.de/

C-4338/2011 stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen, unverheirateten und kinderlosen Mann. In Pakistan leben momentan seine Mutter, der ältere Bruder und eine Schwester. Letztere ist gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers verheiratet und möglicherweise aus diesem Anlass nach Pakistan zurückgekehrt, nachdem sie sich zuvor mit den Eltern und einem weiteren Geschwister in der Schweiz aufgehalten hatte. Die Mutter verlor ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, nachdem sie sich offenbar aus gesundheitlichen Gründen über längere Zeit hinweg wieder in Pakistan aufgehalten hatte. Damit sind zwar mehrere Familienmitglieder inzwischen wieder in Pakistan ansässig. Das ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass die Familie des Gesuchstellers – angeführt von seinem Vater, dem Beschwerdeführer – einen ausgeprägten Migrationshintergrund aufweist. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen nahe Verwandte sowohl in der Heimat wie auch am Zielort leben, können unterschiedlichste Aspekte sozialer, wirtschaftlicher oder anderer Art den Ausschlag geben, wenn es darum geht, sich für oder gegen einen Wegzug aus der Heimat zu entscheiden. Vor dem aufgezeigten familiären Hintergrund kann nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller, einmal in der Schweiz, versucht sein könnte, sich seine Zukunft bei den hier ansässigen Angehörigen aufzubauen. 6.2 Aus seinen eigenen Unterlagen zu schliessen studiert der Gesuchsteller seit Herbst 2009 an einer Universität in Peshawar, rund 160 km von seinem Wohnort im Distrikt Haripur entfernt. Er strebt dort erklärtermassen einen Studienabschluss als Bachelor of Business Administration (BBA) an und möchte anschliessend noch ein Master of Business Administration (MBA) erreichen. Dabei steht er allerdings noch lange nicht vor der Zielerreichung und ob sich die Berufsaussichten im Informatikbereich mit den angestrebten Abschlüssen tatsächlich so gut präsentieren wie von ihm geltend gemacht, daran sind vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund zumindest gewisse Zweifel am Platz.

C-4338/2011 6.3 Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt sei nicht genügend gewährleistet. An dieser Risikobeurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Als Gastgeber kann dieser zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). 6.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5.) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Aufrechterhaltung angemessener familiärer Kontakte mit seinem erwachsenen Sohn sei nur durch dessen Einreise in die Schweiz zu gewährleisten. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 11

C-4338/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. ZEMIS […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

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