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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2009 C-4327/2009

21. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,216 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Freiwillige Versicherung | Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beiträge); Verfüg...

Volltext

Abtei lung II I C-4327/2009/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Oktober 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, Z._______ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Freiwillige Versicherung AHV/IV (Beiträge 2008); Verfügung der SAK vom 5. Juni 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-4327/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 7. August 2008 der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung beigetreten ist (SAK 3), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Januar 2009 die Beiträge für das Jahr 2008 verfügte (SAK 7), dass sie die Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2009 (SAK 9) mit Verfügung vom 5. Juni 2009 abwies und ihm gleichzeitig eine neue Beitragsverfügung zugehen liess (SAK 13), dass sie die Verfügung sinngemäss damit begründete, dass sie die „earnings“ von CAD (kanadische Dollars) 15'000 und „benefits“ von CAD 7'098, wie auf der Lohnbescheinigung der B._______ aufgeführt, wie bei der obligatorischen AHV ebenfalls berücksichtigen müsse, dass der Beschwerdeführer die besagte Verfügung mit Beschwerde vom 2. Juli 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Juli 2009) anfocht und beantragte, die Beitragsverfügung sei zu korrigieren und die Beiträge seien aufgrund der korrekten (tieferen) Lohnsumme zu erheben, dass die SAK vernehmlassungsweise darauf hinwies, die eingereichten Unterlagen liessen nicht den Schluss zu, dass die Arbeitgeberbeiträge an die Krankenversicherung vom Lohn abgezogen werden könnten, da der Nachweis der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer (betreffend Arbeitgeberbeiträge an die Krankenkasse) nicht erbracht sei, und auch der Nachweis, welche Zahlungen unter die Rubrik „Unkosten“ (Reise- und Umzugskosten) fielen, fehle seitens des Arbeitgebers (act. 4), dass der Beschwerdeführer am 24. August 2009 eine Bestätigung der B._______ vom 21. August 2009 einreichte, wonach die Reise- und Umzugskosten in Höhe von CAD 15'000 nicht Bestandteil des Bruttolohns seien und die Arbeitgeberbeteiligung an die Krankenversicherung nicht Bestandteil des massgebenden Lohnes sei (act. 7), C-4327/2009 dass die SAK mit Duplik vom 30. September 2009 gestützt auf die B._______-Bestätigung vom 21. August 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Kassenakten seien zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die SAK zurückzuweisen (act. 9), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik unter Hinweis auf die B._______-Bestätigung vom 21. August 2009 erklärte, bei den genannten CAD 15'000 handle es sich um Unkosten in Form von Umzugs- und Einrichtungskosten und er könne mit dem B._______- Schreiben nachweisen, dass alle Mitarbeiter der B._______ die Beiträge des Arbeitgebers an die Krankenversicherung erstattet erhielten, weshalb sie nicht zum massgebenden Lohn zu zählen seien (act. 7), dass die SAK in ihrer Duplik vom 30. September 2009 erklärte, aufgrund der B._______-Bestätigung vom 21. August 2009 könne sie vom ursprünglichen Brutto-Lohn von CAD 105'258.44 die einmaligen Umzugs- und Reisekosten über CAD 15'000 und die Krankenkassenprämien von CAD 1'034.50 abziehen und die Berechnungsgrundlagen zur Festsetzung der freiwilligen Beiträge für das Jahr 2008 korrigieren, weshalb sie um Gutheissung der Beschwerde und Rücküberweisung C-4327/2009 der Kassenakten an die SAK zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung ersuche, dass sich die Anträge des Beschwerdeführers und der Vorinstanz hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Umzugs- und Reisekosten in Höhe von CAD 15'000 decken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügte, dass die Kompensation für die Krankenversicherung über CAD 7'098 fälschlicherweise als Lohnbestandteile berücksichtigt worden seien, dass der Duplik eine Bestätigung der Manulife Financial über jährliche Flex Benefits-Beiträge (Gesundheitsversicherung) in Höhe von $ 1'241.40 beiliegt (act. 10.3), dass sich der Rechtsdienst der SAK per E-Mail vom 29. September 2009 beim Beschwerdeführer erkundigte, ob die SAK richtig liege, wenn sie den Betrag von CAD 1'241.40 als jährliche Krankenkassenprämie vom Brutto-Lohn neben den Umzugskosten von CAD 15'000 in Abzug bringe, was der Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail bestätigte, und darauf hinwies, dass sich dieser Betrag für das Jahr 2008 um die Zeitspanne seiner Anstellung bei der B._______ (6.3.2008 – 31.12.2008) kürze (act. 10.1), dass nach Einsicht in die Akten davon auszugehen ist, dass die SAK – trotz eines ursprünglich beantragten Abzugs für Krankenversicherungskosten in Höhe von CAD 7'098 – mit dem duplikweise in Aussicht gestellten Abzug über CAD 1'034.50 den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entspricht und auch sonst für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der SAK nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2009 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung der Beiträge 2008 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, C-4327/2009 dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 5. Juni 2009 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Beiträge 2008 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im Doppel: Duplik inkl. Beilagen) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: C-4327/2009 Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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