Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-4314/2014
Urteil v o m 2 7 . Januar 2015 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4314/2014 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene ghanaische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 30. Januar 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei Y._______ (im Folgenden: Gastgeber) im Kanton Thurgau. B. Mit Formularentscheid vom 31. Januar 2014 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre verweigernde Haltung mit fehlenden Belegen für das Vorhandensein ausreichender Subsistenzmittel und damit, dass nicht genügend Gewähr bestehe für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 14. Februar 2014 Einsprache. Sie habe alle von ihr verlangten Belege erbracht und hege nicht die Absicht, aus ihrem Heimatland auszuwandern. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau am 25. Juni 2014 einen Fragekatalog an den Gastgeber. Dessen schriftliche Antworten leitete die Migrationsbehörde am 1. Juli 2014 zusammen mit einer ablehnenden Stellungnahme an die Vorinstanz weiter. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Visumsverweigerung ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig und kinderlos. Entsprechend seien keine persönlichen Verpflichtungen erkennbar, welche von einer Emigration abhalten könnten. F. Dagegen gelangt die Gesuchstellerin, vertreten durch den Gastgeber, mit
C-4314/2014 einer Beschwerde vom 31. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie ersucht sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Ausstellung des gewünschten Besuchsvisums. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass ihre Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Sie habe ihren Rückflug nach Ghana bereits gebucht und beabsichtige, dort anschliessend eine drei- bis vierjährige Ausbildung im Gesundheitswesen zu beginnen. G. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 17. September 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. H. Auf den weiteren Akteninhalt und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Veweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
C-4314/2014 chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer ghanaischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
C-4314/2014 Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
C-4314/2014 nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund ihrer ghanaischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
C-4314/2014 im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 5.3.1 Wirtschaftlich gesehen ist Ghana zwar eines der erfolgreichsten Länder in Subsahara-Afrika. Seit der Neuberechnung seines Bruttoinlandprodukts 2010 durch die Weltbank zählt das Land zur Gruppe der (unteren) Mitteleinkommensländer. Das Wirtschaftswachstum Ghanas betrug 2013 7,1 Prozent; für 2014 werden höchstens fünf Prozent und für die darauffolgenden Jahre rund sieben Prozent Wachstum erwartet. Dies sind trotz eines starken Abfalls von den Rekordwerten 2011 (15 Prozent) robuste Zahlen, mit denen Ghana zu den am schnellsten und zuverlässigsten wachsenden afrikanischen Volkswirtschaften gehört. Die makroökonomischen Daten zeigen aber Schwierigkeiten auf. Hohe Defizite beim Haushalt wie auch in der Leistungsbilanz führen zu einer schnell steigenden Verschuldung. Im August 2014 hat die ghanaische Regierung den Internationalen Währungsfonds (IWF) um ein Unterstützungsprogramm gebeten, um die wirtschaftlichen Ungleichgewichte unter Kontrolle zu bringen. Die ersten Konsultationen mit dem IWF haben inzwischen stattgefunden. Das schwierige makroökonomische Umfeld, die Abwertung des ghanaischen Cedi und die chronische Energieknappheit machen der ghanaischen Wirtschaft zu schaffen. Die Breitenwirksamkeit der wirtschaftlichen Entwicklung ist weiterhin nicht hergestellt (Länderinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Auswahl Ghana > Wirtschaftspolitik, Stand: November 2014, besucht im Januar 2015). 5.3.2 Eine Folge dieser Situation ist eine anhaltend hohe Emigration ghanaischer Staatsangehöriger, nicht zuletzt nach Nordamerika und Europa. Ghana hat sich gegen Ende des 20. Jahrhunderts zu einem der Hauptemigrationsländer Westafrikas entwickelt. Die Migration umfasst sowohl qualifizierte als auch unqualifizierte Arbeitskräfte, wobei der Anteil von Frauen markant hoch ist. In Deutschland sollen unter der ausländischen Bevölkerung ghanaischer Herkunft sogar mehr Frauen als Männer sein (vgl. Dr. NADINE SIEVEKING und MARGRIT FAUSER, Migrationsdynamiken und Entwicklung in Westafrika: Untersuchungen zur entwicklungspolitihttp://www.auswaertiges-amt.de/
C-4314/2014 schen Bedeutung von Migration in und aus Ghana und Mali, COMCAD Arbeitspapiere No. 68, 2009 [im Internet zu finden unter: www.afrique-europe-interact.net > Themen > Afrika & Migration > Westafrika], S. 37 ff.). Mit Ausnahme des Gesundheitssektors wurden seitens der ghanaischen Regierung bisher keine Anstrengungen unternommen, um die Migration der Bildungseliten zu verhindern. Dies vor allem wegen der grossen ökonomischen Bedeutung von Rücküberweisungen ghanaischer Migranten, die nach Kakao und Gold den drittgrössten Devisenbringer darstellen. Der Anteil von Rücküberweisungen am ghanaischen Bruttoinlandprodukt wird auf 13% bis 15% geschätzt (a.a.O. S. 48, Fn. 34). 5.3.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Regelungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände ist nur wenig bekannt. Den Angaben des Gastgebers zufolge (schriftliche Auskünfte vom 1. Juli 2014; Antworten auf Fragen Nr. 4 und 5) lebt sie in Kumasi, der zweitgrössten Stadt des Landes, in der Nähe ihrer Schwester. Die Beziehung zu anderen Verwandten im Heimatland bzw. zu ihren Eltern wurde im Gesuchsverfahren nicht offengelegt. Aus den solchermassen bekannten Verhältnissen kann jedenfalls nicht auf das Vorhandensein sozialer oder familiärer Verpflichtungen geschlossen werden, die geeignet wären, besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland zu bieten. http://www.afrique-europe-interact.net/ http://www.afrique-europe-interact.net/
C-4314/2014 6.2 In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt finanziert. Gemäss den Angaben des Gastgebers (a.a.O. auf Fragen Nr. 6 und 7) verfügt sie über eine höhere Schulbildung und hilft ihrer Schwester im Haushalt. Im Juni 2014 will sie sich um Aufnahme in eine ebenfalls in Kumasi gelegene Schule für Krankenpflege und Geburtshilfe bemüht haben. Über das Ergebnis dieser Bemühungen ist allerdings nichts bekannt. Doch selbst wenn sie die Aufnahme inzwischen geschafft und damit die Möglichkeit haben sollte, eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren, könnte daraus noch nicht auf einen besonderen Willen zur Rückkehr geschlossen werden. Denn eine Ausbildung dieser Art lässt sich überall verwirklichen. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht in der Lage wäre, Schule und Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu finanzieren. Der Gastgeber hält in seinem Begleitschreiben zur Beschwerde vom 31. Juli 2014 fest, dass er die Kosten der Schule und der Lebenshaltung für die Beschwerdeführerin übernehmen werde. 6.3 Ein klares Bild lässt sich schliesslich auch darüber nicht gewinnen, in welchem Verhältnis Gast und Gastgeber zueinander stehen und worin genau die Interessen an einem Aufenthalt in der Schweiz liegen. In einem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 19. Mai 2014 hielt der Gastgeber dazu fest, sein Freund habe ihm die Beschwerdeführerin nach einem Besuch in Kumasi "herzlich empfohlen". Seither führten sie seit über zwei Jahren eine "herzliche Korrespondenz per E-Mail, Skype und Yahoo-Messenger". Persönlich gesehen habe er seine "Bekannte" bisher nur über Skype. Im beigelegten, englisch abgefassten Einladungsschreiben bezeichnete der Gastgeber seinen Gast als "goddaughter" (Patentochter). Den gleichen Begriff verwendet er in seinem Begleitschreiben zur Beschwerde vom 31. Juli 2014. Dort wiederholt er, sie führten seit über zwei Jahren eine überaus herzliche und freundliche Korrespondenz und er wolle seiner "Patentochter" die Möglichkeit bieten, ihn und sein Land während dreier Monate kennen zu lernen. Im bereits erwähnten, englisch abgefassten Einladungsschreiben äusserte der Gastgeber zusätzlich noch die Bitte, ein Visum für mehrfache Einreisen auszustellen. Die Gesuchstellerin wolle – sofern möglich – auch im Folgejahr wieder für drei Monate in die Schweiz kommen. Darüber, welche Verbindungen der Gastgeber zu Ghana hat, wie das gegenseitige Verhältnis genau zu verstehen ist bzw. worin die Patenschaft bestehen soll und weshalb derart lange Aufenthalte in der Schweiz angestrebt werden, dazu äusserte sich im bisherigen Verfahren keine der beiden beteiligten Personen.
C-4314/2014 6.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gastgeber wiederholt betont hat, er stehe dafür ein, dass die Gesuchstellerin fristgerecht und anstandslos wieder aus der Schweiz ausreisen werde. Als Gastgeber kann er zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
C-4314/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage Dossier Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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